{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1971-06-09_2_StR_646_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1971-06-09","aktenzeichen":"2 StR 646/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n> StR 646/70 URTEIL\n\n06\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Fotograf Volker Rüdiger T Wp zus KW, dort\ngeboren an ED 93:0,\n\n2. den Bürogehilfen Dirk ve MED zus <B-S@P,\ngeboren am 9. EB 9: in van:\n\n3. den Schlosser Hns 5 t EEE zus HiB-FO, zeboren and. GENE 1942 ir TED\n(KEB-Tand),\n\nwegen Niebstahls\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9. Juni 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nBundesrichter Dr. Meyer\nBundesrichter Meise\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Berard\n\n“in der Verhandlung,\n\nAmtsgerichtsrat EEE pei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. ED zu: GB\n\nals Verteidiger\n\nfür den Angeklagten Hg»\nRechtsanwalt Dr. EEE :ı:\n\nals Verteidiger\n\nfür den Angeklagten Mi,\nRechtsanwalt «ED :.: WB En\n\nals Verteidiger\n\nfür den Angeklagten St, -\nJustizsekretär ED\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nI. 1. Auf die Revision des Angeklagten Hgg\nwird das Urteil des Landgerichts in Köln\nvom 18. August 1969, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen im gesamten Strafausspruch aufgehoben.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten ME\nwird das Urteil aufgehoben, soweit dem\nAngeklagten Strafaussetzung zur Bewährung\nversagt worden ist. Der Angeklagte ist\nstatt zu Gefängnis zu Freiheitsstrafe\nverurteilt.\n\n3. Im Umfange der Aufhebungen wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n4. Die weitergehenden Revisionen der Angeklag-\n\nten Hp und MED werden verworfen.\n\nII. Die Revision des Angeklagten St wirä\nverworfen, jeäoch ist er statt zu Gefängnis\nzu Freiheitsstrafe verurteilt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Angeklagten entwendeten Kraftfahrzeuge. Die\nStrafkammer stellt in drei Fällen den Angeklagten Hgg\nin zwei Fällen den Angeklagten Michel und in einem Falle\nden Angeklagten StB zis Mittäter fest. Zwei Diebstähle beging der Angeklagte Hgg allein. Drei der fünf\nDiebstähle führten die Angeklagten mit Hilfe falscher\nFahrzeugschlüssel aus, die sie sich vor der Wegnahme der\n\n&%\n\nFahrzeuge dadurch verschafft hatten, daß sie heimlich\ndie Schlüsselnummern abgelesen und bei einen Schlüsseldienst Zweitschlüssel hatten anfertigen lassen. An\neinem der mit falschen Schlüsseln ausgeführten Dieb-\n\nstähle waren die Angeklagten MB und Steiiimnp\nals Mittäter beteiligt.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten HB wegen\nDiebstahls in zwei Fällen, schweren Diebstahls und\nschweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen zu einer\nGesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis, den Angeklagten\nMED wesen Diebstahls und schweren Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis und den\nAngeklagten St wesen schweren Diebstahls zu\nsechs Monaten Gefängnis mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.\n\nMit ihren Revisionen beanstanden die Angeklagten\ndas Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts.\nDie Rechtsmittel der Angeklagten Hi und MEEMEB haben\nteilweise Erfolg. die Revision des Angeklagten Steinmetzer ist unbegründet.