{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1971-09-29_2_StR_336_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1971-09-29","aktenzeichen":"2 StR 336/71","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2032 086\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 336/71 BESCHLUSS\n\n24.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Installateur Franz - Jürgen Scn EEE aus\nFO / VD HEEEED, dort geboren an. EEE 1943,\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 29. September 1971\n\n1. beschlossen:\n\nDem Angeklagten wird auf das Gesuch vom 22. Ju-\n\nli 1971 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist nach §§ 45 Abs. 1 StPO\nund der Frist zur Begründung der Revision gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom\n2. Dezember 1970 gewährt. Der Beschluß des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 8. Mai 1971 ist damit gegenstandslos.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.\n\n2. gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Frankfurt/Main vom 2. Dezenber 1970, soweit es ihn betrifft, in den Fällen\n\n21 und 22 der Urteilsgründe und im Ausspruch über\ndie Gesamtstrafe mit den jeweiligen Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer führt auf S. 13 UA aus, daß der\nAngeklagte bestreite, im Falle 22 der Urteilsgründe (Anklageschrift) an der Tat beteiligt gewesen zu sein. Sie\nhält ihn gleichwohl auf Grund der Einlassung des Mitangeklagten StB für überführt, jedoch nicht auf Grund\ndessen Einlassung zu Fall 22, sondern zu Fall 21 der Urteilsgründe. Der Senat kann unter diesen Umständen nicht\nausschließen, daß die Verurteilung des Angeklagten in einen\nder beiden genannten Fälle auf einem Versehen beruht. Dies\nführt zur Aufhebung des Urteils in den Fällen 21 und 22\nund damit auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Die\nEinzelstrafen in den übrigen Fällen werden hiervon nicht\nberührt.\n\nDie weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.\n\nKirchhof Müller Baumgarten\nMeyer Meise","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-09-29/2-str-336-71","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-09-29/2-str-336-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:31.739877+00:00"}}