{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1971-10-13_2_StR_436_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1971-10-13","aktenzeichen":"2 StR 436/71","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"PP\n\n2035 080\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 436/71 BESCHLUSS\n13.10\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Kauffrau Gerda Re EEE geborene var der He,\naus BEE, geboren am B. EEE 1922 in He,\n\nwegen einfachen Bankrotts\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 13. Oktober 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis\n4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Bonn vom\n\n8. April 1971 in Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache\ninsoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Schuldspruchs auf die Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler ergeben.\nAuf BGHSt 15, 103 wird verwiesen.\n\nDer Strafausspruch muß aufgehoben werden.\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagte gemäß § 27 a\nStGB (Handeln aus Gewinnsucht) über die allgemeine\nHöchststrafe hinaus zu einer Geldstrafe von 30.000,- DM\nverurteilt. Handeln aus Gewinnsucht ist ein vom Strafgesetz besonders vorgesehener Umstand, welcher die\nStrafbarkeit erhöht. Dieser rechtliche Gesichtspunkt\nwar nicht Gegenstand der gerichtlich zugelassenen Anklage gewesen. Auf ihn hätte deshalb gemäß § 265 Abs. 2\nStPO in der Hauptverhandlung hingewiesen werden müssen.\nMit Recht rügt die Revision, daß das unterlassen worden\nist. Auf diesem Verfahrensfehler kann der Strafausspruch\nberuhen.\n\nAuch sachlichrechtlich ist die Anwendung des\n8 27 a StGB zu beanstanden. Aus Gewinnsucht handelt,\nwer seinen Erwerbssinn in einem ungewöhnlichen, ungesunden und sittlich anstößigen Maß betätigt (BGHSt 1,\n389). Die Angeklagte führte nach den Feststellungen\nfahrlässig die Bücher unordentlich (§ 240 Nr. 3 KO),\nals das Unternehmen bereits tief verschuldet war und\nschwer um seine Existenz ringen mußte. Hier kann\nschwerlich von Gewinnsucht gesprochen werden.\n\nMit der teilweisen Aufhebung des Urteils entfällt die Kostenentscheidung. Damit wird die Kostenbeschwerde gegenstandslos.\n\nwillms Müller Baumgarten\nMeyer Meise","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-10-13/2-str-436-71","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-10-13/2-str-436-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:31.939933+00:00"}}