{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1971-07-09_2_StR_270_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1971-07-09","aktenzeichen":"2 StR 270/71","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n2037 079\n\n2 StR 270/71 BESCHLUSS\n\n2,1\n\nPA)\nae\n\n3.\n\n4.\n\n5.\n\n6.\n\nTe:\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Karl-Heinz A ı EB aus |\nSc, dort geboren am MD. CEEEEEEED 1940,\n\nden Hugo Peter 1 EEE zus So, dort\ngeboren am 9. EEE 1943, zur Zeit in anderer Sache\n\nin Strafhaft,\n\nden Kraftfahrzeugmechaniker Rolf Dieter K CEEEEB\n\neus So, geboren au WM. EEEEEEB 1943 in MED,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nden Fernmeldehandwerker Karl-Heinz HOEB aus\nSc, dort geboren am MD. NEED 1945,\n\nden Kellner Karl-Heinz S ED „aus So iii,\ngeboren am MW. EEE 1939 in Lordi,\n\nden Werber Dieter Karlheinz Mo EB aus Sab-GEB, dort geboren au EB 1941,\n\nden kaufmännischen Angestellten Günther Heinz Weib\naus So, dort geboren am Mb. EEE 1944,\n\nwegen Nötigung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9. Juli 1971 beschlossen:\n\nI. Dem Angeklagten Karl-Heinz SB wird auf\ndas Gesuch vom 30. November 1970 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versämmg der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in\nSaarbrücken vom 22. April 1970 gewährt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt der\nAngeklagte.\n\nII. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO\nvorläufig eingestellt, soweit\n\n1. den Angeklagten versuchte Zuhälterei\nin Tateinheit mit versuchter Erpressung im Einzelfall Reinhilde AB\n(Nr. 1 der Anklageschrift),\n\n2. dem Angeklagten KM Erpressung zum\nNachteil der Ruth Sch (Nr. 5 der\nAnklageschrift)\n\nzur Last gelegt wird.\n\nIII. Auf die Revisionen der Angeklagten Al,\nICE, KR, SEHED und Mei gegen das\nvorstehend unter I genannte Urteil wird das\nVerfahren eingestellt, soweit diese Angeklagten wegen Nötigung, Beihilfe zur Nötigung,\n\nfortgesetzter versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit fortgesetzter\nversuchter Zuhälterei in den Einzelfällen\nIris Mu, Ursula FEB, Karin Hein\nund Jutta IcBB (Nr. 11 2, 5, 9 und 10\nder Urteilsgründe) verurteilt worden sind.\n\nIn diesem Unfang fallen die Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last; es wird\njedoch davon abgesehen, die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen.\n\nIV. Auf die Revisionen der Angeklagten werden\ndie Schuldsprüche wie folgt geändert:\n\n1. Der Angeklagte AlEEB ist der Nötigung und der versuchten Nötigung,\n\n2. der Angeklagte LED der Nötigung in\neinem Fall und der versuchten räuberischen Erpressung in drei Fällen,\n\n3. der Angeklagte KW der Nötigung, ferner der versuchten Nötigung in zwei Fällen, der Erpressung, der fortgesetzten\nräuberischen Erpressung in Tateinheit\nwit fortgesetzter Zuhälterei sowie der\nversuchten räuberischen Erpressung in\nzwei Fällen,\n\n4. der Angeklagte HER der Beihilfe zur\nversuchten räuberischen Erpressung und\nder Beihilfe zur versuchten Nötigung,\n\n5.\n\n6.\n\nder Angeklagte SB der Nötigung und\nder versuchten Nötigung,\n\nder Angeklagte WWW der Beihilfe zur versuchten räuberischen Erpressung und der\nBeihilfe zur Nötigung\n\nschuldig.