{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1971-03-24_2_StR_569_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1971-03-24","aktenzeichen":"2 StR 569/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1,\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR_569/70 BESCHLUSS\n27%\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Elektriker Heinrich Sch aus Re bei\nKOM, geboren am. EB 1931 in FEB, zur Zeit in\nUntersuchungshaft,\n\n2. die Hausfrau Elfriede Sch WB zeb. DEB aus REB-GE dei KB, geboren am. EB 1923 in KB,\n\n3. den Angestellten leo POMME aus Aw, dort geboren\n\nwegen Diebstahls u.a,\n\n46\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 24. März 1971 gemäß § 349 Abs, 2 bis 4 StPO beschlossen;\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten Elfriede\nSch wird das Urteil des Landgerichts in\nKöln vom 28. Oktober 1969, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben\nund die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die Revisionen der Angeklagten Heinrich\nScHR und Leo P&B werden verworfen. Jedoch\nist der Angeklagte Sch zu Freiheitsstrafe\nstatt zu Gefängnis, der Angeklagte PB zu\neiner Geldstrafe von 5.000,-- DM, ersatzweise\nzu fünf Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1. Das Urteil gegen die Angeklagte Elfriede Schi\nmuß aufgehoben werden, weil der unbedingte Revisionsgrund\ndes § 338 Nr. 5 StPO gegeben ist.\n\nWährend der Hauptverhandlung wurde das Verfahren\ngegen diese Angeklagte wegen ihres Gesundheitszustandes mehrmals vorübergehend abgetrennt und wieder verbunden, In ihrer Abwesenheit wurde die Beweisaufnahme\n\nfortgesetzt. Die Beschwerdeführerin rügt deshalb mit\nRecht die Verletzung des § 226 StPO,\n\nNach §§ 230, 226 StPO hat die Hauptverhandlung\ngrundsätzlich in ununterbrochener Anwesenheit des Angeklagten stattzufinden. Eine Ausnahme macht die Rechtsprechung allerdings für den Zeitraum, in welchem nur\nsolche Schuldvorwürfe behandelt werden, die allein den\nMitangeklagten zur Last gelegt werden (BGHSt 21, 180).\nDieser Fall lag hier aber nicht vor, Gegenstand der Untersuchung gegen die nicht geständigen Angeklagten\nSch war nur ein Diebstahl. Die Überführung des angeklagten Ehemanns Schmid als Dieb war deshalb notwendige\nVoraussetzung für die Verurteilung seiner Ehefrau wegen\nBeihilfe zum Diebstahl. Auch soweit sich die Beweisaufnahme in erster Linie gegen den angeklagten Ehemann richtete, war somit seine Ehefrau unmittelbar mitbetroffen.\nFür die jeweilige Dauer ihrer Abwesenheit hätte der Vorsitzende die Beweisaufnahme deshalb unterbrechen müssen.\nDas Einverständnis der Beteiligten mit der Fortsetzung\nder Hauptverhandlung ändert daran nichts.\n\nDie weiteren Verfahrensrügen und die Sachrüge der\nAngeklagten Elfriede Sch - die unbegründet sind -\nbrauchen nicht erörtert zu werden. Über die Einziehung\ndes Kraftfahrzeugs ist neu zu entscheiden.\n\n2. Die Revisionen der Angeklagten Heinrich Sch\n\nund Leo PB sind offensichtlich unbegründet.\n\nBaldus willm _ Kirchhof\n\nBaumgarten Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-03-24/2-str-569-70","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-03-24/2-str-569-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:27.051543+00:00"}}