{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1971-10-21_2_StR_478_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1971-10-21","aktenzeichen":"2 StR 478/71","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"rw\n\n2032 076\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 478/71 BESCHLUSS\n\nur\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Manfred E EEEEED z2.: re en\ndort geboren an WB. WB 1335,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Rundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21. Oktober 1971 gemäß § 349 Abs. 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Frankfurt\nam Main vom 17. Dezember 1970 mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung und wegen Betruges in fünf Fällen zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten\nunter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Seine\nRevision hat Erfolg.\n\nDie Verfahrensrügen sind unzulässig, da sie nicht die\nden angeblichen Mangel enthaltenden Tatsachen, insbesondere\nnicht die Zeugen, die noch hätten vernommen werden müssen,\nangeben (§ 344 Abs. 2 StPO). Dagegen dringt die Sachrüge\ndurch. Allerdings sind die Einzelausführungen des Beschwerdeführers unbegründet. Jedoch ergibt die Überprüfung des\nUrteils auf die allgemeine Sachrüge durchgreifende rechtliche Bedenken.\n\nNach den Urteilsausführungen s>il der Angeklagte\nsich des Betruges zum Nachteil der firmen StB,\nSch, DIEB uni FEB schuldig genacht haben. Der\nzusefügte Schaden wird darin gesehen, daß die genannten\nFirmen ihre Forderungen gegen den Angeklagten stundeten.\nDie Stundung einer Forderung bedeutet aber nur dann einen\nNachteil im Sinne des § 263 StGB, wenn dadurch ihr wirtschaftlicher Wert geringer wird (BGHSt 1, 262, 264). Die\nUrteilsgründe enthalten darüber, insbesondere über die\nVermögersverhältnisse des Angeklagten zur Zeit der\nStundung und später nichts. Schon deshalb kann die\nVerurteilung wegen Betruges nicht bestehen bleiben.\n\nIm übrigen geht lie Strafkammer, ohne dies im\neinzelnen darzulegen, davon aus, da3 je eine fortgesetzte Handlung gegeben ist, soweit der Angeklagte der\nFirma StB uni der Firma PB mehrere später\nnicht eingelöste Wechsel übergeben hat. Danach liegen\nnicht fünf Fälle, wie im Urteilsspruch und auch in den\nGründen angenommen wird, sondern nur vier Fälle vor,\nin denen der Angeklagte sich des Betruges schuldig\ngemacht haben soll. Die Strafkammer hat folgerichtig\nauch nur vier Einzelstrafen wegen Betruges ausgesprochen. Da aber nicht auszuschlie3en ist, daß die\nStrafkammer den fünften Betrug i. dem Verhalten des\nAngeklagten gegenüber der Firma AlEEEED zeschen hat,\n\nTu\n\n- 4 -\n\nder in Tateinheit mit dem rechtlich einwandfrei festgestellten Vergehen nach § 267 StGB stehen würde, war\ndas gesamte Urteil aufzuheben.\n\nwillms Kirchhof Baumgarten\n\nMeyer Meise","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-10-21/2-str-478-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-10-21/2-str-478-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:32.180092+00:00"}}