{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1971-05-26_2_StR_669_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1971-05-26","aktenzeichen":"2 StR 669/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n| IM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 669/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Geschäftsführer Jürgen GC ED aus vi /\nVe, zeboren am EB. EEE 1943 ir To,\n\n2. den Hilfsarbeiter Walter G ec aus St. MEEE,\ndort geboren an. WB 1945,\n\n3, den Arbeiter Peter E EEE zus NEE /\nWi, dort geboren an WB. ie 1947,\n\nwegen unterlassener Hilfeleistung\n\n-2- 7\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 26. Mai 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willns\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Dr. Meyer\nBundesrichter Meise\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. EEE bei der Verktinaung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEE aus GEB für den Angeklagten GeMiB,\nRechtsanwalt GEEEED au: Un GE für den\nAngeklagten EREED\nJustizsekretär EENED\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Frankenthal vom\n\n2. Juli 1970 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der Rechtmittel, an das Landgericht in Iandau zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGrün de:\n\nDie minderjährige Petra Wr zelangte in der\nNacht vom 11. auf 12. Oktober 1969 zusammen mit ihrem\n\nBegleiter Herbert SC in das bereits für den allgemeinen\nVerkehr geschlossene Gastlokal \"Poee\" in NEED /\nWei, wo sich noch eine Gesellschaft von mehreren\nMännern befand. Sie wurde hier von Rudolf Argus\nunter Mitwirkung ihres Begleiters zunächst mit Gewalt\nteilweise entkleidet und an ihrem Geschlechtsteil betastet,\nSodann kam Se der Aufforderung Arm, mit dem.\nMädchen geschlechtlich zu verkehren, insoweit nach, als\ner sich auf Petra Wr legte und beischlafsähnliche\nBewegungen ausführte. Nach einer kurzen Unterbrechung,\nwährend der er die Toilette aufgesucht hatte, machte sich\nAr erneut an das erschöpfte und weinende Mädchen\nheran und führte mit ihr in einer Nische des Lokals gewaltsam den Geschlechtsverkehr aus. Danach verließ er\n\ndie Gaststätte und fuhr mit SW und Petra Wr,\ndie er zum Mitgehen nötigte, in seine Wohnung, wo er das\nMädchen nach vollständiger Entkleidung nochmals zum Beischlaf mißbrauchte. Arie und SB sind wegen der\nVorfälle bereits rechtskräftig verurtei]t, Ari\nwegen fortgesetzter Notzucht, SED wegen Beihilfe zur\nGewaltunzucht und wegen unterlassener Hilfeleistung. Die\nAngeklagten GEB und Ge@iW waren von Anfang an bei den\nVorgängen im Lokal anwesend. Der Angeklagte EB, der\nsich vor Beginn der Handgreiflichkeiten ArgE> aus\ndem Gastraum entfernt hatte, kehrte dorthin zurück,\n\nehe es zum Geschlechtsverkehr Arm nit dem Mädchen\nkam.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten eines Vergehens\nder unterlassenen Hilfeleistung (§ 330 c StGB) für schuldig\nbefunden und CP, den Geschäftsführer der Gaststätte, zu\neiner Freiheitsstrafe von fünf Monaten, Ge zu einer\nFreiheitsstrafe von drei Monaten und EEE zu einer Geldstrafe von 500,-— DM verurteilt. Die Freiheitsstrafen hat\nes zur Bewährung ausgesetzt.\n\n\\\n\nDie Revisionen der Angeklagten führen auf die Sachrüge\nzur Aufhebung des angefochtenen Urteils.\n\nI. Mit Recht geht das Landgericht davon aus, daß das\nUnternehmen der gewaltsamen Nötigung einer Frau zu geschlechtlichem Umgang, mag es im Einzelfall auf die Erfüllung des Tatbestands des § 176 Abs. 1 Nr. 1 oder des\n§ 177 StGB hinauslaufen, als Unglücksfall im Sinne des\n§§ 330 c StGB anzusehen ist, der für dritte Personen, die\nden Vorgang wahrnehmen, eine Pflicht zur Hilfeleistung\nbegründet (BGHSt 3, 65). Nach den Feststellungen kann\nan sich auch nicht zweifelhaft sein, daß zumindest die\nAngeklagten Guth und Gerst den Tatbestand des § 330 c\nStGB verwirklicht haben. Jedoch hat auch die Verurteilung\ndieser Angeklagten keinen Bestand, weil unklar bleibt,\nwie das Landgericht den Umfang ihrer Schuld gesehen und\nabgegrenzt hat, und weil das Revisionsgericht diese Abgrenzung aus dan bisherigen Feststellungen nicht nachholen kann.