{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1971-06-16_2_StR_206_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1971-06-16","aktenzeichen":"2 StR 206/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 206/71 URTEIL\nA6.®\n\nin der Strafsache\n. gegen\n\nden Architekten Kurt Paul Hermann FE EEE aus\nKu EEE, Eedoren au BD. GE 192% in KLEE,\n\nwegen Untreue u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Juni 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. willms\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nBundesrichter Dr. Meyer\nals beisitzende Richter,\nAmtsgerichtsrat EB in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär iz»\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Köln vom 3. Juni 1970 wird\n\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte verschaffte sich Aufträge zum Wiederaufbau kriegszerstörter Hausgrundstücke. Im Zusammenhang\nmit dieser Tätigkeit schädigte er durch unwahre Angaben\nund zweckwidrige Verwendung ihm anvertrauter Gelder Bauherren und Geldgeber. Das Landgericht hat ihn wegen Untreue\n\nin zwei Fällen und Betruges in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten und\nzu einer Gesamtgeldstrafe von 1.500,-- DM verurteilt\nund ihm auf die Dauer von fünf Jahren untersagt, als\nArchitekt, Bauleiter, Baufinanzierer, Baubetreuer und\nWohnungsvermittler tätig zu sein. Seine Revision hat\nkeinen Erfolg.\n\n1. Der Beschwerdeführer macht einen Verfahrensverstoß nach § 338 Nr. 5 StPO geltend, weil er in der Hauptverhandlung vom 26. Mai 1970 nicht verhandlungsfähig gewesen sei. Die Rüge ist nicht in zulässiger Form erhoben\nworden.\n\nDie Revision beruft sich zum Beweis für die vorübergehende Verhandlungsunfähigkeit auf ein von der Verteidigung in der Hauptverhandlung überreichtes und verlesenes\närztliches Attest über die Erkrankung, an der der Angeklagte seinerzeit gelitten hat. Den Inhalt dieser ärztlichen Bescheinigung gibt die Revision nicht wieder. Sie\nmacht auch sonst keine Angaben über die Art und Schwere\nder damaligen gesundheitlichen Beeinträchtigung des Angeklagten. Die Akten geben über den Inhalt des Attestes,\ndas nicht als Anlage zum Sitzungsprotokoll gelangt ist,\nkeinen Aufschluß. Es fehlt hiernach an den tatsächlichen\nGrundlagen für eine Prüfung, ob das Landgericht durch das\nFortsetzen der Hauptverhandlung mit dem Angeklagten die\ndessen Anwesenheit .anordnenden Vorschriften verletzt hat\nund ob - wie die Revision meint - Anlaß zu einer amtsärztlichen Untersuchung des Angeklagten bestanden hat.\nDie hierfür maßgeblichen Tatsachen hätte die Revision\nangeben müssen, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.\n\ner\n\n2. Der Angeklagte hat am vierten Tag der Hauptverhandlung seinen Wahlverteidigern Dr. TED W und\nHo das Mandat entzogen und zum neuen Verteidiger\nden Rechtsanwalt HeB zewählt. Dieser hat beantragt,\ndas Verfahren gegen den Angeklagten abzutrennen und die\nHauptverhandlung insoweit zu vertagen, weil er sich erst\nin das umfangreiche Aktenmaterial einarbeiten müsse. Dem\nAngeklagten wurde darauf der bisherige Wahlverteidiger\nRechtsanwalt He als Pflichtverteidiger beigeoränet.\nDen Antrag auf Abtrennung und Vertagung hat die Strafkammer abgelehnt. In der danach fortgesetzten Hauptverhandlung am 1. und 3. Juni 1970 war nur mehr Rechtsanwalt\nHa, icht auch Rechtsanwalt Hop anwesend.