{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1971-09-29_2_StR_273_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1971-09-29","aktenzeichen":"2 StR 273/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2\nIM NAMEN DES VOLKES 082 088\n\n2 StR 273/71 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Lothar H dEEEEmEEEEEEEEEEREEED\naus TED /VEB, dort geboren am. ED 1934,\n\nwegen fahrlässiger Körperverletzung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 29. September 1971, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Kirchhof\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nBundesrichter Dr. Meyer\nBundesrichter Meise\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär EEE\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Schwurgerichts bei dem\nLandgericht in Frankfurt am Main vom\n14, April 1970 mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das\nSchwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von\neinem Jahr und zwei Monaten verurteilt und die Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die zur Tat benutzte Pistole ist eingezogen worden. Der Angeklagte ist\nzur Zahlung von 2.000 DM Schmerzensgeld an den Nebenkläger ÜEEEEB verurteilt worden. Seine Revision, mit der\ner die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt,\nhat Erfolg.\n\n1. Die Sachrüge greift durch.\n\nDas Schwurgericht stellt den Tathergang fest,\nwie folgt: (Bl. 8, 9 UA):\n\n\"Inzwischen gingen der Angeklagte und der Nebenkläger men gemeinsam zur Pendeltür, die\n\ndie Kantine vom Flur trennt. Durch die Pendeltür\nging der Angeklagte voraus. Der Nebenkläger ÜB-\n@B faßte ihn nun am Rockkragen und stieß ihn hinaus.\nDer Angeklagte wehrte sich und schob, indem er sich\nbefreite, den Nebenkläger zur Seite. Als der Zeuge\nDem den Flur betrat, standen sich beide in Höhe\nder Toiletten gegenüber. Sie machten einen Eindruck, als hätten sie sich geschlagen. Der Zeuge\nDEEEEB stand dicht neben dem Angeklagten, als dieser zurücksprang, seine Pistole aus der Anzug-\n\ntasche zog und schoß. Das Geschoß drang dem Nebenkläger ÜEEED in die rechte Brustseite in Höhe\nder letzten Rippe. Dieser fiel, vom Angeklagten\nbeobachtet, langsam zu Boden. Dann lief der Angeklagte davon.\"\n\nNach Ansicht des Schwurgerichts ist Vorsatz durch Putativnotwehr ausgeschlossen. Es führt hierzu aus (Bl. 20 UA):\n\n\"Der Angeklagte hat Tatsachen angenomnen, die,\nwenn sie tatsächlich gegeben gewesen wäre,\neine Notwehrlage bedeutet hätten. Er hat irrig\ngeglaubt, der Nebenkläger ‘pr werde vom\nZeugen BelB (richtig: D ) festgehalten,\ndamit er ihn nicht angreifen könne und hat irrtümlich aus einer Bewegung des Nebenklägers\ngeschlossen, er wolle sich losreißen,\num sich auf ihn zu stürzen. Er war ferner der\nirrigen Ansicht, er könne sich nur durch Abgabe eines Schusses, der den Nebenkläger treffen sollte, um ihn kampfunfähig zu machen, verteidigen.\"\n\nZur Schuldfrage heißt es anschließend weiter:\n\n\"Der Angeklagte hat in dieser Situation fahrlässig gehandelt (vgl. Dreher Komm. z. StGB,\n31. Aufl. Anm. 6 zu § 53). Bei genügender\nAufmerksamkeit und Sorgfalt hätte er erkennen\nkönnen und müssen, daß der Nebenkläger Üg-EB ihn nicht angreifen wollte und daß er\neinem Angriff durch Flucht ausweichen konnte.\nDiese Sorgfalt und genaue Beobachtung der\nSituation war dem Angeklagten, der überdurchschnittlich begabt ist, zuzumuten.\"\n\na) Die im wesentlichen formelhaften Ausführungen\nzur Frage der Fahrlässigkeit reichen für die Verurteilung\nnicht aus. Die überdurchschnittliche Begabung des Angeklagten besagt nichts darüber, ob er in einer Ausnahmesituation sofort die Lage hätte zutreffend erfassen müssen. Vielmehr bedarf es für eine solche Feststellung der\nPrüfung aller Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Handelnden. Das hat\n\ndas Schwurgericht nicht beachtet. Beispielsweise können Angst oder Schrecken, ferner Alkoholeinwirkung\n\noder starke Erregung - einzeln oder im Zusammenwirken -\ndie Erkenntnis trüben. Zwar brauchen solche Umstände\nbei Betrachtung des gesamten Tatgeschehens ein pflichtwidriges Verhalten des Handelnden nicht auszuschliessen. Zu diesen Fragen trifft das Urteil jedoch keine\nFeststellungen.\n\nb) Auch die offensichtlich vom Schwurgericht vertretene Auffassung, eine Fluchtmöglichkeit schließe Notwehr allgemein aus, ist unzutreffend. Vielmehr ist die\nFlucht dem Angegriffenen in der Regel nicht zuzumuten\n(BGH :NJW 1962, 308; GA 1965, 147, beide mit Nachweisen).\n\n2. Die Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen das\nWaffengesetz hätte auch aufgehoben werden müssen, weil die\nStaatsanwaltschaft diese Gesetzesverletzung gemäß § 154 a\nStPO ausgeschieden hatte und die Wiedereinbeziehung eines\nGerichtsbeschlusses bedarf. Der vom Vorsitzenden nach\n§ 265 Abs. 1 StPO gegebene Hinweis genügte nicht.\n\n3. Da das Urteil auf die Sachrüge aufgehoben werden\nmuß, brauchen die Verfahrensrügen nicht erörtert zu werden.\n\n4. Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes\nhingewiesen:\n\na) Beweisamträge dürfen mit der Begründung, der Beweissatz werde als wahr unterstellt, nur abgelehnt werden,\nwenn sich die Wahrunterstellung wirklich mit dem Beweissatz deckt.\n\nb) Für die Frage, ob der Gebrauch der Schußwaffe\ndie erforderliche Verteidigung war, wird auf BGH GA 1965,\n147 verwiesen. Im Hinblick darauf, daß die Aggressivität\ndes unbewaffneten Nebenklägers ersichtlich insgesamt\nnicht sehr massiv war, lag - bei Unterstellung einer Notwehrlage - auch für den Angeklagten die Annahme nahe, daß\nein Brustschuß unnötig, vielmehr eine leichtere Abwehr\n(z.B. ein Warnschuß) geboten war.\n\nKirchhof Müller Baumgarten\n\nMeyer Meise","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-09-29/2-str-273-71","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-09-29/2-str-273-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:31.676776+00:00"}}