{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1971-09-08_2_StR_402_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1971-09-08","aktenzeichen":"2 StR 402/71","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 2032 093\n\n2 StR 402/71 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gastwirt Heinrich Sch EEE aus R@WD/TCEEE,\ngeboren am 9. EEEEEEEB 1914 in PEEEEED/U GE,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde u.a.\n\nja)\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 8. September 1971 gemäß § 349 Abs. 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Bonn vom\n\n12. März 1971 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen,\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vollendeter und wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.\nDie Revision hat mit der Verfahrensbeschwerde Erfolg.\n\nDas Landgericht hat § 249 StPO nicht beachtet. 3s\nhält die zur Tatzeit 13 Jahre alte Gabriele En für\nglaubwürdig. Die Verteidigung hat sexuelle Frfahrung und\neine Phantasiebetätigung der Zeugin behauptet und zum\nBeweise dafür ein von Gabriele gefertigtes Schriftstück\nvorgelegt. Dafür, daß Gabriele, wie sie aussagt, dieses\nSchriftstück nicht selbst verfaßt, sondern nur aus einer\nZeitschrift übernommen hat, verwertet die Strafkammer\nden \"Stil d=s Bri '° , bestiwumte Ausdrücke und Formulie-\n\nrungen\". laut Sitzungsniederschrift ist diese Urkunde jedoch nicht verlesen, sondern Gabriele nur gezeigt worden,\ndie darauf erklärt hat, sie habe das Schriftstück abgeschrieben. Daraus und aus den Urteilsgründen geht hervor,\ndaß die Strafkammer insoweit auf den Wortlaut und Inhalt\nder Urkunde, die ein längeres Schriftstück darstellt, entscheidendes Gewicht gelegt hat. Muß schon eine längere Urkunde, auf die es für die Entscheidung ankommen kann, in\nder Regel verlesen werden (BGHSt 11, 159), so war das hier\num so mehr erforderlich, als nicht nur der Inhalt, sondern\nauch der Stil, bestimmte Ausdrücke und die Formulierungen\nfür die Strafkammer von entscheidendem Gewicht waren. Aus\ndiesem Grunde mußte das Urteil aufgehoben werden.\n\nBei einer erneuten Verurteilung wird die Strafkanmer festzustellen haben, daß Folgen nach § 31 Abs. 1 StGB\nnicht eintreten (Art. 89 Abs. 1, 3 des 1. StrRG).\n\nwillms Kirchhof Mayr\nMüller Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-09-08/2-str-402-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-09-08/2-str-402-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:31.266289+00:00"}}