{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1971-11-03_2_StR_533_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1971-11-03","aktenzeichen":"2 StR 533/71","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"rt\n\n2032 065\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2_StR_ 533/71 BESCHLUSS\n\nnr nn un me Zur an me Da a mn\n\nx\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fußbodenleger Franz S c nr aus rei,\ngeboren am &D. EEEEEED 1940 in ri,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3. November 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4\nStPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Kassel vom 27.\nApril 1971\n\n1.) im Falle II 3 der Urteilsgründe (Hehlerei),\n\n2.) im Ausspruch über die Gesamtstrafe\n\nmit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Prüfung des Urteils auf die allgemeine Sachbeschwerde 1äß8t mit Ausnahme des Falles II 3 der Urteilsgründe keinen Rechtsfehler erkennen. Im Falle II\nführt sie zur Aufhebung des Urteils:\n\nDie Strafkammer stellt fest, daß der Angeklagte\nvon einem Bekannten einen gestohlenen Führerschein\nerhielt, um ihn für diesen zu verkaufen. Diese Fest-\n\nstellung reicht zur Verurteilung des Angeklagten wegen\nHehlerei nicht aus. Sie läßt nicht erkennen, daß der\nAngeklagte \"seines Vorteils wegen\" gehandelt hat: Er\nwollte und sollte den Führerschein nicht für sich selbst,\nsondern für seinen Bekannten verkaufen; daß ihm hieraus irgendeine Vergünstigung, etwa die Beteiligung an\ndem Verkaufserlös, erwachsen sollte, ist dem Urteil\nnicht zu entnehmen. Im übrigen käme hier nach den bisherigen Feststellungen allenfalls Hehlerei in der Form\ndes Mitwirkens beim Absatz, nicht aber, wie die Strafkammer auf S. 13 UA meint, in der Form des Ansichbringens in Betracht.\n\nDie teilweise Aufhebung des Urteils hat die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge. Die übrigen Einzelstrafen werden hiervon nicht be- '\nrührt. Mit der Aufhebung der Gesamtstrafe entfällt\ndie Maßregel nach § 42 n StGB. Hierüber muß neu entschieden werden.\n\nWwillms Müller Baumgarten\nMeyer Meise","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-11-03/2-str-533-71","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-11-03/2-str-533-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:32.568404+00:00"}}