{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1971-09-29_2_StR_322_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1973-01-15","aktenzeichen":"2 StR 322/73","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"saebschlagewerik: ‚a\n\nBGHSG:\n\noHic 8 72\n\nIs; im Ordnungsswidrigkeitenverfahren mach Zrla: des\n{orm- nnd fristgerecht mit der Rechtsbeschwerde anzeinchienen Beschlusses\n\nfo]\n\nder Urteils die Frist der Ver-\n\nsungsverjährunz abgelaufen, so hat das Beschwerde-\n\nsericht das YTerflahren auch dann einzusteller, wenn\n\ndie\njeschwerde nach 5 79 Abs. 1 Satz 1 O7iG unzulissig ist\n\n(im Anschluß an BGHSt 22, 213).\n\nBGH, Beschl. v. 19. Dezember 1373 - 2 StR 322/73 -\n\nOLG Frankfurt a.M.\nAG Darmstadt\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nStr 322/75 BESCHLUSS\n\nin der Bußgeldsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Egon X CD zu: : EB /\nTEE, zeb ren an. ED 13945 ir To N,\n\nwegen Verkehrsoränungswidrigkeit\n\n7\n\nDer ?. olbrafsenau des Sundesgeriche.shols has in\n\nslsvauns von 19. Dezember 1975 beschlossen:\n\nAut die Rechtsbeschwerde des Betrn/{flenen\nxeren den Beschluß des Amtsgerichts Darnstadt vom 235. Dezember 1972 wird cas Verfahren eingestellt.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse. Es wirä jedoch davon abgesehen, die\nnolwendigen Auslagen des Betroffenen der\nStaatskasse aufzuerlegen.\n\nGründe:\n\nI. Das Antsgericht Darustadt hat durch Beschluss vn\n?... Dezember 1972 gegen den Betroffenen, der dem Vervahren nach § 72 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz nach\nBelehrung nichi widerspröchen hatte, wegen einer Vervehrsnränunsswidrigkeit eine Geldbuße von 100,-- DM Testgesetzt. Der Beschlus ist Anfanz April 1975 zugesteils\nworden. Der Betraflene hat dagegen form- und fristgerecht\nRechtsbeschwerde erhoben, diese aber nicht ordnungsgemäß\nbegründe\n\nDas Oberlandesgericht in Frankfurt am Main, das über\ndas Rechtsmittel zu entscheiden hat, möchte die Rechtsbeschwerde als unzulässig verwerfen, weil die Voraussetzungen\nnach 8 79 Abs. 1 Satz 1 OWiG nicht gegeben sind. Es sieht\nsich an dieser Entscheidung jedoch durch Beschlüsse des\nÜberlandesgerichts in Hamburg vom 29. September 1971 (NIY\n1372, 9366) und des Bayerischen Obersten Landesgerichts von\n\n25. Juli 1972 (BayObLGSt 1972, 169) gehinderi; denn\nnach der Rechtsauffassung jener Gerichte müste das\nVerfahren wegen einer nach Einlegung der Beschwerde\nin Ermangelung geeigneter Unterbrechungshandlungen\neingetretenen Verjährung vom Beschwerdegericht eingestellt werden.\n\nDas Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die\nSache deshalb gemäß § 79 Abs 3 OWiG, § 121 Abs. 2 GVG\ndem Bundesgerichtshof zur Entscheidung darüber vorgelegt, ob das Beschwerdegericht das Verfahren auch dann\nwegen eines nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung\neingetretenen Ablaufs der Verjährungsfrist einzustellen\nhat, wenn die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 1 OWiG unzulässig ist.\n\nII. Die Vorlegung ist zulässig. Die nicht näher begründete Auffassung, daß die Verjährung nach dem 25. Dezember\n1972 nicht rechtzeitig unterbrochen worden sei, setzt\nvoraus, daß das vorlegende Oberlandesgericht die auf eine\npolizeiliche Überprüfung der Vermögensverhältnisse des\nBetroffenen abzielende richterliche Verfügung vom 15. Januar 1973 (vgl. Bl. 15 d.A.) sowie die nur eine Wiedervorlage anordnende Verfügung vom 12. April 1973 (Bl. 19\nd.A.) als zur Unterbrechung nicht geeignet angesehen hat.\nDas ist vertretbar und bindet deshalb den Senat im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung (BGHSt 22, 94, 100).