{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1971-03-24_2_StR_619_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1971-03-24","aktenzeichen":"2 StR 619/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 619/70 | BESCHLUSS\n4Y3\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrzeughändler Max Wilfried Theodor H dEEEEREED\naus Sp \"EEE, geboren an BD. EEE 1956 in HOp,\n\nwegen Untreue u.a.\n\n17\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 24. März 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bonn vom 13. April 1970\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß er in\nden Fällen Wi und NEE (Nr. 8 und\n\n21 VA) nicht der Untreue sondern der Unterschlagung schuldig ist,\n\nb) im Ausspruch über die deshalb verhängten Einzelstrafen und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\n. Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nIn den Fällen Nr. 8 und 21 UA liegt nicht Untreue\nsondern Unterschlagung vor. Der Angeklagte verwahrte Jeweils das dem Kreditinstitut sicherungsübereignete Kraftfahrzeug auf seinem Firmengelände, ohne eine eigene Verfügungsgewalt darüber zu haben; denn wie sich aus den Fest-.\nstellungen ergibt, durfte er das Fahrzeug nicht von sich\naus veräußern. Ein Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB\nbestand nicht. Mit der eigenmächtigen Veräußerung des Fahrzeugs beging der Angeklagte aber jeweils eine Unterschla-\n\ngung, weil er sich eine in fremdem Sicherungseigentum\nstehende Sache zueignete. Der Senat hat den Schuldspruch\ngeändert, weil der geständige Angeklagte auch nach Belehrung gemäß § 265 StPO sich nicht anders hätte verteidigen können. Die Änderung hat die teilweise Aufhebung\ndes Strafausspruchs zur Folge.\n\nDie weitergehende Revision ist offensichtlich un+\nbegründet. Die Strafkammer hat fälschlich die nach\n§ 266 StGB vorgeschriebenen zusätzlichen Geldstrafen in\ndie Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen. Mit Rücksicht auf\ndas Verbot des § 331 StPO darf auch bei Bildung der neuen\nGesamtstrafe nicht anders verfahren werden.\n\nBaldus willms Kirchhof\n\nBaumgarten Bundesrichter Salger\nist beurlaubt, ortsabwesend und an der\nBeifügung seiner Unterschrift verhindert\n\nBaldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-03-24/2-str-619-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-03-24/2-str-619-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:27.069068+00:00"}}