{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1971-09-29_2_StR_196_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1971-09-29","aktenzeichen":"2 StR 196/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2032 089\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 196/71 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Bauarbeiter Heinrich Bu EB :us CD,\nseboren am 9. EENEED 1955 ir VE rs. BEB-\n\nstraße,\n\n2. den Lagerarbeiter Helut X EEEB zus Cem, :eboren an BD. EB 1939 in Va,\n\nbeide Angeklagte zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 29. September 1971, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Kirchhof\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nBundesrichter Dr. Meyer\nBundesrichter Meise\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt IE au: EEE\n\nals Verteidiger\n\nfür den Angeklagten KB,\nJustizsekretär >\n\nals Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten Bu\nund KW gegen das Urteil des Landgerichts\nin Gießen vom 16. Oktober 1970 wird das Verfahren gegen sie im Falle Baouib (II 6 der\nUrteilsgründe) gemäß § 154 StPO vorläufig\neingestellt.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten Bu wird\ndas Urteil mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit die Sicherungsverwahrung gegen ihn angeordnet worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsuittels , an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nIV. Der Beschwerdeführer KW hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten BuD wegen\nDiebstahls in 24 Fällen und wegen versuchten Diebstahls in\n9 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren\nund den Angeklagten KB wegen Diebstahls in 17 Fällen\nund wegen versuchten Diebstahls in 10 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und gegen\nbeide Angeklagten die Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit\nihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts; der Angeklagte Bu veanstandet außerdem\ndas Verfahren. Auf die Rechtsmittel ist das Verfahren im\nFall Bob (11 6 der Urteilsgründe) gemäß § 154 Abs. 2\nStPO vorläufig eingestellt worden. Im übrigen hat die Revision des Angeklagten Bu@WP nur zum Teil, die des Angeklagten KB keinen Erfolg.\n\nI. Die Revision des Angeklagten Bu.\n\n1. Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer die\nNichtbeachtung des § 246 a StPO in der it dem 1. April\n1970 geltenden Fassung (Art. 9 Nr. 11, Art. 105 Nr. 2\ndes 1. StrR6). Nach dieser Vorschrift ist in der Hauptverhandlung ein Arzt als Sachverständiger über den geistigen und körperlichen Zustand des Angeklagten zu vernehmen, wenn damit zu rechnen ist, daß die Sicherungsverwahrung angeordnet wird. Die Strafkammer hat es unterlassen, einen Arzt über den Zustand des Angeklagten Bug-WEB zu vernehmen. Dies führt zur Aufhebung des Urteils,\nsoweit gegen den Angeklagten Bu die Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. Dagegen werden im vorliegenden Falle der Schuldspruch und der gesamte Strafausspruch von dem Verfahrensfehler nicht betroffen.\n\n2. Diewiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.\n\n3. Nach Einstellung des Verfahrens in Fall Ba@B-GE (11 6 der Urteilsgründe) hat die weitere Nachprüfung des Schuldspruchs sowie des Strafausspruchs auf die\nallgemeine Sachbeschwerde keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten BuMB ergeben. Zu bemerken ist\nallerdings, daß die Strafkammer bei der rechtlichen Würdigung zu dem Fall II 2 der Urteilsgründe ausgeführt hat,\ndaß es sich bei dieser Tat um einen Diebstahl nach\n§ 242 StGB handele (UA S. 41, 42). Nach den Feststellungen\n(UA S. 11) liegt dagegen eindeutig nur ein Diebstahlsversuch vor. Indessen ergibt sich aus dem Urteilsspruch, aus\nder Zusammenzählung der im übrigen zutreffend gewürdigten\n\nStraftaten und aus deren Einzelstrafen, daß der Angeklagte Bu auch in dem Fall II 2 der Urteilsgründe nur wegen versuchten Diebstahls verurteilt worden ist.\n\nDurch die Einstellung des Verfahrens fällt zwar die\nVerurteilung wegen Diebstahls im Fall BeiilB mit einer\nEinzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten weg.\nDer Senat sieht es jedoch als ausgeschlossen an, daß dieser\nEinzelfall für den Ausspruch über die übrigen 32 Einzelstrafen, deren Summe noch 30 Jahre und 3 Monate beträgt, und\nfür die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren\nvon Bedeutung war.\n\nII. Die Revision des Angeklagten Ki:\nDie von dem Beschwerdeführer im Fall Bew (11 6\n\nder Urteilsgründe) angeführten Bedenken brauchen wegen der\nEinstellung des Verfahrens nicht erörtert zu werden. Im\n\nübrigen läßt die Nachprüfung des Urteils auf die Sachbeschwer-\n\nde keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Das bei der Revision des Angeklagten Bu zu dem\nFall II 2 der Urteilsgründe Ausgeführte trifft auch für den\nAngeklagten KOMP zu. Hier berührt die Einstellung des Verfahrens im Fall Be@lB sbenfalls den gesamten Strafausspruch im übrigen (bei einer Summe der verbleibenden 26 Einzelstrafen von 21 Jahren und 10 Monaten) und die Anordnung\nder Sicherungsverwahrung nicht. Zu berichtigen ist, daß der\nAngeklagte nicht im Fall II 39, sondern im Fall II 38 der\nUrteilsgründe (UA S. 47, 25) freigesprochen wrden ist.\nSchließlich hat die Strafkammer, nachdem sie wegen besonderer Umstände zur Beurteilung der Verantwortlichkeit des Angeklagten KW einen Arzt als Sachverständigen hinzugezogen und diesen zugleich auch zur Gesamtwürdigung der Person\ndes Angeklagten und seiner Taten im Hinblick auf die in Aus-\n\nsicht stehende Sicherungsverwahrung gehört hat, Feststellungen getroffen, auf Grund deren die nach Art.95 des\n\n1. StrRG, §§ 20 a, 42 e StGB aF, 42 e Abs. 2, 42 a Abs. 2\nStGB nF angeordnete Sicherungsverwahrung keinen rechtlichen Bedenken unterliegt.\n\nKirchhof Müller Baumgarten\n\nMeyer Meise","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-09-29/2-str-196-71","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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