\n\nI. Verfahrensbeschwerden:\n\nA. Von mehreren Beschwerdeführern erhobene Verfahrensrügen:\n\n1. Im Falle II 2 der Urteilsgründe stützt die\nStrafkammer ihre Überzeugung, daß die Angeklagten Täter\nwaren, unter anderem auf die Aussage der Zeugin Lei.\nDer Angeklagte MOB hatte diese Zeugin vor der Tat\nunter einem Vorwand an ihrer Wohnungstür aufgesucht, um\n\nzu erfahren, wo sich das später entwendete Fahrzeug\nbefand. Die Zeugin hat den Angeklagten MB später,\nvor allem auf Grund einer Narbe im Gesicht, wiedererkannt. Da es zur Zeit des Gesprächs der Zeugin mit\ndem Angeklagten MER Aunkel war, hätte nach Meinung des Beschwerdeführers MID eine Ortsbesichtigung\nunter den damaligen Lichtverhältnissen durchgeführt\nwerden müssen, um festzustellen, ob es der Zeugin überhaupt möglich war, bei Dunkelheit die Narbe zu erkennen. Die Rüge ist unbegründet.\n\nIm Urteil ist festgestellt, daß die Zeugin einige\nZeit mit MED gesprochen, sich sein Gesicht gut eingeprägt und schon zu Beginn ihrer Vernehmung auf die\nNarbe hingewiesen hat (S. 45, 46 UA). Sie hat später\nden Angeklagten MED sogleich und ohne Zögern aus einer Personengruppe von zwölf Männern wiedererkannt\n(S. 43 UA). Unter diesen Umständen bestand kein Anhaltspunkt dafür, daß die Zeugin Le@® den Angeklagten\nMED nicht zuverlässig erkennen konnte. Eine Ortsbesichtigung war deshalb nicht erforderlich. Daran ändert\nnichts, daß die Zeugin die Farbe des vom Angeklagten\nMED venutzten Personekraftwagens bei den damaligen\nLichtverhältnissen verkannt hat. Der Wagen stand auf\nder Fahrbahn, während der Angeklagte zur Tür gekommen\n\nware\n\nAuch die Revision des Angeklagten Hg macht\ngeltend, daß sich die Strafkammer durch Ortsbesichtigung davon hätte überzeugen müssen, ob die Zeugin\nLe ihn, den Angeklagten H@w, der nicht mit zur\nWohnungstür gekommen war, erkennen konnte. Dieser Angriff geht schon deshalb fehl, weil die Strafkammer\nnicht feststellt, daß die Zeugin auch diesen Angeklagten sicher erkannt hat (S. 44 UA).\n\nSr\n\n2. Die Angeklagten haben in der Hauptverhandlung\nbeantragt, den Prinzen Kr A@MB ven SEP =1s Zeugen\ndarüber zu vernehmen, daß er den Angeklagten ME veauftragt habe, in Deutschland 30 Lastkraftwagen der\nMarke Mercedes für den Export nach Arabien zu kaufen.\nFerner haben sie die Vernehmung des Leiters der Exportabteilung der Mercedes-Benz-Vertretung in Stuttgart zum\nBeweis für die Behauptung beantragt, der Angeklagte\nMB sei im Februar, März und August 1965 über einen\nlängeren Zeitraum, etwa zwei Stunden, bei dem Zeugen gewesen und habe angefragt, wie der Export zu bewerkstelligen sei. Die Strafkamer hat die Beweisbehauptungen\nals wahr unterstellt und die Beweisamträge abgelehnt.\nDie Beschwerdeführer machen geltend, daß die Strafkammer\ndie zugesagte Wahrunterstellung nicht eingehalten habe.\nDie Verfahrensbeschwerde hat keinen Erfolg.\n\nIm Urteil ist festgestellt, daß die Angeklagten\nam 25. oder 26. Februar 1965 den Zugang zu mehreren\nMercedes-Niederlassungen in Stuttgart mit dem Vorbringen\ngesucht haben, 30 Kraftwagen für Saudi-Arabien besorgen\nzu wollen. Damit ist die Wahrunterstellung eingehalten\nworden. Daß die Strafkammer dieses Vorbringen als Vorwand für das Ausspähen eines zur späteren Entwendung\ngeeigneten Fahrzeuges wertet, steht dem nicht entgegen.