{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1971-09-22_2_StR_158_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1971-09-22","aktenzeichen":"2 StR 158/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2052 091\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 158/71 URTEIL\n2195\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Werkmeister Werner zZ EEE zu: V@m-ı GE\ngeboren an . &@» 19:15 in stew,\n\nwegen Gewaltunzucht u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 22. September 1971, an der teilgenommen\nhaben:\n\nBundesrichter Kirchhof\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nBundesrichter Dr. Meyer\nBundesrichter Salger\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEEEEEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEE zus Wwais Verteidiger,\nJustizsekretär ie\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Mainz\n\nvom 21. September 1970 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nÄ Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Gewaltunzucht in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren\nverurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung\nsachlichen und förmlichen Rechtes. Die Aufklärungsrüge dringt durch.\n\nMit Recht bemängelt die Revision, daß die Strafkammer keinen Psychiater zur Prüfung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten von Amts wegen herangezogen\nhat. Da der Angeklagte bei seinem Unfall einen doppelten Schädelbruch erlitten hatte, ferner seitdem auch\nauf einem Ohr in der Hörfähigkeit erheblich eingeschränkt\nist, kann ohne Sachverständigen nicht ausgeschlossen\nwerden, daß der Angeklagte eine Hirnverletzung davongetragen hatte. Art, Umfang und Folgen einer solchen\nSchädigung können ebenfalls nur mit Hilfe eines Sachverständigen festgestellt werden. Ferner könnte der\n- wenn auch geringe - Alkoholgenuß in diesem Zusammenhang von Bedeutung sein. Schließlich hatte sich der Angeklagte auch schon früher in ähnlich auffälliger Weise\nbenommen. Diese Umstände in ihrer Sesamtheit hätten die\nStrafkammer veranlassen müssen, den Angeklagten auf\nseinen Geisteszustand untersuchen zu lassen (§ 244\nAbs. 2 StPO).\n\nDa das Urteil bereits aus diesem Grunde aufgehoben werden muß, braucht nicht mehr geprüft zu werden,\nob es auf dem Teil der Aussage des Zeugen Schmitt beruht, der ohne gesetzlichen Grund unbeeidigt geblieben\nist. Die übrigen Verfahrensrügen sind offensichtlich\nunbegründet. Die Sachrüge bedarf keiner Erörterung. Auf\nBGH NJW 1970, 1465 wird verwiesen.\n\nSollte die neue Hauptverhandlung zu dem Ergebnis\nkommen, daß der Angeklagte die Tat in einem Zustand zumindest verminderter Zurechnungsfähigkeit im Sinne des\n8 51 Abs. 2 StGB begangen hat, ist die Frage der Unterbringung nach § 42 b StGB zu prüfen.\n\nKirchhof Müller Baumgarten\nMeyer Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-09-22/2-str-158-71","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-09-22/2-str-158-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:31.509650+00:00"}}