{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1971-06-30_2_StR_297_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1971-06-30","aktenzeichen":"2 StR 297/71","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 297/71 BESCHLUSS\n\n30.6\n\nin der Strafsacke\n\ngegen\n\n1. die Hausfrau Anna-Wise S CE geborene\n\nrd\n\nKICEED zus Bai HE, geboren an 9. EB 1923 in KW,\n\n. den Bauarbeiter Feter Gustav Arnold S HEHE\n\naus Bad HWEEW, geboren an &. a 1910 in DriEEEEn,\nLandkreis EB,\n\nwegen Körperverletzung wit Todesfolge\n\n77\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 30. Juni 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird dns\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht\nin Bonn vom 19. November 1970 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die.\nKosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung mit Todesfolge, begangen\nan ihrem damals fünfjährigen Kind Marie-Luise, zu Freiheitsstrafen von je sieben Jahren verurteilt. ihre Revisionen, mit denen sie das Verfahren beanstanden und\ndie Verletzung sachlichen Rechts rügen, sind zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet. Zum Strafausspruch\nhaben sie mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\nIn den Strafzumessungsgründen führt das Schwurgericht unter anderem aus:\n\n\"Bei der Frage, wie die Angeklagten zu bestrafen\nwaren, mußte endlich auch Berücksichtigung finden, daß Kindesmißhandlungsdelikte erfahrungsgemäß zu einem sehr großen Teil unentdeckt bleiben, weil sie sich meist im abgeschlossenen Kreis\nder Familie ereignen und Nachbarn nur selten die\n\nBereitschaft aufbringen, von sich aus Fürsorgemaßnahmen zu veranlassen oder die Polizei zu rufen. Der Gesichtspunkt der Verhütung solcher\nKriminalität sprach unabhängig von den sonstigen\nMomenten für eine strenge Bestrafung.\n\nKonnten den Angeklagten nach alledem keine mildernden Umstände i.S. des § 223 StGB zugebilligt\nwerden, so waren die Strafen dem Rshmen des-\n\n§ 226 StGB zu entnehmen.\"\n\nGegen diese Erwägungen bestehen durchgreifende Bedenken. Sie lassen die Möglichkeit offen, deuten sogar\ndarauf hin, daß das Schwurgericht glaubt, in Fällen von\nKindesmißhandlung sei die Zubilligung mildernder Umstände im Sinne des § 223 StGB ohne Rücksicht auf das Maß\nder Schuld des jeweiligen Angeklagten in jedem Falle\nschon deshalb ausgeschlossen, weil Kindesmißhandlungen\nhäufig unentdeckt bleiben. Dieser Ansicht aber kann\nnicht gefolgt werden: Ob einem Angeklagten mildernde Umstände zugebilligt werden können, hängt stets von den\nUmständen des Einzelfalles ab; sie können, wie der Wortlaut des § 228 StGB zeigt, auch bei Vergehen und Verbrechen nach den §§ 223 b und 226 StGB nicht schlechthin\n\n7r\n\nschon wegen der Eigenart der jeweiligen Delikte verneint werden. Gesichtspunkte der Generalprävention\nsind bei der Prüfung dieser Frage ohne Bedeutung; sie\n\nkönnen nicht \"unabhängig von den sonstigen Momenten\"\ndie Anwendung des § 228 StGB ausschließen.\n\nWillns Kirchhof Müller\n\nMeyer Meise","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-06-30/2-str-297-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-06-30/2-str-297-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:29.916588+00:00"}}