\nEs ist damit allein zum Ausdruck gebracht, daß der\nwirklich erteilte Auftrag von den Angeklagten zu jener\nZeit und bei jener Gelegenheit zum Anlaß genommen worden ist, bei den Aufenthalten auf dem Betriebsgelände\nder Niederlassungen auch Gelegenheiten zum Diebstahl\nauszukundschaften. Dagegen ist nichts einzuwenden. Die\nWahrunterstellung nötigte die Strafkammer nicht zu der\nSchlußfolgerung, daß jeder Aufenthalt eines Angeklagten\nin einer Mercedes-Niederlassung allein den Zweck\n\nverfolgte, entsprechend dem vom Prinzen Kr ib\nben SB erteilten Auftrag über den Ankauf von F:hrzeugen zu verhandeln.\n\nHiernach ist durch das Unterlassen der Vernehmung der benannten Zeugen auch die Aufklärungspflicht\nnicht verletzt.\n\n3. Der Angeklagte MB nat in der Hauptverhandlung beantragt, zum Beweis dafür, daß er erst am 25. Februar 1965 mittags aus Spanien abgeflogen sei und erst\nam Nachmittag (desselben Tages) in Stuttgart eingetroffen sein könne, eine Auskunft der Spanischen Luftfahrtgesellschaft einzuholen und deren Passagierliste beizuziehen. Die Strafkammer hat die Beweisbehauptung als\nwahr unterstellt und den Beweisamtrag abgelehnt. Die\nRevisionen beanstanden die Wahrunterstellung und machen\nmit der Aufklärungsrüge geltend, die Strafkammer hätte\ndie genaue Ankunftszeit des Angeklagten MB in Stuttgart feststellen müssen. Dieser Angriff geht fehl.\n\nDie Strafkammer brauchte über die als wahr unterstellte Tatsache keinen Beweis zu erheben, § 244 Abs. 3\nSatz 2 StPO. Im Urteil ist die Wahrunterstellung eingehalten worden (S. 18 UA). Die Ablehnung des Beweisamtrages ist deshalb nicht zu beanstanden.\n\nAuch die Aufklärungspflicht ist nicht verletzt.\nNach Meinung der Beschwerdeführer hätte die genaue Ankunftszeit deswegen ermittelt werden müssen, weil das\nUrteil feststellt, daß der Angeklagte MB noch au\nNachmittag des 25. Februar 1965 eine Mercedeswerkstatt\nin Stuttgart aufgesucht hat; der Besuch einer Werkstatt\nnoch am Tage der Ankunft könnte zeitlich ausgeschlossen\n\ner\n\nsein. Dies trifft nicht zu. Die Feststellung, VE»\nsei am Nachmittag in Stuttgart eingetroffen, steht\nnicht im Widerspruch dazu, daß er noch an demselben\nNachmittag in derselben Stadt eine Werkstatt aufgesucht hat. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, daß der\nBesuch einer Werkstatt an denselben Tage auf Grund\nbesonderer Umstände zeitlich undurchführbar war, haben\nnicht vorgelegen. Bei dieser Sachlage waren weitere\nErmittlungen zur Ankunftszeit durch die Aufklärungspflicht nicht geboten. |\n\n4. Im Falle II 3 der Urteilsgründe hat die Strafkammer die Verurteilung auf ein im Jahre 1965 zu polizeilichem Protokoll abgegebenes Geständnis des früheren\nMitangeklagten DUB zestützt. Dieses Geständnis\nhat der Angeklagte DUB nehrfach - darunter auch\nin einem in Hamburg gegen ihn anhängig gewesenen Strafverfahren - unter anderem mit der Begründung widerrufen,\ner habe seinerzeit vor der Polizei aus Wut und Rache\ngegen die Mitangeklagten Hp und ME falsch ausgesagt. Das hat die Strafkammer nicht geglaubt, weil\nDEE das in Hamburg ergangene Urteil sogleich\nnach der Verkündung angenommen hat. Hierbei hat die\nStrafkammer auch der weiteren Einlassung des Angeklagten DUB, er habe gegen jenes Urteil nur deshalb\nkein Rechtsmittel eingelegt, weil er dafür kein Geld\ngehabt habe, keinen Glauben geschenkt.