{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1971-11-03_2_StR_307_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1971-11-03","aktenzeichen":"2 StR 307/71","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2032 071\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n2 StR 307/71 BESCHLUSS\nBZ\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Buffetier Eduard 1 EEEED zus oEEEEEED/ Cm,\ngeboren am. EB 337 in sen Ss, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlicher Körperverletzung\n\nmit Todesfolge\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nin der Sitzung vom 3. November 1971 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts beim Landgericht in Frankfurt/Main vom 12. März 1970 wird verworfen.\n\nJedoch sind der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte T@&B statt zu Zuchthaus und Gefängnis zu Freiheitsstrafe verurteilt. Ferner wird\ndem Beschwerdeführer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter für die Dauer von fünf\nJahren aberkannt. Weitere Folgen nach § 31\nAbs. 1 StGB treten nicht ein.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt\nund gegen ihn ein Berufsverbot verhängt.\n\nMit der Revision beanstandet er das Verfahren und rügt\nVerletzung sachlichen Rechts.\n\nDie Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch wird zur\n\nBesetzungsrüge auf folgendes hingewiesen: Auch soweit\nes sich um die Mitwirkung des Hilfsgeschworenen HE\n(nr. 21 der hilfsgeschworenenliste) an Stelle der verhinderten Hauptgeschworenen St@&® handelt, ist ein\nRechtsfehler nicht gegeben. Die Geschworene St@@® hatte\nin ihrem Schreiben vom 14. Januar 1970 mitgeteilt, daß\nsie wegen ihrer Teilnahme im Schwurgericht 1/1969 voraussichtlich noch bis April 1970 verhindert sei, an\n\nden Sitzungen des Schwurgerichts 1/1970 teilzunehmen,\nsoweit sie mittwochs und donnerstags stattfinden würden. Deshalb war in der ersten Sache des Schwurgerichts\n1/1970 statt dieser Geschworenen die Hilfsgeschworene\nCB (Nr. 20 der Hilfsgeschworenenliste) einberufen worden. Zutreffend ist der Schwurgerichtsvorsitzende bei\nder Prüfung, welcher Hilfsgeschworene wegen der Verhinderung der Geschworenen St@® in der zweiten Sache\ndes Schwurgerichts I/1970 heranzuziehen war, davon ausgegangen, daß es sich um einen neuen Verhinderungsfall\nhandelte. Im Zeitpunkt der Prüfung des ersten Verhinderungsfalles stand trotz des erwähnten Schreibens der\nGeschworenen StÄBB noch nicht fest, daß die damalige\nVerhinderung auch noch während der Verhandlung der zweiten Sache andauern werde. Denn diese war, nachdem sie\nursprünglich im Dezember 1969 hatte verhandelt werden\nsollen, am 14. Januar 1970 noch nicht wieder neu terminiert worden, so daß offen war, ob die Hauptverhandlung in die Zeit bis zum April 1970 fallen würde. Bei\ndieser Sachlage sind nicht die Voraussetzungen gegeben,\n\nunter denen nach BGHSt 21, 308, 313 ein Hilfsgeschworener\n\nfür mehrere innerhalb einer Schwurgerichtstagung zur\nVerhandlung anstehende Sachen an die Stelle des verhinderten Geschworenen tritt.\n\nZe:\n\nDie Entscheidung über die Umstellung der Freiheitsstrafe beruht auf Art. 89 Abs. 1 und 3, Art. 95\nAbs. 3 des 1. StrRG.\n\nwillms Müller Baumgarten\n\nMeyer Meise","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-11-03/2-str-307-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-11-03/2-str-307-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:32.465468+00:00"}}