\n\nAußer den vom vorlegenden Gericht angeführten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamburg und des Bayerischen Obersten Landesgerichts stände der beabsichtigten\nEntscheidung auch der Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm\nvom 28. Oktober 1971 (NJW 1972, 966) entgegen.\n\n- 4 -\n\nIII. Der Senat hält es fir zweckmäsis, in der Sache\nselbst zu entscheiden. Der nicht näher besründeton Arlfassung des vorlegenden Gerichts tritt er in vberelustin-\n\nmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts nicht bei.\n\nBin Beschluß nach § 72 OWiG wird, falls rechtzeitig\nRechtsbeschwerde erhoben war, erst miv der Zurücknahre\noder der Verwerfung des Rechtsmittels rechtskräftig. Für\nFälle, in denen die Rechtsbeschwerde wegen Fehlens einer\nbesonderen Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 79 Abs. 1\nSatz 1 OWiG verworfen wird, gilt nichts anderes.Der Senat\nfolgt insoweit der eingehenden Begründung, die das Bayerische\nOberste Landesgericht in der oben angeführten Entscheidung\ngegeben hat. Außerdem ist [ulgendes zu sagen: Gemäß § 79\nAbs. 3 OWiG gelten für die Rechtsbeschwerde und das weitere\nVerfahren, soweit das OWiG selbst nichts anderes bestimt,\ndie Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend, Hierzu\nzählt auch die Vorschrift des § 34% Abs. 1 StPO, nach der\ndie Rechtskraft des Urteils durch rechtzeitige ZBinlegung\ndes Rechtsmittels gehemmt wird. Diese Vorschrift ist umfassend dahin zu verstehen, daß die rechtzeitige Rechtsmitteleinlegung auch in den Fällen die Rechtskraft bis\nzur abschließenden Entscheidung des Beschwerdegerichts\nhinausschiebt, in denen das Rechtsmittel aus irgendwelchen\nanderen Gründen unzulässig ist (Gollwitzer in Loewe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 316 Anm. 1; Meyer, ebenda § 343 Amn. 1\nund § 346 Anm. 4 a, b jeweils mit weiteren Nachweisen). Das\nhat schon das Reichsgericht ausgesprochen (RGSt 53, 235).\nDer Bundesgerichtshof ist in BGHSt 22, 213 gerade im Fall\neiner nach Einlegung der Revision eingetretenen Verjährung\nvon derselben Auffassung ausgegangen. Diese liegt, worauf\n\nWiese (JZ 1957, 77) zutreffend hingewiesen hat, auch\n\nder Vorschrift des $% 450 Abs. 2 StPO zugrunde, die für\n\ndie Berechnung der Strafzeit den Beginn des Tages der\nBeschlußlassung gelten läßt, durch die nach rechtzeitiger\nSinlegung unmittelbar die Rechtskraft herbeigeführt worden\nist. Die Grundsätre, die der Bundesgerichtshof in RGHSt 22,\n215, 21: für den Bintritt der Verfolgungsverjährung nach\nrechtzeitirzer Binlezung der Revision im Straiverfahren\naufgestellt hat, sind also gleicherweise bei der Rechisbeschwerde des Ordnungswidrigkeitenverfahrens zu beachten.\n\nGeht man hiervon aus, so ist im vorliegenden Verfahren\nVerfolgungsverjährung eingetreten. Die dreimonatige Verjährungsfrist (§ 26 Abs. 4 StVG) ist jedenfalls zwischen\ndem 29. Juni 1973 (Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt\nam Main) und dem ü. November 1973 (Bestellung des Berichterstatters beim erkennenden Senat nach Akteneingang am 31.\nOktober 1973) ohne Unterbrechung durch richterliche Handlungen abgelaufen. Ob bereits vorher, wie das vorlegende\nOberlandesgericht meint, Verjährung eingetreten war, kann\ndahinstehen. Das Verfahren ist also einzustellen.\n\nSchumacher willms Kirchhof\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-01-15/2-str-322-73","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":4},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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