\n\nDie Revision beanstandet, daß es die Strafkammer\nunterlassen hat, den Verteidiger DEE aus dem\nHamburger Verfahren als Zeugen darüber zu hören, daß\nDi damals allein deswegen keine Berufung eingelegt hat, weil er keinen Verteidiger honorieren konnte\nund weil er zudem jene Strafe durch Anrechnung der Untersuchungshaft weitgehend verbüßt und deshalb kein\nInteresse an der Anfechtung des Urteils hatte. Die Rüge\nist unbegründet.\n\nDie Strafkammer durfte aus dem Umstand, daß der\nfrühere Mitangeklagte DUB das Urteil sofort angenommen hat, den Schluß ziehen, daß die von ihm für\nden Widerruf des Geständnisses angegebenen Gründe falsch\nwaren. Gegen diese Schlußfolgerung könnten nur dann Bedenken bestehen, wenn die einzigen Gründe für die Annahme\ndes Urteils der Mangel an Geld und fehlendes Interesse\nan der Durchführung der Berufung waren und damit ein Zusanmenhang zwischen der Annahme des Urteils und der Richtigkeit des Widerrufs ausscheiden würde. Deshalb hätte\nAnlaß zur Vernehmung des früheren Verteidigers nur bestanden, wenn der Strafkammer tatsächliche Umstände bekannt gewesen wären, die darauf hindeuteten, daß der\nfrühere Mitangeklagte Di =11ein aus diesen Motiven das Urteil angenommen hat. Solche Umstände lagen\nnicht vor und sind auch von den Revisionen nicht aufgezeigt worden. Ein Beweisamtrag auf Vernehmung des Verteidigers ist in der Hauptverhandlung nicht gestellt\nworden.\n\n5. Mit einer weiteren Verfahrensrüge beanstanden\ndie Beschwerdeführer die Zurückweisung mehrerer Beweisamträge, in denen unter Beweis gestellt war, daß für\ndie in Stuttgart begangenen Diebstähle (Fälle II 2 und 3\nder Urteilsgründe) ein Mann namens Swe und andere\nPersonen als Täter in Betracht kommen und daß Swe\nsich zur Zeit der Begehung dieser Diebstähle in Stuttgart aufgehalten und damals einen javagrünen Volkswagen gefahren hat. Ferner sei in diesen Beweisamträgen\nunter Beweis gestellt worden, daß sich aus Stuttgarter\nStrafakten der Täternachweis für andere als die Angeklagten ergab. Die Rüge greift nicht durch.\n\n&\n\n- 10 -\n\nDie Behauptung, daß für die in Stuttgart begangenen Diebstähle andere Täter, darunter SwWw, \"in Betracht kamen\", enthält keine einer Beweiserhebung zugängliche Tatsache. Bei einer Behauptung dieser Art handelt es sich um eine Schlußfolgerung, die aus Tatsachen.\nhergeleitet sein muß. Erst diese auf die Täterschaft\nanderer hindeutenden Tatsachen können Gegenstand des Beweises sein. Das Vorliegen solcher Tatsachen war in den\nBeweisamträgen nicht behauptet worden. Die Strafkammer\nist der Beweisbehauptung deshalb zu Recht nicht nachgegangen.\n\nDie Behauptung, Swew habe sich damals in Stuttgart aufgehalten und einen javagrünen Volkswagen gefahren, hat die Strafkammer als wahr unterstellt. Die Feststellungen stehen hierzu nicht im Widerspruch. Daß die\nStrafkammer aus der als wahr unterstellten Tatsache nicht\ndie von den Angeklagten gewünschte Schlußfolgerung gezogen hat, SwB habe die Tiebstähle begangen, kann mit\nder Verfahrensrüge nicht geltend gemacht werden.\n\nDie Behauptung, daß sich aus Stuttgarter Strafakten der Täternachweis für andere als die Angeklagten ergab, war in den von den Angeklagten in der Hauptverhandlung gestellten Beweisamträgen nicht aufgestellt worden.\n\nAuch die Aufklärungspflicht ist hiernach nicht verletzt.