{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1971-08-03_2_StR_354_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1971-08-03","aktenzeichen":"2 StR 354/71","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"y1\n2037 004\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 354/71 BESCHLUSS\n3.7\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Arbeiter Peter T HEHE cu: TG,\ngeboren am 9. NEED 1945 in IB, zur Zeit in\nanderer Sache in Strafhaft,\n\n>, den Bauschlosser Günter Erich FEB aus Kei>-\nGEBE, dort geboren an ®. GEBE 19435,\n\nwegen fortgesetzten Diebstahls u.a.\n\nKEY\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Anirag\nies Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdetührer in der Sitzung vom 3. August 1971 gemäß § 549\n\nAbs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Kaiserslautern\nvom 2. Oktceber 1970 werden als unbegründet\nverworfen.\n\nJedoch werden der Angeklagte TED in\n\nden Fällen II B 12 bis 15 der Urteilsgründe\nsowie im Falle 17 der in dem Verfahren\n\nKMs 11/70 zugelassenen Anklage und der Mitangeklagte M@B im Falle II B 15 der Urteilssründe von dem Vorwurf des Diebstahls freigesprochen. Im Umfange des Freispruchs fallen\ndie Kosten des Verfahrens und die ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten\nTED und ües Mitangeklagten MB der\nStaatskasse zur Last.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1. Die Feststellungen rechtfertigen nicht die Auffassung der Strafkammer, daß die Angeklagten mit Gesamtvorsatz und demzufolge in Fortsetzungszusammenhang handelten. Der allgemeine Entschluß, Diebstähle zu begehen, um\nnit der Diebesbeute einen Teil des Lebensunterhaltes zu bestreiten und insbesondere Gasthausbesuche zu finanzieren,\nreicht nicht für die Annahme des Gesamtvorsatzes aus, der\nsämtliche Teile der geplanten Nandlungsreihe zwar nicht\nin allen Einzelheiten, aber doch in den wesentlichen\n\nsrundsügen inrer zukünftigen Gestaltung umfaßt ([vel. u.\n\n=\nri\nE)\n\noo.\n\nRGRSU 1, 3:5, 315; 15, 268, 271). Wenn hiernach auch\nHandlungen als einzelne Taten zu betrachten sind, so\n\nee 7\nrs\nn\n\n[v3]\nre\n\n&ocn der Schuläspruch mangels Beschwer der Angeklagten\nnleht zu ändern und der Strafausspruch deshalb nichi aufzuheben, weil eine für die Angeklagten günstiger= Strafzunessung auszuschließen ist. Jedoch zwingt die rechtiche Beurteilung der Handlungen als Einzeltaten dazu,\nden Freispruch in den Fällen nachzuholen, in denen die\nöütrafkamner eine Tatbeteiligung nicht als nachgewiezen\n.ıgsesehen und wegen der rechtsirrtümlichen Arnahne des\nYorısetzungszusammenhangs die Freisprechung unter iussen\n\"at. Dies trifft für den Beschwerdeführer TED : ; :=u\nFällen II B 12 bis 15 sowie im Falle 17 der in den vVerfahren KMs 11/70 zugelassenen Anklage zu. Für den Mitauzeklagten MD war im Falle 11 B 15 der Urteilsgründe nach\n§ 357 StPO entsprechend zu verfahren. Wegen dieser Freisprüche und in ihrem Umfange war die Kostenentscheidung\nzu ändern.\n\nII. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil der Angeklagten ergeben.\n\nBedenken sind allerdings auch insoweit zu erheben,\nsls die Strafkammer im Falle II B 21 der Urteilsgründe\neinen völlendeten Einbruchsdiebstahl des Angekiagien\n“ED © igenommen hat. Denn der Umfang oder der Wert der\nentwendeten Nahrungs- und Genußmittel ist nicht festgestellt worden, so daß diese Handlung des Angeklagten wesen der erfolglos gebliebenen ursprünglichen Absicht der\nveidentwendung als versuchter Einbruchsdiebstahl und wegen der Eintwendung der Nahrungs- und Genußuittel zugleich als Mundraub zu würdigen ist. Dieser Rechtsfehler\n\ngeht aber nicht zum Nachteil des Angeklagten. Durch den\nSchuldspruch wegen eines fortgesetzten Diebstahls ist\n\ner nicht beschwert. Im übrigen ist die unterschiedliche\nrechtliche Beurteilung in diesem Falle schon wegen der\nVielzahl der Einzelhandlungen, die die Strafkamnmer, abgesehen von der rechtsirrtümlichen Annahme des Fortsetzungszusammenhangs zutreffend gewürdigt hat, von derart\ngeringer Bedeutung, daß die Möglichkeit einer für den\nAngeklagten günstigeren Strafzumessung auszuschließen ist.\n\nwillms Kirchhof Baumgarten\n\nMeyer Meise","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-08-03/2-str-354-71","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-08-03/2-str-354-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:30.851628+00:00"}}