{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1971-09-29_2_StR_319_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1971-09-29","aktenzeichen":"2 StR 319/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"7\n\nBUNDESGERICHTSHOF |\n2032 087\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 319/71 URTEIL\n29..4.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Edmund S t EEE zus \"ce\ndort geboren am 9. wi 1924,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 29. September 1971, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Kirchhof\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nBundesrichter Dr. Meyer\nBundesrichter Meise\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt beim Bundesgerichtshof Em au EREEEREEERED\nals Verteidiger,\n\nJustizsekretär (Em\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Scohwurgerichts bei dem Landgericht in Saarbrücken vom 23. Dezember 1970\nmit den Feststellungen aufgehoben und die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist vom Schwurgericht wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von\nzwei Jahren verurteilt worden.\n\nDas Landgericht hat festgestellt:\n\nDer Angeklagte sprach im Lokal des Gastwirts\nTOD nach Mitternacht in erheblichem Maße dem Alkohol\nzu. Er bestellte zunächst \"zwei Runden § 15 bis 20 Glas\nSchnaps\". Von der zweiten Runde trank er den größeren\nTeil selbst. Als er gegen 19° Ihr eine dritte Runde bringen ließ, nahm hiervon keiner der anderen Gäste mehr etwas\nzu sich. Der Angeklagte trank jedoch weiter. Einer der Anwesenden brachte nunmehr das Tablett mit den restlichen\nvollen Gläsern zur Theke. Der Angeklagte forderte daraufhin \"seinen Schnaps\" zurück und ging in Richtung Theke.\nTrunzler und ein anderer ergriffen ihn am Arm, um ihn\nwegzuführen oder ihn daran zu hindern, sich hinter die\nTheke zu begeben. Der Angeklagte schüttelte sie ab. Hierdurch fiel TE zu Boden. Er erhob sich wieder und\nmachte ein oder mehrere Schritte in Richtung auf den Angeklagten zu, ohne allerdings eine bedrohliche Haltung\neinzunehmen. Der Angeklagte glaubte jedoch, TED wo1lle ihn angreifen. Er ergriff deshalb eine zur Ausstattung des Lokals gehörende Hellebarde und schlug auf ihn.\nDabei löste sich der Eisenteil vom Stiel und traf Tee-DB an Kopf, worauf er zu Boden stürzte. Dann schlug der\nAngeklagte mit dem Stiel nochmals auf ihn. Die Benutzung\nder Waffe gegenüber TB hielt er selbst nicht für\nerforderlich. Er erkannte auch die Gefährlichkeit des\nverwendeten Gegenstandes. Als jemand versuchte, ihm den\nStiel der Hellebarde zu entreißen, wehrte er sich dagegen\n\nund beschimpfte den anderen. Auf der Polizeiwache verhielt er sich zunächst ruhig, wurde aber erneut aggressiv,\nals ihm eröffent wurde, daß eine Blutprobe entnommen werden müsse. Diese ergab für die Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 2,64 %0. Durch den Schlag mit der Hellebarde erlitt TED zwei Platzwunden über dem Schädeldach sowie eine Impressionsfraktur. An den Folgen\ndieser Verletzungen starb er.\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge\nErfolg.\n\nDurchgreifende Bedenken bestehen gegen die Begründung, mit der vom Schwurgericht die Voraussetzungen des\n§ 51 Abs. 1 StGB verneint worden sind. Das Landgericht\nhat hierzu ausgeführt, die sich bei einem Blutalkohol\nvon 2,64 %0o ergebende erhebliche alkoholische Beeinflussung bedeute \"noch nicht zwingend\", daß die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten völlig ausgeschlossen gewesen sei. Dieser habe sich vor, während und nach der\nTat, \"wenn auch quantitativ abnorm, so doch jeweils\nsituationsadäquat und sinngesetzlich verhalten.