\n\n- 11 -\n\nB. Von einzelnen Beschwerdeführern allein erhobene Verfahrensrügen:\n\n1. Der Angeklagte Hagen hat in der Hauptverhandlung\ndie Vernehmung des Zeugen Me, eines Bediensteten\nder Firma WolB in KW, veantragt. Dieser sollte bekunden, daß der Angeklagte für den am 19. November 1967\ndem Zeugen Oo ] entwendeten Personenkraftwagen Jaguar\nTyp E bei der Firma WolB niemals Zweitschlüssel hat\nanfertigen lassen und daß Zweitschlüssel für dieses Fahrzeug zur Tatzeit in Köln nur von dieser Firma angefertigt werden konnten. Die Strafkammer hat den Antrag abgelehnt, weil die in ihn aufgestellten Behauptungen für\ndle Entscheidung ohne Bedeutung seien. Der dagegen gerichtete Verfahrensangriff bleibt ohne Erfolg.\n\nDie Revision geht davon aus, die Strafkammer habe\nfestgestellt, daß der Angeklagte die Zweitschlüssel bei\neiner Firma Brei in K@B nabe anfertigen lassen. Dieser Ausgangspunkt ist nicht richtig. Das Urteil 1äßt in\nWahrheit offen, woher der Angeklagte die Zweitschlüssel\nhatte (S. 24, 59 UA). Er kann sich die Schlüssel außerhalb KM vesorgt haben. Auf die Behauptung, daß in KB\nZweitschlüssel nur von der Firma Wo hergestellt\nwurden, kam es danach nicht an. Deshalb ist auch die Aufklärungspflicht nicht verletzt.\n\n2. Der Angeklagte Mi@P nat in der Hauptverhandlung vom 8. August 1969 den Vorsitzenden der Strafkanmer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung des Ablehnungsgesuchs hat er unter Angabe von\nEinzelheiten vorgetragen, der Vorsitzende habe in der\nHauptverhandlung vom 6. August 1969 die an diesem Tage\n\n7\n\n- 12 -\n\nvernommene Zeugin Le@B unvollständig über für die\nAngeklagten entlastende Umstände befragt und den von\nseinen Verteidiger benannten, ebenfalls am 6. August\n1969 vernommenen Zeugen DaB eingeschüchtert, verwirrt, lächerlich gemacht und unzureichend vernommen.\nDie Strafkammer hat das Ablehnungsgesuch als unzulässig,\nweil verspätet, verworfen. Hiergegen wendet sich die\nRevision. Sie macht ausdrücklich nur geltend, der Angeklagte sei durch die \"sachleitenden Anordnungen\" des\nVorsitzenden nach Verwerfung des Ablehnungsgesuchs unzulässig in seiner Verteidigung beschränkt worden. Das\nRevisionsvorbringen im ganzen kann aber so verstanden\nwerden, daß sich der Beschwerdeführer der Sache nach\nauch gegen die Mitwirkung des abgelehnten Richters bei\nder Entscheidung wenden will (§ 338 Nr. 3 StPO). Die\nküge ist unbegründet.\n\nNach § 25 Abs. 2 Nr. 2 StPO mußte der Angeklagte\ndie Ablehnung unverzüglich geltend machen. Dies bedeutet,\ndaß er das Ablehnungsgesuch sobald als möglich, ohne eine\nnicht durch die Sachlage begründete Verzögerung anzubringen hatte (vgl. BGHSt 21, 334, 339). Danach war die Ablehnung hier verspätet. Der Angeklagte hat das Gesuch auf\nein Verhalten des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung\ngestützt. Die den Anlaß der Ablehnung bildenden Tatsachen\nlagen für den Angeklagten sofort und vollständig zutage.\nUnter diesen Umständen war es dem Angeklagten möglich,\nsich unter dem unmittelbaren Eindruck an Ort und Stelle\nein Urteil darüber zu bilden, ob der abgelehnte Richter\nihm gegenüber eine Haltung eingenommen hat, die Zweifel\nan seiner Unvoreingenommenheit begründen konnte. Zur\nweiteren Vorbereitung des Ablehnungsgesuchs war eine\nweitergehende tatsächliche oder rechtliche Prüfung nicht\n\n- 13 -\n\nerforderlich. Es reichte aus, daß der Angeklagte bei\nder nächsten Unterbrechung der Hauptverhandlung das\nbeabsichtigte Gesuch mit seinem Verteidiger besprach.