{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1971-06-09_2_StR_157_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1971-06-09","aktenzeichen":"2 StR 157/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR _157/7 URTEIL\ng.b\n\nin der Strafsache\ngegen\n1. den Arbeiter Walter Kurt Erwin R GENE aus\n\nWERE, Aort geboren an EB. EEEED 1933,\n\n2. den Arbeiter Ernst GC ED „aus we, dort geboren\nen MM. WEB 1935,\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9. Juni 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nBundesrichter Dr. Meyer\nBundesrichter Meise\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ur\nin der Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat EB pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär (EB\n\nals Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten REED\nwird das Urteil des Landgerichts in Mainz\nvom 29. Juni 1970, soweit es ihn betrifft,\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte wegen Diebstahls in sieben\nFällen und wegen Beihilfe zum Diebstahl\nin Tateinheit mit versuchtem Diebstahl\nverurteilt wird,\n\n2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nII. Die Revision des Angeklagten EB wira\nverworfen. Der Angeklagte GP hat die\nKosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten Re ib\nunter Freisprechung von weiteren Vorwürfen wegen\nschweren Diebstahls in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren, den Angeklagten\nCEEEEEB wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs\nMonaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten\nRei hat teilweise, die Revision des Angeklagten Gruber keinen Erfolg.\n\nI. Die Revision des Angeklagten Rein\n\n1. Im Falle der Gemeindeverwaltung OENB\n(UA S. 6, 10) hat die Strafkammer den Angeklagten\nebenso wie in den übrigen der Verurteilung zugrunde\nliegenden Fällen wegen Diebstahls in einem schweren\nFall verurteilt. Das ist mit den Feststellungen\nnicht vereinbar. Ihnen zufolge wurde der Angeklagte\nvon einem Unbekannten, der Ausweisformulare und ähnliche Papiere stehlen wollte, überredet, in der Nacht\nzum 4. April 1969 in die Räume der Gemeindeverwaltung\nOMEEEREED einzubrechen. Der Angeklagte folgte dem Unbekannten durch ein von diesem eingeschlagenes Fenster in die Verwaltungsräume, um ihm zu helfen. Erst\nspäter \"benutzte er die von ihm mitgeschaffene Einstiegsgelegenheit, um für sich selbst etwas mitzunehmen\". Er fand indessen anders als der Unbekannte,\nder Ausweisvordrucke entwendete, nichts, was ihn\ninteressierte.\n\nDie Strafkammer meint, daß der Angeklagte des\nNerstrebten Eigennutzes\" wegen Mittäter des von dem\nUnbekannten begangenen vollendeten schweren Diebstahls\n\nFu\nF\n\nsei. Das trifft nicht zu: Als Mittäter zu verurteilen wäre der Angeklagte nur dann, wenn er ebenso wie\nder Unbekannte die Absicht gehabt hätte, sich - aus\nwelchen Gründen immer - die gesuchten Ausweispapiere\nund Formulare zuzueignen (vgl. BGHSt 17, 89; Busch\nin IK § 47 Ran. 14). Gerade dies war jedoch nicht\n\nder Fall. Nach den Feststellungen wollte der Angeklagte ausschließlich dem Unbekannten helfen, an die\nPapiere zu gelangen. Er selbst war daran jedoch nicht\ninteressiert.\n\nDer Angeklagte hat sich mithin, soweit die Papiere und Formulare in Frage stehen, nicht des Diebstahls, sondern der Beihilfe zum Diebstahl schuldig\ngemacht (§ 49 StGB).