{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1971-10-13_2_StR_381_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1971-10-13","aktenzeichen":"2 StR 381/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"<Uüs\nBUNDESGERICHTSHOF 2 082\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 381/71 URTEIL\n13 1/8\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Angestellten Wolfgang Josef H EB aus\nKB EEE, geboren an WB. EB 1942 in Ku,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Mordes\n\nDer ?. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Oktober 1971, an der teilgenommen haben:\n\nBPundesrichter\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesanwalt\n\nDr. Willms\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Müller\n\nBaumgarten\n\nDr. Meyer\n\nMeise\n\nals beisitzende Richter,\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär >\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Köln vom 29. Januar 1971 wird\n\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte machte in der Nacht vom 28. zum\n29. April 1970 zwischen 2 und 3 Uhr im Keller des\nHauses, in dem er selbst mit seiner Ehefrau und zwei\nKindern, außerdem 22 andere Familien wohnten, die\nGasleitung in der Absicht undicht, das ausgeströnte\n\nGas in den frühen Morgenstunden zu entzünden und\ndurch die hierdurch verursachte Explosion seine\nFamilie und sich selbst zu töten. Das Ausströmen\ndes Gases wurde um 6,15 Uhr von einem Hausbewohner bemerkt, der starken Gasgeruch wahrnahm und\nsofort Polizei und Feuerwehr verständigte. Der\nalsbald erscheinenden Feuerwehr gelang es, die\nLeitung sbzudichten und die entstandene Gefahr\nzu beseitigen.\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Es legt dem Angeklagten zur\nLast, sich des Mordversuchs nicht nur an seinen\nFaemilienangehörigen, sondern - mit bedingtem Vorsatz handelnd - auch an den Übrigen Hausbewohnern\nschuldig gemacht zu haben.\n\nMit der Revision rügt der Angeklagte die\nVerletzung sachlichen Rechts. Er wendet sich mit\nsubstantiierten Einwendungen nur gegen die Höhe\nder Strafe. Die Revision ist jedoch nicht wirksam\nauf das Strafmaß beschränkt, weil sie zunächst\nunbeschränkt eingelegt wurde und eine Vollmacht\ndes Pflichtverteidigers zu teilweiser Rücknahme\nnicht vorliegt.\n\nDas Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Das\nUrteil läßt weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen den Angeklagten belastenden\nRechtsfehler erkennen. Der Erörterung bedarf nur\nfolgender Punkt:\n\nIr\nSQ\n\nDas Schwurgericht geht, wenn auch mit erheblichen Bedenken, von der Einlassung des Angeklagten\naus, er habe in Selbstmordabsicht gehandelt\n(VA S. 13, 14, 23). Für zutreffend erachtet es des\nweiteren das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. Heil, der unter anderem ausgeführt hat, daß bei Selbstmördern in der Regel der\neinmal gefaßte Entschluß zielstrebig und ohne Nachdenken über Einzelheiten verfolgt werde (UA S. 19).\nDennoch bejaht es bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten gegenüber den 22 im Hause wohnenden anderen Familien. Die dagegen von der Revision erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.\n\nDas Schwurgericht führt im einzelnen und rechtsfehlerfrei aus, warum es davon überzeugt ist, daß\nder Angeklagte abweichend von dem vom Sachverständigen hervorgehobenen Regelfall seinen Plan gerade\nnicht \"ohne Nachdenken über Einzelheiten\" ins Werk\nsetzte, vielmehr bei seinen Handlungen stets auch\ndie Anwesenheit der übrigen Hausbewohner im Auge\nhatte: Er sorgte nicht nur beim Öffnen der Gasleitung dafür, daß kein übermäßig starkes Geräusch zu\nhören war, sondern hatte auch das Licht gelöscht und\nverrichtete alle Handgriffe im Dunkeln, weil er\n\"nicht gesehen werden wollte\". Dem Angeklagten war\nmithin stets gegenwärtig, daß auch andere Hausbewohner als seine Familienangehörigen im Haus anwesend\nwaren. Wenn das Schwurgericht hieraus und aus der\nTatsache, daß bei der vom Angeklagten ins Auge gefaßten verheerenden Explosion zwangsläufig alle im\nHause lebenden Menschen betroffen werden mußten,\nden Schluß zieht, daß der Angeklagte nicht in dem\n\nGedanken nur an sich selbst und seine Familie befangen war, sondern zugleich den Tod aller im\nHause lebenden Familien billigend in Kauf nahn,\n\nso ist hiergegen aus Rechtsgründen nichts einzuwenden (vgl. BGHSt 7, 363).\n\nwillms Müller Baumgarten\n\nMeyer Meise","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-10-13/2-str-381-71","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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