\nHierzu hatte der Angeklagte, wie das Sitzungsprotokoll beweist, bereits während einer von 12,40 bis\n14,05 Uhr dauernden Unterbrechung der Hauptverhandlung am 6. August 1969 Gelegenheit. Die Ablehnung hätte\ndeshalb noch in der Hauptverhandlung am Nachmittag des\n6. August 1969 geltend gemacht werden müssen. Durchgreifende Gründe, die das Hinauszögern der Anbringung\ndes Gesuchs bis zum 8. August 1969 rechtfertigten,\nliegen nicht vor.\n\nII. Sachbeschwerde:\n\n1. Die Beschwerdeführer beanstanden ihre Verurteilung im Fall II 2 der Urteilsgründe unter anderem\nmit der Begründung, die Strafkammer habe sich dem Gutachten des Schriftsachverständigen IE angeschlossen, ohne sich mit dem Ergebnis der Beurteilung durch\nden Sachverständigen selbst auseinanderzusetzen oder\ndie wesentlichen Anknüpfungstatsachen des Gutachtens\nim Urteil wiederzugeben. Dieser Angriff geht fehl.\n\nIm Urteil ist festgestellt, daß der Angeklagte\nHB eine Bestellung von Zweitschlüsseln und einen\nMeldezettel mit dem falschen Namen \"Günter TB\" unterzeichnet hat (S. 41, 42 UA) und daß der Angeklagte\nMED einen auf denselben Namen lautenden Kraftfahrzeugschein mit hoher Wahrscheinlichkeit gefälscht\n(S. 43 UA) und am Tattage bei der Schlüsselfirma\nKr@D & CoD einen schriftlichen Auftrag zur Herstellung von Zweitschlüsseln für das später entwendete\n\n7\n\n- 14 -\n\nFahrzeug erteilt und mit einem Phantasienamen unterschrieben hat (S. 39 UA). Die Überzeugung, daß die\ngenannten Schriftstücke von den Angeklagten unterzeichnet worden sind, stützt die Strafkammer ohne\nAngabe von Einzelheiten auf die \"überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen LED\". Diese Art\nder Verwertung des Schriftgutachtens stellt hier keinen Fehler dar, der aus sachlich-rechtlichen Gründen\nzur Aufhebung des Urteils führen müßte. |\n\na) Daß der Angeklagte HB im Falle II 2 sich\nmehrfach als \"Günter Ta ausgegeben und auch entsprechend unterschrieben hat, stellt die Strafkammer bereits\nauf Grund der Einlassung dieses Angeklagten fest. Ersichtlich wird das Schriftgutachten insoweit nur noch\nzusätzlich angeführt. Der Mangel einer näheren Darlegung der Sachverständigenausführungen ist schon aus diesem Grunde unschädlich.\n\nb) Daß die Angeklagten auch sonst (also nicht nur\nim Falle II 2) fälschlich den Namen des Zeugen Günter\nTEE venutzt haben (S. 43 UA), ist zum Beweis dafür, daß\nder Angeklagte Hg in Falle II 2 mehrmals mit diesem\n- Namen unterzeichnet hat, ohne jede Bedeutung. Die Ausführungen des Urteils in diesem Zusammenhang - also auch\ndie Anführung des Schriftgutachtens - sollen offensichtlich die bereits getroffene Feststellung zum Falle II 2\nnur noch bekräftigen. Sie waren deshalb für die Urteils-\n\nfindung überflüssig, aber rechtlich nicht schädlich.\n\nc) Ebenso ist im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht\nzu beanstanden, daß die \"Phantasieunterschrift\" des Angeklagten MD bei Erteilung des Auftrags auf Anfertigung\n\n- 15 -\n\nvon Zweitschlüsseln für den Wagen des Geschädigten Ko\nnicht durch Sachverständigenausführungen im Urteil belegt worden ist.