\n\nIm übrigen werden diese Angeklagten, außer KB,\n\nfreigesprochen, soweit das Verfahren nicht eingestellt worden ist. Das gleiche gilt für den Angeklagten Ma@B abgesehen von dem Fall DEEEED\n(Nr. II 1 der Urteilsgründe). Im Unfang des Freispruchs fallen die Kosten des Verfahrens und die\nnotwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last.\n\nV. Das Urteil wird mit den Feststellungen\n\n1.\n\nsoweit es den Angeklagten MB betrifft,\nim Fall DEE (Nr. II 1 der Urteilsgründe)\nund im gesamten Strafausspruch,\n\nin gesauten Strafausspruch bezüglich der\nAngeklagten AED, LEEED, HE, SCHE\nund we,\n\nhinsichtlich der Einzelstrafe in den Fällen\nDEE und GEB, ferner hinsichtlich des Gesautstrafausspruchs bezüglich des Angeklagten KB\n\naufgehoben.\n\nvI. Im Unfang der Aufhebung wird die Sache, soweit das Verfahren nicht eingestellt worden\nist, zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch hinsichtlich der noch offenen Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVII. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nA. Den Angeklagten ist unter Nr. 1 der Anklageschrift zur Last gelegt worden, gemeinschaftlich \"u.a.\"\nvon den Prostituierten VW (seit ihrer Heirat führt\nsie den Namen TED), DEE, Ko, Sr CHE,\nGE und AD dafür, daß diese an bestimmten Plätzen\nihrem Gewerbe nachgingen, ein \"Standgeld\" verlangt s0-\nwie für den Fall der Nichtzahlung Schläge angedroht und\nsich dadurch der fortgesetzten versuchten Zuhälterei in\nTateinheit mit fortgesetzter versuchter Erpressung schuldig gemacht zu haben. Die Angeklagten ID, KB und\nWEB sind außerdem wegen weiterer Taten angeklagt worden.\n\nNach Einstellung des Verfahrens bezüglich einiger\ndieser letzteren Fälle und Abtrennung eines von ihnen\nhat das Landgericht die Angeklagten wie folgt verurteilt:\n\n1. den Angeklagten AlEMD wegen Nötigung in\ndrei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon achtzehn Monaten,\n\n2.\n\n3.\n\n4.\n\n1.\n\nden Angeklagten Ma@lB wegen Beihilfe zur\nNötigung in zwei Fällen zu einer Gesautfreiheitsstrafe von elf Monaten,\n\nden Angeklagten IB wegen Nötigung in\ndrei Fällen und fortgesetzter versuchter\nräuberischer Erpressung in Tateinheit wit\nfortgesetzter versuchter Zuhälterei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren,\n\nden Angeklagten KB wegen Nötigung in zwei\nFällen, versuchter Nötigung in zwei Fällen,\nErpressung in einem Fall, vollendeter fortgesetzter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vollendeter fortgesetzter Zuhälterei, sowie wegen fortgesetzter versuchter\nräuberischer Erpressung in Tateinheit wit\nfortgesetzter versuchter Zuhälterei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren,\n\nden Angeklagten HB wegen Beihilfe zu einer versuchten räuberischen Erpressung in\nTateinheit mit versuchter Zuhälterei zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten und wegen Beihilfe zu einer versuchten Nötigung\n\nzu einer Geldstrafe von 300,-- DM,\n\nden Angeklagten Sn wegen Nötigung in\ndrei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon achtzehn Monaten und\n\nden Angeklagten WEB wegen Beihilfe zu einer versuchten räuberischen Erpressung in\n\nTateinheit mit versuchter Zuhälterei zu\neiner Freiheitsstrafe von zehn Monaten\nund wegen Beihilfe zu einer Nötigung zu\neiner Geldstrafe von 500,-- DM.\n\nDie Vollstreckung der gegen den Angeklagten HB verhängten Freiheitsstrafe hat das Landgericht zur Bewährung ausgesetzt.