{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1971-10-25_2_StR_487_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1971-10-25","aktenzeichen":"2 StR 487/71","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"wer\n\n2032 073\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 487/7' BESCHLUSS\n\nYyor rn\n\nAG I\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bäcker und Konditor Bodo Manfred T EEE ;,\nohne festen Wohnsitz, geboren an WW. EEEEEB 336 in\n\nGENE, Kreis PO, Zur Zeit in Untersuchungs-\n\nhaft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Oktober 1971 genäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Marburg/Lahn vom\n\n21. Mai 1971 im gesamten Strafausspruch mit\nden Feststellungen hierzu aufgehoben und die\nSache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung\nund Fntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen \"einfachen\nDiebstahls in acht Fällen, wegen schweren Diebstahls in\nfünf Fällen, davon zwei in fortgesetzter Handlung, wegen\nUnterschlagung in zwei Fällen und wegen Betrugs in zwei\nFällen\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren\nverurteilt und gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet.\n\nDer Angeklagte beanstandet das Verfahren und rügt\nVerletzung des sachlichen Rechts. Seine Revision hat\nteilweise Erfolg.\n\nSoweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, ist\nsie offensichtlich unbegründet. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Bei der Bemessung der Einzelstrafen für die im Rückfall begangenen (einfachen)\n\nDiebstähle und Betrügereien ist das Landgericht von der\nin § 17 StGB vorgeschriebenen Mindeststrafe von sechs\nMonaten ausgegangen. Da diese Taten vor dem 1. April\n1970 ausgeführt worden sind, betrug die Mindeststrafe\nfür sie gemäß Art. 87 Abs. 1 Satz 2 des 1. StrRG jedoch\nnur drei Monate. Es läßt sich nicht ausschließen, daß\ndie Anwendung des falschen Strafrahmens in diesen Fällen auch die Höhe der Einzelstrafen für die anderen\nTaten beeinflußt hat. Deshalb muß der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden. Damit entfällt auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Über diese ist ebenfalls\nneu zu entscheiden.\n\nwillms Kirchhof Müller\n\nMeyer Meise","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-10-25/2-str-487-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-10-25/2-str-487-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:32.212910+00:00"}}