\n\n2. Allerdings erschöpfte sich die Handlung des\nAngeklagten nicht in der Beihilfe: Er entschloß sich\nnach dem Eindringen in die Verwaltungsräume, selbst\nnach Mitnehmenswertem zu suchen, Auch dadurch wurde\ner indessen nicht zum Mittäter des Unbekannten. Denn\nsein Interesse galt nicht denselben Objekten wie das\nseines Begleiters; dieser wollte ausschließlich Formulare, der Angeklagte dagegen keine Formulare, sondern\nnur andere Gegenstände stehlen. Die Zueignungsabsicht\nbeider bezog sich also nicht auf dieselben Sachen.\nEine solcherart voneinander getrennte, aus jeweils\nanderem Interesse in verschiedene Richtung gehende\nZueignungsabsicht steht der Annahme der Mittäterschaft\nbeim Diebstahl selbst dann entgegen, wenn die Handlungen der mehreren Täter zur selben Zeit am selben\nOrt begangen werden. Es fehlt dann der Wille, gemeinschaftlich eine ,„ nämlich dieselbe und nicht\nnur eine gleichartige strafbare Handlung zu begehen\n(vgl. RGSt 62, 217).\n\nDas ergebnislose Suchen des Angeklagten nach\nMitnehmenswertem war versuchter Diebstahl und zwar\nnach dem zur Tatzeit geltenden Recht versuchter\neinfacher Diebstahl. Der Angeklagte faßte den Entschluß zu stehlen erst, nachdem er sich bereits in\nden Räumen der Gemeindeverwaltung befand. Er schloß‘\nsich dabei nicht etwa im Sinne sukzessiver Mittäterschaft der Tat des Unbekannten an - Mittäterschaft\nscheidet gerade aus -, sondern nutzte die einmal geschaffene, ihm günstig erscheinende Gelegenheit zu\neiner von der Tat des Unbekannten unabhängigen, neuen\nTat aus (vgl. BGHSt 2, 344).\n\n3. Beihilfe zum Diebstahl des Unbekannten und\nversuchter Diebstahl stehen zueinander im Verhältnis\nder Tateinheit, da das Suchen nach Diebesgut in den\nRäumen der Gemeindeverwaltung zugleich fortdauernde\n(psychische) Beihilfe für den Unbekannten war.\n\n4. Da weitere Feststellungen zum Fall der Gemeindeverwaltung OCEEB nicht zu erwarten sind,\nhat der Senat den Schuldspruch geändert. Dies führte\nzur Aufhebung des Einzelstrafausspruchs in diesen\nFalle und damit zugleich des Ausspruchs über die Gesautstrafe. Aber auch die Einzelstrafaussprüche in\nden übrigen Fällen können nicht bestehen bleiben,\nweil die Strafkammer § 17 StGB nF anwendet (UA S. 11),\nohne im Urteil die Tatzeiten aller den Rückfall begründenden Vortaten anzugeben. Ohne diese Angabe\nkann das Revisionsgericht nicht prüfen, ob die Rückfallvoraussetzungen zutreffend bejaht sind (§ 17\nAbs. 4 StGB).\n\n7\n\nDa der gesamte Strafausspruch aufgehoben ist,\nist in der neuen Hauptverhandlung erneut darüber\nzu entscheiden, ob es sich bei den im Schuldspruch\nnicht geänderten Fällen um schwere Fälle im Sinne\ndes § 243 StGB nF handelt. Entsprechendes gilt für\ndie Beihilfe zum Diebstahl im Falle der Gemeindeverwaltung OB. Für den damit in Tateinheit\nstehenden Diebstahlsversuch scheidet eine derartige Bewertung deshalb aus, weil sich, wie oben ausgeführt ist, der Angeklagte nach altem Recht nur\ndes versuchten einfachen Diebstahls schuldig gemacht hat, bei vor dem 1. April 1970 begangenen\nTaten eine Verurteilung wegen Diebstahls in einem\nschweren Fall jedoch nur dann in Betracht kommt,\nwenn die Voraussetzungen sowohl des § 243 StGB aF\nwie auch des § 243 StGB nF erfüllt sind.\n\n5. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nReinhardt ist offensichtlich unbegründet.\n\n- 1 -\n\nII. Die Prüfung des Urteils auf die Revision\ndes Angeklagten Ci läßt keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler erkennen.\n\nBaldus Müller Baumgarten\nMeyer Meise","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-06-09/2-str-157-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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