{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1971-12-22","aktenzeichen":"2 StR 609/71","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"a) § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist auch nach der Neuregelung\ndes § 244 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB wie bisher auszulegen.\n\nb) Zum Begriff des Einschleichens.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja 2 0 R) 2 0 A 3\n\nBGHSt: ja zu I.\n\nStGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4\n\na) § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist auch nach der Neuregelung\ndes § 244 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB wie bisher auszulegen.\n\nb) Zum Begriff des Einschleichens.\n\nBGH, Beschl. v. 22. Dezember 1971 - 2 StR 609/71 -— IG Koblenz\n\n— {| m.\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n2 StR 609771 _ BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Matrosen Klaus Alfred Waldemar I ED aus\nVe, geboren an. EB 1941 in SB, zur\nZeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Eisenflechter Hermann Josef K EEE aus An-\n\nWEB, geboren an. ED 1943 in mE, zur Zeit in\nUntersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\n77\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22, Dezember 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nI. 1%\n\n2.\n\n3.\n\nAuf die Revision des Angeklagten In\nwird das Urteil des Landgerichts in\nKoblenz vom 27. April 1971\n\na) dahin geändert, daß die Angeklagten\nID, “EB una Hermann KB im\nFalle St (II 2 der Urteilsgründe)\ndes Raubes (§ 249 StGB) schuldig sind,\n\nb) hinsichtlich dieser Angeklagten in den\ngesamten Strafaussprüchen mit den\nFeststellungen aufgehoben,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nII. Die Revision des Angeklagten Hermann KB\nwird verworfen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n77\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nI. Die Strafkammer hat u.a. die Angeklagten I,\nWED und Hermann KB im Falle StB wegen schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt. Die dagegen\neingelegte Revision des Angeklagten IB nat mit der\nSachrüge Erfolg.\n\n1. Nach den Urteilsfeststellungen stiegen die Angeklagten IB und WEB Aurch ein offenes Fenster des Badezimmers in die Wohnung der Eheleute StB ein, während\nder Angeklagte KW, der alle mit seinem Kraftwagen zum\nTatort gefahren hatte, in der Nähe wartete, um die beiden\nnach der Tatausführung wieder aufzunehmen und den Fluchtweg zu sichern. Die Angeklagten TIP und WEB betraten\ndurch das Badezimmer mit vorgehaltenen Waffen (Kleinkalibergewehr und Iuftpistole) das Schlafzimmer der Eheleute\nStB. Für beide Waffen führten sie keine Munition mit\nsich, Sie entwendeten unter Bedrohung mit den Waffen einen\nGeldbetrag von mindestens 1.200 DM, Die Strafkammer sieht\nin diesem Verhalten einen Raub unter Beisichführen von Waffen (§ 250 Abs. 1 Nr, 1 StGB) sowie zur Nachtzeit mittels\nEinschleichens (§ 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB). Sie hält es für\nunerheblich, daß die Angeklagten keine Munition für die\nWaffen bei sich hatten, und meint, ein Mitführen von Waffen im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB liege auch dann\nvor, wenn Werkzeuge mitgeführt würden, die der Täter für\ngeeignet halte, damit Gewalt zu Üben oder zu drohen. Die\nAngeklagten hätten die Waffen nach ihrem Tatplan zumindest\nals Mittel der Gewaltandrohung einsetzen wollen. Damit\n\nseien die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB er-\n\nfüllt,\n\n2. Dieser Begründung kann der Senat nicht beitreten. Dabei ist unerheblich, ob eine Iauftpistole überhaupt\neine Waffe im technischen Sinne ist. Raub mit Waffen\n(§ 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB) ist nach bisheriger ständiger\nRechtsprechung nicht gegeben, wenn der Täter bei der Tat\neine ungeladene Schußwaffe mit sich führt und zu ihr bei\nder Tat auch keine Munition bereit hält (BGHSt 3, 229,\n233).\n\n3. Soweit die Schußwaffe als Waffe im nichttechnischen Sinne verwendbar ist, führt der Täter diese nur dann\ngemäß § 250 Abs. 1 StGB bei sich, wenn er mit der Möglichkeit rechnet, sie zum Schlagen oder Stoßen zu benutzen\n(RGSt 68, 238; BGHSt 4, 125, 127; 13, 259, 260). Soll dagegen eine nicht gebrauchsbereite Waffe im technischen Sinne, wie hier eine Schußwaffe ohne Munition, lediglich unter Vorspiegelung der Gebrauchsbereitschaft zur Einschüchterung des Opfers verwendet werden, ist § 250 Abs. 1\nNr. 1 StGB nicht anwendbar (BGHSt 4, 125, 127; vgl. auch\nBGHSt 20, 194 ff; BGH NJW 1965, 2115 mit weiteren Nachweisen).\n\n4. Der Senat sieht keinen Anlaß und keine Notwenädigkeit, diese Rechtsprechung aufzugeben und die Auslegung\ndes § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB der Neuregelung des §§ 244\nAbs. 1 Nr. 1 und 2 durch das Erste Strafrechtsreforngesetz anzupassen, wie dies zum Teil im Schrifttum gefordert wird (Schönke/Schröder, StGB 15. Auflage § 250\nRan. 2; IK 9. Auflage § 250 Rän. 4, 5). Dabei kann offen\nbleiben, wie die Vorschrift des § 244 Abs. 1 Nr. 1 und 2\nauszulegen ist, ob insbesondere das bloße Vortäuschen der:\nGebrauchsbereitschaft einer in Wahrheit ungeladenen Schuß-\n\nwaffe und das Verwenden einer bloßen Attrappe den Tatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB nF erfüllt.