{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1971-11-03_2_StR_502_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1971-11-03","aktenzeichen":"2 StR 502/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2032 067\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 502/71 URTEIL\nIAi\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Textilkaufmann Friedrich RE aus EEE -\nDOEEEEEEEEEED, zeboren an WW. EEE 1946 in Kam,\n\nwegen Verbreitung von Falschgeld\n\nDer 2. Strafsenst des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. November 1971, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Willus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nBundesrichter Dr. Meyer\nBundesrichter Meise\n\nals beisitzende Richter,\nAmtsgeriohtsret ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär (EEEEED\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Köln vom 2. April 1971\n\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts=\nmittels zu tragen.\n\nVon Reohts wegen\n\nGründe ı\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verbreitung\nvon Falschgelä zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und\nneun Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die\nSachrüge erhebt, bleibt erfolglos.\n\nDer Angeklagte hat behauptet, er habe beim Verkauf einer goldenen Armbanduhr an einen Unbekannten\n800,-- DM in falschen 50,-- DM-Scheinen gutgläubig als\nBezahlung entgegengenommen. Die Strafkammer hält dieses Vorbringen für widerlegt. Die Urteilsausführungen\nhierzu sind frei von Rechtsfehlern. Insbesondere durfte die Strafkammer hiernach davon Überzeugt sein, daß\nder Angeklagte die Scheine nicht von einen \"Verteiler\"\n- der Falschgeld an Gutgläubige ausgibt - erhalten\nhat. Unter diesen Umständen ist der von der Strafkammer gezogene Schluß, dem Angeklagten sei die Unechtheit der Scheine beim Erwerb bekannt gewesen, eine im\nRahmen der freien Beweiswürdigung zullssige Erwägung.\nNur wenn eine sndere Erklärung nahe gelegen hätte und\nvon der Strafkammer nicht erörtert worden wäre, käme\nein mit der Revision angreiftbarer Fehler bei der Beweiewürdigung in Prage (BGH GA 1965, 208). Das ist hier\naber nicht der Fall. Die vom Beschwerdeführer angeführte Möglichkeit, daß der Angeklagte die Geldscheine ohne\nKenntnis ihrer Unechtheit gestohlen haben könnte, lag\nso weit ab, daß sie unerwähnt bleiben durfte.\n\nUnwesentlich für die Feststellung des Tatbestandes ist, daß die Strafkamuer die näheren Umstände beim\nErwerb des Falschgelds nicht ermitteln konnte. Es genügt, daß der Angeklagte bei der - wie immer gearteten =\nBeschaffung der Scheine deren Unschtheit gekannt hat.\n\nAuch die weitere Nachprüfung des Urteils auf\ndie Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil\n\ndes Angeklagten ergeben.\n\nwillms Müller Baumgarten\n\nMeyer Meise","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-11-03/2-str-502-71","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-11-03/2-str-502-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:32.538689+00:00"}}