\n\nDieses Verfahren beanstandet die Revision. Sie meint,\nes liege im freien Belieben des Angeklagten, den Verteidi-\n‚ger zu wechseln. Das Gericht habe den Wechsel zu respektieren, sofern er nicht einen offensichtlichen Mißbrauch des\nVerteidigerwahlrechts darstelle. Dadurch, daß die Strafkammer dem Angeklagten seinen bisherigen Wahlverteidiger\nals Pflichtverteidiger beiordnete, habe sie das Verteidigerwahlrecht verletzt. Zudem sei die Bestellung eines\nPflichtverteidigers überhaupt unstatthaft gewesen, nachdem der Angeklagte einen neuen Verteidiger gewählt hatte\n(§ 143 StPO). Da hiernach allein Rechtsanwalt Heu\nals neu gewählter Verteidiger zur Teilnahme an der Hauptverhandlung berufen gewesen sei, hätte dessen Antrag auf\nVertagung entsprochen werden müssen. Die Strafkammer habe\nüber diesen Antrag nicht entschieden und einen vom Angeklagten selbst gestellten Vertagungsamtrag abgelehnt. Dadurch sei der Angeklagte in seiner Verteidigung unzulässig beschränkt worden. Die Fortsetzung der Hauptverhandlung trotz Abwesenheit des neuen Verteidigers sei außerdem als Verfahrensmangel nach § 338 Nr. 5 StPO anzusehen.\n\nDiese Beanstandungen gehen fehl.\n\nDie Strafkammer durfte ohne Rücksicht auf die dem\nSchutz fiskalischer Interessen dienende Vorschrift des\n§ 143 StPO neben dem neuen Wahlverteidiger einen mit der\nSache vertrauten Pflichtverteidiger bestellen, um dadurch\ndie reibungslose Fortsetzung der schon mehrere Tage währenden Hauptverhandlung zu sichern (BGHSt 15, 306, 309).\nNicht zu beanstanden ist, daß dem Angeklagten derselbe\nRechtsanwalt beigeordnet worden ist, dem er zuvor das\nMandat entzogen hatte. Rechtsanwalt HeD war dadurch,\ndaß er sein Mandat auf Verlangen des Angeklagten niedergelegt hat, nicht ohne weiteres als Pflichtverteidiger\nausgeschlossen (vgl. OLG Freiburg HESt 3, 33). Ein solcher Ausschluß wird durch das Verfahrensrecht weder ausdrücklich angeordnet, noch kann er - wie die Revision annimmt - aus dem Anspruch auf freie Wahl des Verteidigers\nhergeleitet werden. Besondere Gründe, die ausnahmsweise\nein anderes Verfahren gebieten könnten, sind weder vorgetragen noch insbesondere dem Schriftsatz des Rechtsanwalts He@B von 1. Juni 1970 zu entnehmen.\n\nAuch gegen die Ablehnung des Antrages auf Abtrennung\ndes Verfahrens und Vertagung bestehen keine Bedenken. Zu\nUnrecht rügt die Revision, daß die Strafkammer über den\nVertagungsamtrag von Rechtsanwalt He nicht entschieden und nur den dahingehenden Antrag des Angeklagten zurückgewiesen habe. Das Protokoll beweist, daß nur Rechtsanwalt He, nicht auch der Angeklagte selbst, Vertagung beantragt hat. Bei dem von der Strafkammer zurückgewiesenen Vertagungsamtrag \"des Angeklagten\" handelt es\nsich deshalb um den von Rechtsanwalt HeB zestellten\nAntrag. Durch die Ablehnung dieses Antrages ist der Angeklagte nicht im Sinne von § 338 Nr. 8 StPO unzulässig in\n\na\n\nseiner Verteidigung beschränkt worden. Er war infolge\nder Beiordnung von Rechtsanwalt Ho, der an der\nHauptverhandlung von Beginn an teilgenommen hat, ständig sachgerecht verteidigt. |\n\nDa Rechtsanwalt He), wie die Revision selbst\nhervorhebt, in der Hauptverhandlung ununterbrochen anwesend war, liegt auch der behauptete Verfahrensverstoß\nnach § 338 Nr. 5 StPO nicht vor.\n\n3. Die weiteren Verfahrensbeschwerden und die mit\n‘der Sachbeschwerde gegen den Schuldspruch und das Berufsverbot erhobenen Einwendungen der Revision sind offensichtlich unbegründet.\n\nAuch gegen den Strafausspruch wendet sich die Revision ohne Erfolg. Der Strafkamner ist kein Vorwurf\ndaraus zu machen, daß sie die Handlungsweise des Angeklagten bei der Strafzumessung als schamlos und skrupellos bezeichnet und dem Angeklagten angelastet hat, er\n\nhabe seine Opfer kaltherzig in den Ruin geführt und\nhabe an ihnen verdienen wollen. Diese Kennzeichnung\nentspricht den Feststellungen.\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nist am 21. Juni 1971 verstorben.\n\nwillms Wwillms Müller\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-06-16/2-str-206-71","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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