\" Im\nRahmen der Tatsachenfeststellungen heißt es im Anschluß\nan die gleiche Beschreibung, eine \"ausgeprägte Sinnlosigkeit seines Verhaltens\" sei nicht gegeben.\n\nDiese Begründung läßt nicht erkennen, ob das\nSchwurgericht die Wirkungsunterschiede des Alkohols\nbei gleichem Blutalkoholgehalt während und nach dem\nEnde des Alkoholübergangs ins Blut berücksichtigt hat.\nSeit langem ist anerkannt, daß die Ausfallserscheinungen bei demselben Promillegehalt in der Resorptionsphase\nallgemein stärker sind als nach deren Ende (vgl. hierzu\nu.a. BGHSt 13, 83, 88; 19, 243, 244; 21, 157, 165 sowie\n\nden zur Aufnahme in die Sammlung BGHSt vorgesehenen Beschluß vom 19. August 1971 - 4 StR 574/70 -). Auf Grund\nder Feststellungen des Schwurgerichts ist davon auszugehen, daß der Angeklagte während der letzten 1 1/4 Stunden vor der Tat in rascher Folge erhebliche Mengen\nSchnaps getrunken hat und bei der Tat das Maximum der\nBlutalkoholkonzentration noch nicht erreicht war.\n\nFerner hat das Schwurgericht die Bedeutung eines\nzweckgerichteten Verhaltens für die Beurteilung der\nSchuldfähigkeit in Fällen der Trunkenheit verkannt. Ein\nsolches Handeln spricht zwar dafür, daß der Angeklagte\ndas Unerlaubte der Tat eingesehen hat. Für sich allein\nkann es aber nicht als ein ausreichendes Beweisanzeichen\ndafür angesehen werden, daß der Täter über die zur Unterlassung des Unrechts erforderlichen Willemskräfte verfügte. In Fällen alkoholbedingter Zurechnungsunfähigkeit\nbesitzt der Täter oft die Einsichtsfänigkeit, nicht aber\nmehr das Hemmungsvermögen, das ihn in nüchternem Zustand\nvon der Straftat abgehalten hätte (vgl. BGHSt 1, 384,\n385; BGH Urteil vom 13. Januar 1961 - 4 StR 379/60 - und\nvom 7. November 1967 - 5 StR 472/67 -.\n\nDie Ausführungen des Schwurgerichts deuten darauf\nhin, daß nach seiner Ansicht nur eine bis zur Sinnlosigkeit gesteigerte Trunkenheit die Schuldfähigkeit ausschließe. Das wäre aber rechtsirrig. Denn bei sinnloser\nTrunkenheit entfällt schon die natürliche Handlungsfähigkeit, die in § 51 Abs. 1 StGB vorausgesetzt wird.\n\nSchließlich hat das Schwurgericht bei der Prüfung\nder Zurechnungsunfähigkeit, jedenfalls nach den schriftlichen Urteilsgründen, allein auf die durch den Alkohol\nverursachte Beeinflussung abgestellt und die beim Ange-\n\nklagten bestehende große Erregung (Bl. 7 UA ') und seine\nNeigung zur Aggressivität (vgl. Bl. 14 UA) nicht erwähnt.\nEs 1äßt sich deshalb nicht ohne weiteres ausschließen,\ndaß der Tatrichter diesen Gesichtspunkt, vor allem aber\ndie sich aus dessen Zusammentreffen mit dem Alkoholeinfluß ergebende kumulierende Wirkung nicht berücksichtigt\nhat.\n\nAus allen diesen Gründen muß das Urteil aufgehoben\nwerden. Es bedarf daher nicht mehr eines Eingehens auf\ndie Verfahrensbeschwerde,\n\nBei der erneuten Entscheidung wird eventuell Anlaß\nzur Prüfung der Frage bestehen, welchen Einfluß das Ausmaß der dann festgestellten, durch den Alkoholgenuß und\ndie übermäßige Affektbereitschaft des Angeklagten bedingte Bewußtseinsbeeinträchtigung auf die Voraussehbarkeit der Todesfolge durch den Angeklagten (§ 56 StGB) gehabt hat.\n\nKirchhof Müller Baumgarten\nMeyer Meise","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-09-29/2-str-319-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-09-29/2-str-319-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:31.696501+00:00"}}