\n\nDie Urteilsgründe enthalten keine ausreichenden Feststellungen zur inneren Tatseite; im Falle der Angeklagten\nGEB und EEE fehlen solche Feststellungen fast ganz.\nDie Gründe geben insbesondere nicht sicher Aufschluß\ndarüber, wann im Ablauf des Geschehens dem einzelnen\nAngeklagten zu Bewußtsein kam, daß er zur Verhinderung.\neines Unglücksfalls Hilfe zu leisten habe. Sie zählen des\nweiteren Möglichkeiten zur Hilfeleistung auf, ohne mitzuteilen, wie sich der einzelne Angeklagte hierzu stellte,\nob er diese Möglichkeiten erkannte und aus welchen Gründen\ner keine von ihnen nutzte. Das könnte sehr wohl darauf beruhen,\ndaß er von vornherein jeglicher Hilfeleistung abgeneigt\noder doch nur zu einem geringen, bloß der eigenen\nDistanzierung von der Tat dienlichen Einsatz bereit war\n\nund aus diesem Grunde keine Mühe daran setzte, sich\n\nauf weitere Möglichkeiten der Hilfeleistung zu besinnen.\nDehingehende Feststellungen enthält aber das Urteil nicht,\nSchließlich fehlt ein Aufschluß darüber, ob und in welcher\nWeise der letzte Vorgang in der Wohnung Arm den\nAngeklagten mit zur Schuld angerechnet worden ist. Den\nUrteilsgründen läßt sich nicht sicher entnehmen, ob sie\nwußten und bemerkten, daß das Mädchen sich unter der\nGewalt Ar entfernte und damit weiterer Gefahr\nausgesetzt war. Sie hätten dann einen neuerlichen Anstoß\nzum Eingreifen erhalten, aber wiederum außer acht gelassen,\nIm anderen Falle, also wenn ihnen dies, vielleicht als\nFolge ihrer Gleichgültigkeit gegenüber dem Los des Opfers,\nentgangen war, könnte ihnen der weitere Vorgang nur als\neine Folge der von vornherein unterbliebenen Hilfeleistung\nangelastet werden, wenn sich feststellen läßt, daß diese\nHilfeleistung Erfolg gehabt hätte.\n\nIm Zusammenhang mit der Erörterung des ersten gewaltsamen Geschlechtsverkehts Argstorfers macht das Landgericht\nden Angeklagten hinsichtlich der Tatbestandserfüllung zum\nVorwurf, daß sie bei der vorausgehenden Abwesenheit\nArc, der auf die Toilette gegangen war, nicht die\ngünstige Gelegenheit benutzten, weiteren Ausschreitungen\ndurch schleunige Entfernung des Mädchens aus dem Iokal\nvorzubeugen (S. 15 UA). Damit verträgt es sich nicht, daß\nes die Strafkammer zu Gunsten GEB (und damit auch wohl\nzu Gunsten der Mitangeklagten) für möglich hält, daß er\nennahm, Ar habe nun von dem Mädchen abgelassen\n(Ss. 18 UA). Wenn damit CE (und den Mitangeklagten) der\nirrige Glaube zugebilligt wurde, daß die Gefahr nicht fortbestehe, konnte ihm (ebenso wie den Mitangeklagten) kein\nVorwurf daraus gemacht werden, daß er die günstige Gelegenheit, das Opfer vor weiteren Angriffen zu bewahren, ungenutzt verstreichen ließ. Freilich sind die Angeklagten\n\nüber die weiteren Absichten ArlB alsbald eines\nanderen belehrt worden.\n\nSoweit das Urteil die Zumtbarkeit eines unmittelbaren\nEingreifens. erörtert, erscheint die Meinung der Strafkamner\nnicht unbedenklich, die Angeklagten hätten vereint gegen\nAr vorgehen können und sich dann keiner erheblichen\neigenen Gefahr ausgesetzt. Damit ist möglicherweise übersehen, daß niemand bei seiner Hilfeleistung ohne weiteres der\ngleichzeitigen Unterstützung anwesender Dritter sicher ist\nund verpflichtet sein könnte, darauf bei seinen Entschlüssen\nfür eignes Eingreifen zu bauen. Den Angeklagten wäre insofern allenfalls vorzuwerfen gewesen, daß sie sich nicht\num eine gegenseitige Verständigung im Sinne eines gemeinsamen handhaften Vorgehens gegen Argstorfer bemühten.