{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1971-07-21_2_StR_322_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1971-07-21","aktenzeichen":"2 StR 322/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n2031 013\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES.\n\n2 StR 322/71 URTEIL\n1.F\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Hüseyin C ED aus KEM-HEEEB, geboren\nan &. BD 1932 in mmn- SD (TEE), zur Zeit in Un-\n\ntersuchungshaft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21. Juli 1971, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Willms\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nBundesrichter Dr. Meyer\nBundesrichter Meise\n\nals beisitzende Richter,\n\nAntsgerichtsrat ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EP au: EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizsekretär ED\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Köln vom 23. Oktober 1970\n\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3-\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes\nzu lebenslänglicher Freiheitsstrafe und wegen schwerer\nBrandstiftung zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.\nSeine Revision bleibt erfolglos.\n\n1. Die Revision wendet sich dagegen, daß dem Angeklagten die Anklageschrift erst kurz vor der Hauptverhandlung und der Eröffnungsbeschluß überhaupt nicht in\ntürkischer Übersetzung zugestellt worden sind. Die Rüge\nkann nur dahin verstanden werden, daß der Angeklagte hierdurch in seiner Verteidigung unzulässig beschränkt worden sei (§ 338 Nr. 8 StPO). Weder der Angeklagte noch\nsein Verteidiger hat in der Hauptverhandlung deswegen\neinen Aussetzungsamtrag oder einen anderen Antrag gestellt,\nder vom Gericht abgelehnt worden wäre. Auf § 338 Nr. 8\nStPO kann die Revision aber nur gestützt werden, wenn die\nVerteidigung durch einen Gerichtsbeschluß beeinträchtigt\nworden ist.\n\n2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers durfte\nder Vorsitzende dem Angeklagten seine polizeiliche Vernehmung vorhalten (BGHSt 14, 310, 311 wit Nachweisen).\n\n3. Weder aus den Urteilsgründen noch sonst ergibt\nsich ein Anhaltspunkt dafür, daß das Schwurgericht den Zeugen Ay des Mordes an seiner Mutter für verdächtig gehalten hat. Seine Vereidigung ist deshalb bedenkenfrei,\nobwohl der Angeklagte ihn - zu Unrecht - verdächtigt hatte,\n\n4. Auch die Ehefrau AyB äurfte als Zeugin vereidigt werden. Es spricht nichts dafür, daß das Schwurgericht die Möglichkeit, sie nach §§ 61 Nr. 2, 52 Abs. 1\n\nere\n\nNr. 3 StPO unvereidigt zu lassen, übersehen haben sollte.\nEiner ausdrücklichen Begründung für die Vereidigung bedurfte es nicht.\n\n5. Vergeblich rügt die Revision, daß die Zeugin\nZEEB nicht als Verlobte des Angeklagten angesehen worden\nist. Die Zeugin hatte erklärt, sie sei mit dem Angeklagten nicht verlobt. Was unter einem Verlöbnis verstanden\nwird, ist allgemein bekannt. Das Schwurgericht durfte\ndeshalb davon ausgehen, daß zwischen der Zeugin und dem\nAngeklagten kein ernstgemeintes Eheversprechen bestand.\nDer Umstand allein, daß die noch nicht rechtskräftig geschiedene Zeugin mit dem Angeklagten in einem eheähnli-\n\nchen Verhältnis lebte, brauchte für das Schwurgericht\n\nkein Anlaß zu sein, an der Richtigkeit ihrer Angabe zu\nzweifeln. Mit Recht wurde sie deshalb nicht nach § 52\nAbs. 1 Nr. 1 StPO belehrt.\n\n6. Die Revision bemängelt schließlich, daß Ursache\nund Zeitpunkt des Todes des der Getöteten gehörigen Hundes nicht geprüft worden sind. Das Vorbringen hierzu ist\nverfahrensrechtlich als Aufklärungsrüge gemäß § 244\nAbs. 2 StPO aufzufassen. Diese ist mangels Angabe von Beweismitteln nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2\nStPO). Außerdem ist sie gegenstandslos; denn nach den Akten hatte die Polizei den Hundekadaver sofort freigegeben und die Tierverwertung ihn alsbald vernichtet (Bl. 22,\n23 d.A.). Ein möglicher Fehler der Polizei kann nicht Gegenstand der Revision sein.\n\n7. Auch die Prüfung des Urteils auf die Sachrüge\nhat keinen Rechtsfehler ergeben.\n\nwillms Müller Baumgarten\nMeyer Meise","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-07-21/2-str-322-71","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-07-21/2-str-322-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:30.411435+00:00"}}