{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1971-05-26_2_StR_239_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1971-05-26","aktenzeichen":"2 StR 239/71","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 239/71 BESCHLUSS\n6 |\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Rudolf K (EEEEEEEB\naus MED, zeboren an ED. EB 1930 in CB;\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\ngs\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 26. Mai 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Frankenthal/Pfalz\nvom 8. Oktober 1970, soweit es ihn betrifft,\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte nicht wegen gewohnheitsmäßiger\nHehlerei (§ 260 StGB), sondern wegen\nHehlerei (§ 259 StGB) verurteilt wird,\n\n2. im Einzelstrafausspruch des Falles II 3\nder Urteilsgründe (fortgesetzte Hehlerei)\nund im Ausspruch über die Gesamtstrafe\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch.\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n.1.) Die Revision hat nur Erfolg, soweit der Angeklagte\nwegen fortgesetzter gewohnheitsmäßiger Hehlerei verurteilt\nworden ist. Gewohnheitsmäßig handelt, wer auf Grund eines\ndurch Übung erworbenen Hanges zu wiederholter Begehung tätig\nwird (vgl. BGHSt 15, 377). Das Urteil enthält keine Feststellungen, die die Annahme rechtfertigen könnten, daß der\n\nnicht einschlägig vorbestrafte Angeklagte in dem einzigen.\nihm jetzt zur last liegenden Fall der (fortgesetzten)\nHehlerei aus einem solchen Hang gehandelt hat. Weitere\nFeststellungen in dieser Richtung sind auch nicht zu\nerwarten. Der Senat hat deshalb den Schuldspruch geändert.\n\nDie Änderung führt zur Aufhebung der Einzelstrafe im\nFalle der Hehlerei und damit zugleich des Ausspruchs über\ndie Gesamtstrafe. Die übrigen Einzelstrafen bleiben bestehen, da nach den Strafzumessungserwägungen des landgerichts auszuschließen ist, daß ihre Höhe von der Einzelstrafe im Falle der Hehlerei beeinflußt ist.\n\n2.) Die weitergehende Revision ist offensichtlich\nunbegründet.\n\nBaldus willms Kirchhof\nMüller Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-05-26/2-str-239-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-05-26/2-str-239-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:28.965046+00:00"}}