{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1971-09-22_2_StR_453_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1971-09-22","aktenzeichen":"2 StR 453/71","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2052 C§ 0\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 453/71 BESCHLUSS\n\nww.\n\nin der Strafsache\n\n4 gegen\n\nden Rentner Erwin Fritz K EEE zus Co,\ngeboren am 9. EMEEED 1959 in TEw/Ostpr.,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde u.a.\n\n-. 1 _\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 22. September 1971 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Landau/Pfalz vom\n7. April 1971 im Schuldspruch dahin geändert,\ndaß die Worte \"in 2 Fällen\" wegfallen. Im\nübrigen wird die Revision verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht mit\neinem Kind in Tateinheit mit fortgesetzter Beleidigung \"in\n2 Fällen\" zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs\nMonaten verurteilt worden.\n\nSein Rechtsmittel bleibt im wesentlichen ohne Erfolg.\n\nSelbst wenn dem Antrag des Angeklagten auf Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls entsprochen werden\nsollte, würde die Verfahrensbeschwerde (§ 267 Abs. 3 S. 3\nStPO) nicht durchgreifen. Denn das Urteil würde nicht auf\neinem solchen Verstoß beruhen, da keine \"besonderen Umstände\nin der Tat\" vorliegen, wie sie § 23 Abs. 2 StGB für die Aussetzung der Vollstreckung einer Strafe von mehr als einen\nJahr voraussetzt.\n\nDie Sachrüge ist nur zum geringen Teil begründet.\nDer Schuldspruch muß insoweit geändert werden, als das\nLandgericht den Angeklagten unter anderem wegen Beleidigung \"in 2 Fällen\" verurteilt hat. Denn es handelte sich\nnicht um zwei selbständige Beleidigungstaten, sondern um\neinen Fall sogenannter gleichartiger Tateinheit. Mit Sicherheit ist auszuschließen, daß die Strafkammer auf Grund\nder geänderten Fassung des Schuldspruchs eine niedrigere\nStrafe verhängt hätte.\n\nKirchhof Müller Baumgarten\nMeyer Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-09-22/2-str-453-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-09-22/2-str-453-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:31.527081+00:00"}}