\n\nB. Die Revisionen der Angeklagten haben teilweise Erfolg.\n\nI. Der unter III. der Beschlußformel umschriebene\nTeil des Verfahrens mußte gemäß § 206 a StPO wegen eines\nVerfahrenshindernisses eingestellt werden. Die betreffenden Fälle werden von der Anklage und damit auch vom Eröffnungsbeschluß nicht umfaßt. Sie sind im Gegensatz zu\nden anderen Fällen in der Anklage nicht aufgeführt, insbesondere auch nicht dadurch, daß die in diesen Fällen\nbetroffenen Prostituierten zum Teil als Zeuginnen benannt waren. Abgesehen davon, daß der damalige Beweismittelkatalog nicht die Prostituierten Mu und\nIc enthielt, ergibt sich aus der Anklageschrift\naber auch nicht, daß die in ihr bezeichneten Zeuginnen\nfür diese weiteren Fälle benannt sein sollten. Diese\nbilden mit den wirklich erfaßten Fällen ferner nicht einen einheitlichen Lebensvorgang. Denn dafür würde nicht\neinmal genügen, daß die Täter sie in einen Gesamtplan\naufgenommen haben. Selbst ein solcher ist aber nicht\nfestgestellt (vgl. Bl. 16 f UA). Die in der Anklageschrift verwendete Formulierung \"u.a.\" würde unter diesen Umständen zur Einbeziehung der weiteren Fälle nur\ndann genügen, wenn sie Teilakte einer fortgesetzten\n\nHandlung wären. Das trifft aber entgegen der in der\nAnklageschrift vertretenen Ansicht nicht zu. Erpressungen gegen mehrere Personen können mit\n\nRücksicht auf das höchstpersönliche Rechtsgut der\nEntschließungsfreiheit nicht in Fortsetzungszusanmenhang stehen (BGH NJW 1954, 483). Da für den gesamten Tatkomplex ferner versuchte Zuhälterei ausscheidet, wie nachfolgend noch dargelegt wird, sind die\nselbständigen Erpressungsversuche auch nicht durch\neine andere fortgesetzte Handlung tateinheitlich mit\neiner solchen verbunden.\n\nII. Soweit die Angeklagten das Verfahren beanstandet haben, sind ihre Rechtsmittel entweder unzulässig, weil die Rüge nicht ausgeführt ist (§ 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO), oder offensichtlich unbegründet.\n\nIII. Auf die Sachrüge mußten jedoch die Schuldsprüche bei allen Beschwerdeführern geändert oder aufgehoben werden.\n\n1. Obwohl das Landgericht davon ausgegangen ist,\ndaß die Angeklagten für diejenigen Fälle, an denen sie\nselbst nicht unmittelbar beteiligt waren, strafrechtlich nicht verantwortlich gemacht werden können\n(Bl. 67 UA), hat es sie insoweit nicht ausdrücklich\nfreigesprochen. Dessen bedurfte es aber. Denn die in\nder Anklageschrift unter Nr. 1 angenommenen zwei (tateinheitlich zusamnentreffenden) fortgesetzten Handlungen bestehen, wie bereits dargelegt wurde, nicht. Vielmehr handelt es sich um mehrere selbständige Taten, von\ndenen aber nur ein Teil bewiesen ist. Bezüglich der anderen sind die Angeklagten freizusprechen, weil sonst\n\nder Eröffnungsbeschluß nicht erschöpft wird (vgl.\nBGH NIW 1951, 411, 412). Ausgenommen ist lediglich\nder Angeklagte KW, weil er sich in allen Fällen,\ndie nach Ansicht der Staatsanwaltschaft als Teilakte\nzu den beiden fortgesetzten Handlungen gehören und\nvon der Anklage umfaßt werden, abgesehen von dem\ndurch den Senat eingestellten Fall A (11 ı\n\nder Beschlußformel), strafbar gemacht hat.\n\n2. Ferner tragen die Feststellungen der Strafkammer nicht die Verurteilung des Angeklagten LeB\nwegen versuchter Zuhälterei in den Einzelfällen\nDEE, SD und Ko (Nr. 11 1, 4 und 6 der\nUrteilsgründe) sowie des Angeklagten KB wegen eines solchen Delikts in den beiden erstgenannten Fällen, ferner nicht die Verurteilung der Angeklagten\nHEBEB und WEB wegen Beihilfe zur versuchten Zuhälterei im Fall C®@.