{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1971-11-03_2_StR_519_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1971-11-03","aktenzeichen":"2 StR 519/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2032 066\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 519/71 URTEIL\nı\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Dachdecker Hans-Jürgen WEB ; ohne festen\n\nWohnsitz, geboren am BD. EB 949 in KREEB, zur\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. November 1971, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Willms\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Müller\n\nBundesrichter Baumgarten\nBundesrichter Dr. Meyer\nBundesrichter Meise\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat EEE bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär CiEEED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt; or\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Fulda vom 27. April 1971,\nsoweit es ihn betrifft,\n\n1.) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte wegen schwerer räuberischer\nErpressung, versuchten schweren Raubes\nund versuchten Diebstahls verurteilt wird,\n\n2.) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit schwerem\nRaub und wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls\nunter Einbeziehung der Strafe aus einem früher ergangenen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts\nrügt, führt auf die Sachbeschwerde zur Änderung des\nSchuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs.\n\n1.) Im Falle II 1 der Urteilsgründe läßt die Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer räuberischer\nErpressung keinen Rechtsfehler erkennen. Nicht gebilligt werden kann jedoch die Auffassung der Strafkammer,\ndaß sich der Angeklagte in Tateinheit hiermit des vollendeten schweren Raubes schuldig gemacht habe. Nach den\nFeststellungen liegt nur Raubversuch vor, der zu der\nvollendeten räuberischen Erpressung nicht im Verhältnis\nder Tateinheit, sondern der Tatmehrheit steht.\n\nDer Angeklagte schlug den ihm auf einem Ööffentlilichen Weg zufällig entgegenkommenden Fernmeldeobersekretär Wa@® mit wuchtigen Schlägen zu Boden und forderte ihn dann auf, sein Geld herauszugeben. Aus Furcht\nvor weiteren Schlägen gab Wahl dem Angeklagten seine\nGeldbörse. Dieser ließ daraufhin von seinem Opfer ab und\nbegann, das Geld in der Börse zu zählen. Als er merkte,\ndaß er nur etwa 5,-- DM bis 6,-- DM erbeutet hatte,\n\nsteckte er die Börse ein, lief hinter Wahl, der inzwischen weitergegangen war, her und drang mit den Worten\n\"du mußt noch mehr Geld haben, gib es her\" erneut auf\n\nihn ein. Er schlug ihn wiederum zu Boden, beugte sich\nüber ihn und zog ihm die Brieftasche aus der Jacke.\n\nAls er darin außer Papieren nichts fand, verlangte er\nohne Erfolg weiter Geld von Wa. Schließlich entfernte\ner sich. Die Brieftasche warf er weg.\n\nNach diesen Feststellungen wollte sich der Angeklagte, als er Wa@ zum zweitenmal niederschlug, ausschließlich das Geld seines Opfers, nicht aber dessen\nBrieftasche mit anderweitigem Inhalt zueignen. Da er\nGeld weder in der weggenommenen Brieftasche vorfand\nnoch sonst erhielt, konnte er seine Zueignungsabsicht\nnicht verwirklichen. Der Raub gedieh mithin nur zum\nVersuch, wurde aber nicht vollendet.\n\nDie auf S. 10 von der Strafkammer abweichend vom\nEröffnungsbeschluß vertretene Ansicht, der Angeklagte\nhabe keinen neuen Entschluß zum Raub gefaßt, ist mit\nden Feststellungen zum Tathergang unvereinbar. Der Angeklagte entschloß sich zum zweiten Angriff auf We\nerst, nachdem er von diesem bereits abgelassen hatte,\nihm die erlangte Beute zu gering erschien und Wa@® schon\nweitergegangen war. Es handelt sich mithin um eine von\nder räuberischen Erpressung unabhängige selbständige\nneue Tat, so daß nicht Tateinheit, sondern Tatmehrheit\nanzunehmen ist.\n\n2.) Im Falle II 2 der Urteilsgründe drang der Angeklagte gemeinsam mit dem früheren Mitangeklagten I)\nnach Einschlagen einer Fensterscheibe in ein Kaufhaus\nein, um sich \"etwas zu essen zu besorgen\". In der Wurstabteilung des Kaufhauses aßen sich beide satt. Dann zerstörten sie Waren und warfen sie durcheinander. Aus\n\nRegalen nahmen sie eine große Menge Zigarettenpackungen,\ndie sie in vier Plastiktüten füllten und anschließend\n\nin der Schuhabteilung zum Abtransport bereitstellten.\nNEE 205 sich neue Schuhe und einen Pullover an und\nsteckte sich außerdem Manschettenknöpfe und eine Dose\nSchuhcreme in die Tasche. Noch als beide Täter im Kaufhaus weiter wüteten, wurden sie von der Polizei dort\nfestgenommen.\n\nIn diesem Fall hat sich der Angeklagte nicht, wie\ndie Strafkammer meint, des vollendeten, sondern nur des\nversuchten Diebstahls schuldig gemacht, indem er Zigaretten, deren Wert und Menge außerhalb des durch § 370 Nr. 5\nStGB gezogenen Rahmens lagen, verpackte und zum Abtransport bereitstellte; damit war der Gewahrsamsbruch\nnoch nicht vollendet. Ob versuchter Diebstahl in einem\nschweren Fall anzunehmen ist, muß, da es sich insoweit\num eine Strafzumessungsfrage handelt und der Strafausspruch im ganzen aufzuheben ist, von der Strafkamnmer in\nder neuen Verhandlung erneut entschieden werden. Eine\nVerurteilung auch wegen vollendeten Mundraubs (§ 370\nNr. 5 StGB) scheidet aus, weil es an dem hierfür erforderlichen Strafantrag fehlt.\n\nUnzutreffend ist die Meinung der Strafkammer, daß\nder Angeklagte mit Rücksicht auf die Wegnahme verschiedener Sachen durch NEED wegen vollendeten Diebstahls\nzu bestrafen sei. Nach den Feststellungen bezog sich die\nZueignungsabsicht des Angeklagten ausschließlich auf die\nverzehrten Nahrungsmittel und die zum Abtransport bereitgestellten Zigaretten, nicht aber auch auf weitere Gegenstände. Die Wegnahme der Sachen, die sich NOEEEB zu\neigenem Gebrauch zueignete, kann ihm nach den Umständen\nnicht zur Last gelegt werden.\n\n3.) Da in keinem der dem Angeklagten zur Last liegenden Fälle weitere Feststellungen zum Tathergang zu\nerwarten sind, hat der Senat den Schuldspruch in beiden\nFällen geändert. Dies führt zur Aufhebung des gesamten\nStrafausspruchs. Auf die sachlichrechtlichen Einwendungen, die der Beschwerdeführer gegen die Strafzumessung\nerhebt, braucht deshalb ebensowenig eingegangen zu werden wie auf die Verfahrensrügen, die ausschließlich für\nden Strafausspruch Bedeutung haben könnten.\n\nwillms Müller Baumgarten\n\nMeyer Meise","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-11-03/2-str-519-71","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-11-03/2-str-519-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:32.553056+00:00"}}