\n\nBesonderer Erörterung bedürfen die Feststellungen\nhinsichtlich des Angeklagten EEw. Er wurde von GEB\nmit der Bemerkung in den Gastraum zurückgerufen, daß dort\n\"Scheiße gemacht werde\". Wie er das verstand und wann er\nsicher begriff, was vorging, wird nicht gesagt. Als er in\nden Gestraum kan, lag SEP noch auf Petra Wr.\n\nOb er darin sogleich das Ergebnis eines Gewaltakts oder nur.\neine ungehörige Schaustellung im Einverständnis des\nMädchens sah, sagen die Urteilsgründe nicht. Die Absicht\nAr hat er zwar nach der Überzeugung der Strafkammer erkannt. Es hätte aber dann erörtert werden müssen,\nwie er das gegebene Kräfteverhältnis einschätzte, ob er\n‘also insbesondere Ari allein oder auch Se als\nmöglichen Gegner ansah und womit er zu rechnen hatte.\n\nNach seiner Vorstellung konnte es sich so verhalten, daß\ndie andern und insbesondere GB als Hausherr bisher trotz\nenergischen Bemühens nichts ausgerichtet hatten, und daß\nnun von ihm erwartet wurde, allein etwas gegen Ar\n\nzu unternehmen. Dann aber hätte geklärt werden müssen,\nob unter den gegebenen Umständen von EP überhaupt\nmehr als das Herbeiholen eines weiteren Helfers zu erwarten war.\n\nII. Für die neue Verhandlung und Entscheidung sei\nauf folgendes hingewiesen:\n\nAls Hilfsmaßnahme zur Verhinderung der Begehung\noder Weiterführung eines Gewaltverbrechens kommt stets\nin erster Linie die Verständigung der Polizei in Betracht. Dies ist auch dann nicht entbehrlich, wenn die\nBesorgnis besteht, die Polizei könne nicht rasch genug\nzur Stelle sein. Eine Beschränkung auf eignes Eingreifen\ngenügt regelmäßig nur dann, wenn der Hilfspflichtige\nsicher ist, das Verbrechen oder seine Fortführung aus\neigner Kraft verbindern zu können,\n\nFür die Einschätzung des Täterverhaltens im Fall des\n§ 330 c StGB ist zu unterscheiden, ob der Täter von vornherein jegliche Hilfeleistung ablehnt und sich aus diesem\nGrund über die Möglichkeiten der Hilfeleistung gar keine\nGedanken macht oder ob der Täter zwar helfen will, aber\ndabei ihm zumutbare wirksame Hilfsmaßnahmen bewußt außer\nacht läßt. Im ersten Fall ist der Tatbestand auch dann\nerfüllt, wenn sich der Täter der möglichen Hilfsmaßnahmen\nnicht bewußt wird. Hat er nach den Umständen naheliegende\nMöglichkeiten des Eingreifens, die ihm zu Gebote stehen,\nnicht erkannt oder behauptet er das, so wird dies im\nallgemeinen dafür sprechen, daß er eine Hilfeleistung\nvon vornherein entweder überhaupt nicht gewollt oder\nnicht ernstlich erwogen hat.\n\nEreignet sich ein Unglücksfall in Gegenwart des Hausberrn oder seines Vertreters, so hat dieser vor allen\nanwesenden Personen die Pflicht zum Eingreifen und ist\nvon ihm zu erwarten, daß er \"die Sache in die Hand\nnimmt\" und etwa nötige Direktiven gibt. Andere anwesende\nPersonen sind jedoch dadurch nicht von ihrer persönlichen\nPflicht zur Hilfeleistung befreit. Sehen sie, daß der\nHausherr oder sein Vertreter nichts Wirksames unternimmt,\nso haben sie alles ihnen Zumutbare an Hilfe zu leisten.\n\nNach den bisherigen Feststellungen fällt auf, daß\nder Angeklagte GB sich in seinen mündlichen Vorhaltungen\non Ar nicht auf seine Pflichten und Rechte als\nGeschäftsführer und auf die sich daraus für ihn ergebende\nbesondere Verantwortung berufen hat. Daß GM als Träger\ndes Hausrechts nicht die ihm in erster Linie mögliche und\nzumutbare Hilfe leistete, durfte die Strafkammer selbstverständlich erschwerend berücksichtigen. Die Einschränkung,\ndie es insoweit macht, weil die Vorgänge sich nach\nSchließung des Lokals abspielten, ist unverständlich.\n\nBaldus Willns | Kirchhof\nMeyer Meise","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-05-26/2-str-669-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330c","ref_norm":"330c","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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