{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1971-08-06","aktenzeichen":"2 StR 391/71","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n20\n> StR 391/71 BESCHLUSS 32 094\n\n6.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Alois Ignaz M a)\naus VE, zeboren an. EB 1947 in CE /\n\nOberschlesien,\n\nwegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.\n\n<>\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sit-\n\nzung vom 6. August 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Wiesbaden vom\n\n10. März 1971 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache\ninsoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen - schwerer -\nversuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von\neinem Jahr und vier Monaten verurteilt. Die Revision hat\nmit der allgemeinen Sachrüge im Strafausspruch Erfolg.\n\nObwohl im Urteilsspruch die Anwendung des § 250\nAbs. 1 Nr. 4 StGB nicht zum Ausdruck kommt, sieht die\nStrafkammer eine versuchte schwere räuberische Erpressung\nnach § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB als gegeben an, ohne dies\nnäher zu begründen. Ersichtlich ist sie der Ansicht, daß\nder Angeklagte im Sinne dieser Bestimmung in die Wohnung\nder Zeugin eingeschlichen ist. Diese Auffassung wird jedoch von den Feststellungen nicht getragen. Unter \"Einschleichen\" ist ein heimliches Eindringen zu verstehen,\nbei dem der Täter sich der Wahrnehmung anderer durch besondere Vorsichtsmaßnahmen entzieht, d.h. ein zusätzliches Maß an listiger Vorsicht anwendet (vgl. BGHSt 9,\n\nen\n\n253; 14, 198). Eine solche zusätzliche Vorkehrung gegen\neine Entdeckung liegt noch nicht darin, daß der Angeklagte durch ein offenstehendes Fenster eingestiegen ist.\nEinsteigen zur Nachtzeit ist nicht ohne weiteres ein Einschleichen (BGH Beschluß vom 19. November 1970\n\n- 2 StR 512/70). Da weitere Feststellungen in dieser Hinsicht nicht zu erwarten sind, hat der Senat den Urteilstenor enthaltenen rechtlich einwandfreien Schuldspruch bestätigt, nach dem nicht versuchte schwere räuberische Erpressung, sondern nur versuchte räuberische Erpressung vorliegt. Jedoch mußte der Strafausspruch aufgehoben werden.\n\nwillms Kirchhof Baumgarten\n\nMeyer Meise","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-08-06/2-str-391-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-08-06/2-str-391-71","retrieved":"2026-08-21 23:17:30.909700+00:00"},"card":{"id":"bgh/1971-08-06/2-str-391-71","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1971-08-06","dockets":["2 StR 391/71"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 06.08.1971 – 2 StR 391/71","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-08-06/2-str-391-71","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Wiesbaden vom\n\n10. März 1971 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache\ninsoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/250","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"250","label":"§ 250 StGB","mentions":2}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:17:30.909700+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}