\n\nZum äußeren Tatbestand der ausbeuterischen Zuhälterei gehört, daß der Täter zu der Prostituierten,\naus deren Einkünften er ganz oder teilweise seinen\nLebensunterhalt bezieht, in einem auf gewisse Dauer\nberechneten, besonders gearteten persönlichen Verhältnis steht; dieses muß erkennen lassen, daß er in\nihrem Unzuchtsgewerbe \"zu ihr hält\" und daß beide\ndaran gemeinschaftlich interessiert sind (BGHSt 21,\n272, 273 und die dort angeführten Entscheidungen).\nDer Plan der Angeklagten I und KB betraf nicht\ndie Begründung solcher Verhältnisse. Sie wollten \"das\nDirnenwesen in So straffer als bisher in die\nHand ... nehmen und diejenigen Prostituierten mit\nihren Schutzpersonen, die nicht unter dem Einfluß der\n\n- 10 -\n\nin Sc alteingesessenen Schutzpersonen standen,\nentweder aus So - -- vertreiben oder sie ...\nzwingen, an die etablierten Zuhälter sogenanntes Standgeld zu zahlen\", d.h. \"ein Entgelt allein dafür, daß\neine Prostituierte an einer bestimmten Stelle ihrem Gewerbe nachgehen kann, ohne von einer Zuhälterbande belästigt, bedroht oder geschlagen zu werden.\" Solche Beeinträchtigungen hatten die betreffenden Prostituierten\nallein von der Gruppe zu erwarten, als deren Rädelsführer und Sprecher die Angeklagten L@WD und KB auftraten. In Wirklichkeit bedeutete deshalb der als Gegenleistung in Aussicht gestellte \"Schutz\" nichts anderes als\nden Verzicht auf eigene Zwangsmaßnahmen gegenüber diesen Prostituierten. Damit unterschied sich ihr Vorgehen\nnicht von dem einer sonstigen Erpresserbande. Bei einer\nsolchen Sachlage kann aber nicht davon die Rede sein,\ndaß die Angeklagten \"zu ihnen halten\" wollten, insbesondere daß die Prostituierten an dem Verhältnis interessiert sein und sich sozusagen \"an die Angeklagten anlehnen\" (vgl. IM Nr. 6 zu § 181 a StGB) würden.\n\nDa eine Verurteilung wegen versuchter Zuhälterei\nschon aus diesem Grunde ausscheidet, erübrigt sich die\nErörterung der weiteren Frage, ob das Verhalten der Angeklagten IB und KB schon als ein Anfang der Tatausführung oder lediglich als eine straflose Vorbereitungshandlung gewertet werden könnte (vgl. hierzu die\nEntscheidungen des Senats BGHSt 6, 98; 19, 350 und\n2 StR 398/65 vom 10. November 1965).\n\nDer Wegfall der versuchten Zuhälterei bei den Angeklagten L@B und KB hat zur Folge, daß die Angeklagten HB und WEM insoweit auch nicht wegen Beihilfe\nverurteilt werden können.\n\n- 11 -\n\n3. Keine Bedenken bestehen gegen die Annahme versuchter räuberischer Erpressung seitens des Angeklagten\nLED in den Fällen DEE, CE und Koi Sowie\ndurch den Angeklagten KB in den beiden erstgenannten\nFällen und die Bejahung der Beihilfe der Angeklagten\nHB und WEB zur Tat jener Angeklagten in Fall GC.\nIhrer Verurteilung in diesen Fällen steht nicht entgegen, daß den betreffenden Prostituierten die \"Wahlmöglichkeit\" belassen war, entweder das \"Standgeld\" zu\nzahlen oder in Saarbrücken nicht mehr ihrem Unzuchtsgewerbe nachzugehen. Denn in Wirklichkeit bedeutete dies\nnichts anderes, als daß ihnen die gewaltsame Entfernung\naus ihrem Revier für den Fall der Nichtzahlung des \"Standgeldes\" angedroht wurde. Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob eine Verurteilung wegen versuchter\nräuberischer Erpressung auch dann zulässig wäre, wenn\nein echter Entscheidungsspielraum bestanden hätte.\n\n4. Die Verurteilung des Angeklagten Mei iu\nFall DEEEEEED wegen Beihilfe zur Nötigung muß aufgehoben\nwerden. Nach den Feststellungen der Strafkammer entfernte sich diese Prostituierte nicht, wie es die \"Gruppe\" verlangt hatte, aus der Stadt, sondern wechselte\nihren bisherigen Standplatz in der Nähe der NoiiilB-\nstraße zur Ecke DuiiilBstraße /BElBstraße. Da sie\nsomit eine andere Handlung vornahu, als die Täter wollten, kommt hier als Haupttat für die Beihilfeleistung\ndes Angeklagten Ma@lB nicht eine vollendete, sondern\nnur eine versuchte Nötigung in Betracht (vgl. Dreher,\n§ 240 StGB, Anm. 2). Eine entsprechende Änderung des\nSchuldspruchs ist jedoch auf der Grundlage der bisherigen Urteilsfeststellungen nicht möglich. Denn diese\nsind widersprüchlich. Einerseits sieht die Strafkammer\n\n- 12 -\n\nals erwiesen an, deß MeiilB sowohl bei dem Vorfall im\nLokal \"An\" als auch bei dem an der Ecke DuiıD-\nstraße/BiilBstraße Beteiligter war (Bl. 17 UA). Andererseits geht sie im Rahmen der rechtlichen Würdigung\ndavon aus, daß Mae vei dem zweiten Geschehen nicht\nanwesend war (Bl. 69 UA). Nur bei der letzteren Fallgestaltung konnte es sich für ihn um eine Beihilfe zu\neiner Nötigungstat handeln. Im anderen Falle wäre er\naber wegen Beihilfe zur versuchten räuberischen Erpressung zu verurteilen. Denn bei einem der beiden Vorfälle wurde von der Prostituierten unter Drohung mit\ngegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben die Zahlung\nvon \"Standgeld\" verlangt. Die Strafkammer hat nur nicht\nklären können, bei welcher der beiden Gelegenheiten dies\ngeschah. Da nicht auszuschließen ist, daß sich diese\nverschiedenen rechtlichen Ergebnisse auf die Strafhöhe\n- innerhalb der durch § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO bedingten Begrenzung - auswirken, mußte das Urteil, soweit\nes sich gegen den Angeklagten Mai richtet, in diesem Fall aufgehoben werden.\n\nDemgegenüber konnte bezüglich der Angeklagten\nAlCEEED und SEE der Schuldspruch insoweit bereits\nvom Senat geändert werden. Denn hinsichtlich dieser Angeklagten ergeben die Feststellungen, daß sie nur an\ndem Vorfall im \"An\" beteiligt waren, so daß es sich\nbei ihnen allein um eine versuchte Nötigung handeln\nkann.\n\n5. Bei der Neufassung der Schuldsprüche hat der\nSenat zugleich der teilweisen Einstellung des Verfahrens Rechnung getragen.\n\n- 13 -\n\n6. Die Änderung der Schuldsprüche bedingte bei\nden unter V der Beschlußformel genannten Angeklagten\ndie vollständige oder teilweise Aufhebung des Strafausspruchs. Soweit sich nicht ausschließen ließ, daß\ndie infolge Einstellung oder Änderung des Schuldspruchs\nwegfallenden oder aufzuhebenden Einzelstrafen sich\nauf die Höhe der anderen Einzelstrafen ausgewirkt haben, konnten auch diese nicht bestehen bleiben.\n\n7. Im übrigen hat die Nachprüfung keine Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nwillms Müller Baumgarten\n\nMeyer Meise","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-07-09/2-str-270-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 181a","ref_norm":"181a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-07-09/2-str-270-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:30.106529+00:00"}}