{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1971-05-27_2_StR_173_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1971-05-27","aktenzeichen":"2 StR 173/71","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 173/71 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Taxifahrer Reinhardt KWEEWB aus DEE ,\ngeboren au. EB 1939 in MeW/row, zur Zeit in\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls\n\n-2- Er\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 27. Mai 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Koblenz vom\n24. September 1970\n\n1.) im Strafausspruch des Falles II 7\nder Urteilsgründe (versuchter Diebstahl zum Nachteil Siebennorgen),\n\n2.) im Ausspruch über die Gesamtstrafe\nmit den Feststellungen aufgehoben. In diesem\nUmfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nin sechs Fällen und wegen versuchten Diebstahls zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten\nverurteilt. Seine Revision hat zum Strafausspruch teilweise Erfolg.\n\nDie Strafkammer wertet straferschwerend, daß der\nAngeklagte \"in jedem der sieben Fälle auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß jeweils ein Teil der\n\nBeute den rechtmäßigen Eigentümern zurückgegeben werden\nkonnte, einen hohen Schaden angerichtet hat\". Diese Erwägung trifft indessen nur auf die sechs Fälle des vollendeten, nicht aber auch auf den einzigen Fall des versuchten Diebstahls (Fall 7 der Urteilsgründe) zu. In diesem Fall ist nach den Feststellungen kein Schaden entstanden, wurden vielmehr der Angeklagte und seine Mittäter von\nder Polizei bereits überrascht, als sie nach dem Einstieg\ndurch einen Kellerschacht im Wochenendhaus Siebenmorgen damit beschäftigt waren, Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände zum Abtransport zusammenzutragen.\n\nDer Senat kann, insbesondere bei einem Vergleich mit\nden in den übrigen Fällen verhängten Einzelstrafen und hier\nvor allem mit der Einzelstrafe im Fall 1, nicht ausschließen, daß die Höhe der im Fall 7 verhängten Einzelstrafe von\nder irrtümlichen Erwägung der Strafkammer beeinflußt ist,\nauch in diesem Fall sei ein hoher Schaden entstanden. Dies\nführt zur Aufhebung der Einzelstrafe und damit auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.\n\n7\n\nZu den Schuldsprüchen und zu den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen 1 bis 6 der Urteilsgründe ist die\nRevision offensichtlich unbegründet.\n\nBaläus . willns Müller\n\nMeyer Meise","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-05-27/2-str-173-71","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-05-27/2-str-173-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:29.030326+00:00"}}