{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1971-06-30_2_StR_318_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1971-06-30","aktenzeichen":"2 StR 318/71","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 318/71 BESCHLUSS\n30.6 |\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Erwin K EB zus EEE, zeboren\n\nam 9. EEE 1930 in Schi, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen fortgesetzter Unzucht mit einem Abhängigen u.a.\n\n78\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 30. Juni 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Saarbrücken vom\n6. November 1970 im Strafausspruch dahin geändert, daß der Angeklagte zu einer Gesautfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt wird; die im Urteil des\nAmtsgerichts Ottweiler vom 20. August 1968\n\n- 3 Ds 80/68 - erkannte Gesamtstrafe bleibt\nbestehen. Folgen nach § 31 Abs. 1 StGB treten nicht ein.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen..\n\nGründe:\n\nSchuldspruch und Einzelstrafaussprüche zeigen keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.\n\nDagegen durften die Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts in Ottweiler vom 20. August 1968, die zur Bewährung ausgesetzt waren, nicht in den Gesamtstrafausspruch\neinbezogen werden. Weil die jetzt abgeurteilten Taten\nerst Ende 1969, also nach jenem Urteil beendet wurden,\nliegen die Voraussetzungen für eine Gesamtstrafenbildung\nnach § 76 StGB nF (früher § 79 StGB aF) nicht vor (vgl.\n\nRGSt 59, 168; BGHSt 9, 370, 383). Die Gesamtstrafe war\nalso neu zu bilden. Der Senat hat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Gesamtfreiheitsstrafe\nauf drei Jahre acht Monate festgesetzt, da einerseits\n\nder Angeklagte auf seine Revision nicht schlechter gestellt werden darf (§ 358 Abs. 2 StPO), demnach die Summe\nder neuen Gesamtstrafe und der vom Amtsgericht in Ottweiler verhängten Strafe die im angefochtenen Urteil ausgesprochene Gesamtstrafe nicht übersteigen darf, andererseits die Strafkammer die nunmehrige Gesamtfreiheitsstrafe\nbei richtiger Anwendung des § 76 StGB auf mindestens drei\n\nJahre acht Monate bemessen haben würde.\n\nDie Feststellung zu § 31 StGB beruht auf Art. 89\nAbs. 1 und 3 des 1. Strafrechtsreforngesetzes.\n\nwillms Kirchhof Müller\nMeyer Meise","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-06-30/2-str-318-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-06-30/2-str-318-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:29.936230+00:00"}}