\n\nEntscheidend zur Überführung der Angeklagten in\ndiesem Falle war für die Strafkammer die Aussage der\nZeugin Le (5- 43 UA). Hiernach war es der Angeklagte MER, der am Tatabend vor der Wohnung des\nWageneigentümers Ko@® erschien, sich nach ihm erkundigte und von der Zeugin den Hinweis auf dessen augenblicklichen Aufenthalt erhielt. Daß die Strafkammer schon\n\naus diesem Grund mit Bestimmtheit auf die Tatbeteiligung des Angeklagten MER zeschlossen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dieser Schluß ist unter den\ngegebenen Umständen geradezu zwingend. Demgegenüber hat\ndie Feststellung des vorhergehenden Verhaltens dieses\nAngeklagten nur noch ergänzende Bedeutung. Nur so kann\nder Sinnzusammenhang der Urteilsgründe aufgefaßt werden.\n\nAus den Feststellungen S. 18 bis 21 UA und der Beweiswürdigung S. 36 bis 47 UA ergibt sich im wesentlichen das frühere Verhalten des Angeklagten MP una\nder beiden Mitangeklagten im Falle II 2. Hiernach trafen die Angeklagten mit dem Flugzeug am Nachmittag des\n25. Februar 1965 aus Spanien in Stuttgart ein, nahmen\neinen Mietwagen und besuchten mehrere Mercedes-Vertretungen. Sie mieteten sich dann in einem Hotel ein, wobei der Angeklagte HB zugestandenermaßen den Namen\n\"G. TOMB venutzte, ohne in dem Hotel zu übernachten.\nAm 26. Februar 1965 erschienen die Angeklagten Hg»\nund Mi dei der Schlüsselfirma Kr & Co\n(was durch die Einlassung beider Angeklagter festgestellt ist, S. 41 UA). Möglicherweise waren sie in\n\nSt 4\n\n- 16 -\n\nBegleitung eines Dritten, den sie jetzt \"Günter TB\"\nnennen. Der Angeklagte HE bestellte unter Vorlage\neines gestohlenen Kraftfahrzeugbriefes oder -scheines\nZweitschlüssel unter Angabe einer Schlüsselnummer. Er\nunterzeichnete den Auftrag fälschlich mit dem Namen\nT@B- Einer der beiden anderen (MER oder der Unbekannte) bestellte unter Vorlegung eines anderen gestohlenen Kraftfahrzeugscheins einen weiteren Satz\nAutoschlüssel, diesmal nit der Nummer des dann am selben Abend gestohlenen Wagens des Ko@. Wenn es nicht\n\"EEE selbst war, war er nach den Feststellungen bei\ndem Gesamtvorgang zumindest anwesend. Die bestellten\nAutoschlüssel wurde sofort ausgeliefert.\n\nDurch diesen gemeinsamen Besuch der Angeklagten\nHB und MED dei der Schlüsselfirma wird nach Ansicht der Strafkamner die von ihr nach der Aussage der\nZeugin LeB zewonnene Überzeugung bekräftigt, daß\nder Angeklagte MED am Diebstanl des dem Ko gehörigen Wagens beteiligt gewesen ist. Die Überzeugung der\nStrafkammer von der Beteiligung der beiden anderen Angeklagten begegnet ohnehin keinen durchgreifenden Bedenken.\n\nDie Strafkammer hat noch einen Schriftsachverständigen herangezogen. Nach dessen Feststellung war der\nSchlüsselauftrag betreffend den Wagen des Ko sogar\nvom Angeklagten MEMP selbst (mit einem Phantasienamen) unterschrieben worden. Diese Feststellung wird\nnicht mit den Darlegungen des Gutachtens belegt. Darin\nliegt im allgemeinen ein sachlich-rechtlicher Mangel\n(vgl. BGHSt 12, 311, 315 mit Nachweisen). Der Umfang der\nDarlegungspflicht richtet sich jedoch nach der jeweiligen\n\n- 17 -\n\nBeweislage (BGH aa0.). Da das Beweismaterial im vorliegenden Fall gegen den Angeklagten NED (und auch\ngegen die beiden anderen Angeklagten) schon ohnehin\nerärückend war, bedeutet es deshalb keinen Rechtsfehler, wenn die Strafkammer unter diesen besonderen Unmständen auf die nähere Mitteilung der Ausführungen\ndes Gutachtens verzichtet hat.