{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1971-11-03_2_StR_476_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1971-11-03","aktenzeichen":"2 StR 476/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"”s\nBUNDESGERICHTSHOF 2032 ggg\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 476/71 URTEIL\n3.4\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Rudolf Theodor Josef\n\nS t EB aus KM, dort geboren an. &-\nGERD 1927, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 3. November 1971, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Willms\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nBundesrichter Dr. Meyer\nBundesrichter Meise\n\nals beisitzende Richter,\nAntsgerichtsrat in\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. EEE»\nfür den Angeklagten,\n\nJustizsekretär >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Köln vom\n\n2. März 1971 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen hierzu aufgehoben. In diesem\nUmfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nzu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und ihm\nauf die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit zur Bekleidung\nöffentlicher Ämter aberkannt.\n\nMit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sein\nRechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\nDie Überprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben. Zwar\nsind die Darlegungen des Schwurgerichts, der Angeklagte\nhabe die frühere Mordandrohung \"lediglich in offensichtlicher Verkennung der sich für ihn daraus möglicherweise\nergebenden Rechtsfolgen abgestritten\" und die Feststellung einer solchen Bedrohung wirke sich \"letztlich\nzugunsten des Angeklagten aus\" (Bl. 15 und 16 UA) auf\nder Grundlage der Urteilsgründe nicht verständlich.\nLetztere lassen jedoch ersehen, daß diese Formulierungen\nohne Einfluß auf die Beweiswürdigung gewesen sind.\n\nDas Schwurgericht hat die Einlassung durch die handschriftlichen Aufzeichnungen der Ehefrau sowie durch\ndie Aussagen der Zeugen Heinrich Röhrig und Franziska\nRöhrig für widerlegt erachtet (Bl. 14, 15 UA).\n\nDer Strafausspruch muß aber aufgehoben werden. Das\nSchwurgericht stützt seine Annahme, daß es sich bei der\nTat des Angeklagten nicht um den denkbar leichtesten Fall\n\n2\nE\n\neines Totschlags handle, u.a. darauf, daß der Angeklagte\ndie Tat unter Umständen verübt habe, \"die einem heimtückischen Verhalten sehr nahe kamen\" (B1. 23 UA). Diese\nWürdigung ist aber nicht in Einklang mit den weiteren\nFeststellungen zu bringen, seine Frau sei nicht arglos\ngewesen (Bl. 15 UA) und ihm habe nicht nachgewiesen werden\nkönnen, daß er im Augenblick ihrer Tötung die äußeren Umstände in sein Bewußtsein aufgenommen habe (Bl. 19 UA).\nDamit konnte für jene Strafzumessungserwägung kein Raum\nsein.\n\nwillms Müller Baumgarten\nMeyer Meise","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-11-03/2-str-476-71","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-11-03/2-str-476-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:32.522026+00:00"}}