\n\nGegen eine inhaltliche Änderung des § 250 Abs. 1\nNr. 1 StGB durch das Erste Strafrechtsreformgesetz spricht\nbereits, daß die Gesetzesfassung, die der bisherigen Auslegung zu Grunde lag, nicht geändert worden ist. Damit\nliegt der Grund für die härtere Bestrafung des Räubers\nnach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB nach wie vor in der höheren\nGefährlichkeit der Tat und des Täters (vgl. RGSt 68, 238,\n240; BGHSt 13, 259, 260; 20, 194, 197; IK § 250 Rdn. 5).\nDiese ist dann, wenn bloß die Einsatzbereitschaft einer\nWaffe vorgetäuscht wird, nicht oder nur unwesentlich grö-Ber als beim einfachen Raub nach § 249 StGB; der in der\nAnwendung der Scheinwaffe liegende höhere Unrechtsgehalt\nder Tat kann innerhalb des Strafrahmens des § 249 StGB\nausreichend beachtet werden.\n\nAuch Sinn und Entstehungsgeschichte der Änderungen\nder §§ 244, 250 StGB bieten keinen Anlaß, die bisherige\nRechtsprechung zu § 250 aufzugeben. Obwohl in § 246 des\nEntwurfs eines Strafgesetzbuchs 1962 und 1965 (vgl. BT\nDrucks, V 32) eine gegenüber der bisherigen Vorschrift geänderte Regelung für den Fall der Schußwaffenverwendung\nbeim Raub vorgesehen war, hat der Gesetzgeber bewußt von\neiner Änderung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB Abstand genommen. In § 250 StGB ist lediglich als Folge der zu\n§ 243 StGB vorgeschlagenen Änderungen und der Beseitigung\neiner besonderen Rückfallvorschrift die Nr. 4 geändert\nund die Nr. 5 gestrichen worden (vgl. Erster Schriftlicher\nBericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform\nBT Drucks. V 4094 S. 36 zu Nr. 70). Im übrigen sollte der\n\nBesondere Teil des Strafgesetzbuchs sachlich nur geändert werden, soweit die Reform besonders vordringlich\nund der Sonderausschuß in der fünften Legislaturperiode\ndes Bundestages zur Beratung in der Iage war (vgl. BT\nDrucks. V 4094 S. 26, Vor den Nummern 28 ff). Eine Änderung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB sah man nicht als\nvordringlich an. Dazu bestand auch kein dringender Anlaß, weil ein Raub nach § 249 StGB ohne Vorliegen mildernder Umstände mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis\nzu fünfzehn Jahren bedroht und demgegenüber in § 250 StGB\nnur die Mindeststrafe erheblich höher festgesetzt, die\nHöchststrafe aber nicht geändert ist,\n\n5. Auch die Voraussetzungen für eine Verurteilung\nwegen Raubes bei Nacht (§ 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB) ergeben\nsich nicht aus dem Urteil. %s fehlt an hinreichenden Feststellungen dafür, daß sich die Täter in das Wohngebäude\nder Eheleute eingeschlichen haben. Unter \"Einschleichen\"\nist ein heimwliches Eindringen zu verstehen, bei dem der\nTäter sich der Wahrnehmung anderer durch besondere Vorsichtsmaßnahmen entzieht, d.h. ein zusätzliches Maß an\nlistiger Vorsicht anwendet (vgl. BGHSt 9, 253; 14, 198).\nEine solche zusätzliche Vorkehrung gegen Entdeckung liegt\nnicht schon darin, daß die Angeklagten durch ein offenes\nFenster eingestiegen sind. Einsteigen zur Nachtzeit ist\nnicht ohne weiteres ein Einschleichen (BGH, Beschlüsse vom\n19. November 1970 - 2 StR 512/70 - und vom 6. August 1971\n- 2 StR 391/71 -). Besondere Vorsichtsmaßnahmen der Angeklagten dagegen, daß sie von anderen Personen bemerkt wurden, sind nicht festgestellt,\n\n6. Da es ausgeschlossen erscheint, daß in einer neuen\nHauptverhandlung weitere Feststellungen zum Vorliegen eines\n\n77\n\nschweren Raubes getroffen werden könnten, hat der Senat\nden Schuldspruch geändert,\n\nDiese Änderung ist nach § 357 StPO auf die in diesen\nFalle mitverurteilten Angeklagten WEB und Hermann Kup\nzu erstrecken. Sie führt bei dem nur wegen dieser Tat verurteilten Angeklagten WEB zur Aufhebung des Strafausspruchs,\nBei den Angeklagten Ip und Hermann KEEEEB waren die gesamten Strafaussprüche aufzuheben, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Annahme von schwerem Raub im Falle St@@® Aie Höhe der in den anderen Fällen erkannten Einzelstrafen zu Ungunsten der Angeklagten beeinflußt hat.\n\nII. Die weitergehende Revision des Angeklagten Ip\nund die auf die Verurteilung wegen schweren Diebstahls und\nauf das Strafmaß beschränkte Revision des Angeklagten Hermann KOEEB sind offensichtlich unbegründet.\n\nwillms \" Kirchhof Baumgarten\nMeyer Schauenburg","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-12-22/2-str-609-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":17},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-12-22/2-str-609-71","retrieved":"2026-08-21 23:17:27.767162+00:00"},"card":{"id":"bgh/1971-12-22/2-str-609-71","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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