\n\n2. Auch im übrigen hat die Nachprüfung des ÜUrteils auf die Sachbeschwerde zu den Schuldsprüchen\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die von den Beschwerdeführern behaupteten Widersprüche und Verstöße gegen die Denkgesetze und gegen\nErfahrungsregeln liegen nicht vor.\n\n3. Die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch\nhinsichtlich des Angeklagten Hp beruht auf den durch\ndas 1. Strafrechtsreformgesetz eingetretenen Gesetzesänderungen.\n\nIn den Fällen II 1, II 2 und II 3 der Urteilsgründe betragen die Einzelstrafen je fünf Monate Gefängnis.\nDa nach § 14 StGB nF Freiheitsstrafe von weniger als\nsechs Monaten nur noch unter den in dieser Vorschrift\ngenannten besonderen Voraussetzungen verhängt werden\nkann, ist über diese Strafen neu zu entscheiden.\n\nIn den Fällen II 4 und II 5 sind die Strafen neu\nfestzusetzen, weil die Rückfallvoraussetzungen nach\n§ 17 StGB nF nicht vorliegen. Vor Begehung der den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Taten war der Angeklagte wegen zweier am 18. und 19. Mai 1957 begangener schwerer Diebstähle zu einem Jahr Jugendstrafe und\n\n- 18 -\n\nwegen eines am 12. Juni 1963 begangenen Diebstahls\nzu Gefängnisstrafe verurteilt worden. Zwischen der\nersten und der zweiten Vortat liegen mehr als sechs\nJahre, so daß Rückfallverjährung eingetreten ist.\n\n4. Die von dem Angeklagten MED zesen den\nStrafausspruch erhobenen Einwendungen greifen nicht\ndurch.\n\nZu Unrecht nimmt die Revision an, daß dem Angeklagten sein \"überhebliches, von unkritischer Selbstüberscätzung gekennzeichnetes Auftreten in der Hauptverhandlung\" strafschärfend angerechnet worden sei.\nDie Strafkammer hat dieses Auftreten als Anzeichen einer noch nachwirkenden frühkindlichen Entwicklungsstörung gewertet und strafmildernd berücksichtigt\n(S. 76 UA).\n\nDem Urteil kann nicht entnommen werden, daß die\nStrafkammer die Möglichkeit übersehen hat, die Finzelstrafen wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des\n8 51 Abs. 2 StGB nach Versuchsgrundsätzen zu mildern.\nSie war sich der Möglichkeit, die sich aus S 243\nAbs. 2 StGB aF ergebende Mindeststrafe zu unterschreiten, bewußt, hat aber mit bedenkenfreier Begründung\ndavon abgesehen (S. 77 UA).\n\nFür die Anrechnung der in einem anderen Strafverfahren erlittenen Untersuchungshaft wer hier kein\nRaum.\n\nDas Urteil ist jedoch wegen der durch das 1. Strafrechtsreformgesetz eingetretenen Änderung der Vorschriften über die Strafaussetzung zur Bewährung aufzuheben,\n\n- 19 -\n\nsoweit diese dem Angeklagten versagt worden ist. Bei der\nHöhe der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe\nist eine Strafaussetzung jetzt möglich, § 23 Abs. 1 StGB.\nnF. Hierüber ist neu zu entscheiden.\n\n5. Bei dem Angeklagten StB nat die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge auch zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler ergeben.\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\njist am 21. Juni 1971 verstorben.\n\nMüller Müller Baumgarten\n\nMeyer Meise.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-06-09/2-str-646-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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