{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1971-03-10_2_StR_578_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1971-03-10","aktenzeichen":"2 StR 578/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 578/70 i BESCHLUSS\n\n3,\n\n10%\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Johann Lı = EEE aus KW,\ndort geboren an 8. EB 1337,\n\n. den Fräser Karl-Heinz Gustav Adolf REED aus x,\n\ngeboren an WW. WEB 1959 in Dep,\n\nden Dipl.-Volkswirt - z2.2t. Laboranten - Erwin Stephan\nWe ı EB zus > DEN, geboren\n\nem. EEE 911 in Du /UEmEm,\n\nden Kaufmann Wolf S t NEED aus KW,\ngeboren am. m 1931 in HED/SNED,\n\nwegen Bandendiebstahls u.a.\n\n7\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 10. März 1971 gemäß 8 349 Abs. 2 bis 4 StPo\neinstimmig beschlossen;\n\n1.\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Johann\nIc und TB wird das Urteil des\nLandgerichts in Köln vom 11. Juni 1969,\nsoweit es sie betrifft, im Urteilsspruch\ndahin geändert, daß\n\na) der Angeklagte Johann Lee statt\n\ndes Bandendiebstahls in sechs Fällen,\ndavon in einem Fall in Tateinheit mit\nUrkundenfälschung, des Bandendiebstahls\nin vier Fällen, davon in einem Fall in\nTateinheit mit Urkundenfälschung, ferner\ndes Diebstahls in zwei schweren Fällen,\n\nb) der Angeklagte RM statt des Banden-\n_ diebstahls im Rückfall in fünf Fällen\ndes Bandendiebstahls in drei Fällen\nsowie des Diebstahls in zwei schweren\n\nFällen |\n\nschuldig sind.\n\nFerner wird das Urteil auf die Revisionen\nder Angeklagten Rp, vo una\nStB bezüglich des ersteren im Ausspruch\nüber die Gesamtstrafe sowie über die wegen\nBandendiebstahls und Diebstahls verhängten\n\n- 3 -\n\nEinzelstrafen, hinsichtlich der beiden\nanderen Angeklagten im gesamten Strafausspruch mit den jeweiligen Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache\nin diesem Umfang zu neuer Verhandlung\n-und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen. Jedoch sind\ndie Angeklagten, soweit die Strafaussprüche bestehen bleiben, statt zu\nGefängnis zu Freiheitsstrafe verurteilt.\n\n4. Der Angeklagte Johann Leib trägt die\nKosten seines Rechtsmittels.\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten Johann\nLED wegen Bandendiebstahls in sechs Fällen,\ndavon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Diebstahls in vier Fällen, davon in\neinem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung,wegen\ngemeinschaftlichen Betruges in drei Fällen und wegen\ngemeinschaftlichen versuchten Betruges zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihm ferner die Fahrerlaubnis entzogen, seinen\nFührerschein eingezogen und eine Sperrfrist festgesetzt.\n\n7\n\n-4-\n\nDie auf Verletzung des sachlichen Rechts\ngestützte Revision des Angeklagten bleibt im wesentlichen ohne Erfolg. In den Fällen B I 1 und 5 der\nUrteilsgründe lagen zwar entgegen der Annahme des\nLandgerichts die Voraussetzungen der Mittäterschaft\nbezüglich des Bandendiebstahls nicht vor. An der\nersten Tat hat der Angeklagte nicht örtlich und\nzeitlich mitgewirkt (vgl. BGHSt 8, 205) und in\ndem weiteren Fall die eigentliche Diebstahlshandlung allein ausgeführt. Jedoch muß er in beiden\nFällen als Mittäter gemäß § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB ar\nbzw. gemäß § 243 Satz 2 Nr. 1 StGB nF verurteilt werden.\nDieser Tatbestand ist erfüllt, da sich die Täter beim\nDiebstahl der betreffenden Kraftfahrzeuge den Zugang\nmittels falscher Schlüssel verschafft hatten. Daß der\nAngeklagte bei der Tatausführung im Fall B I 1 selbst\nnicht anwesend war, steht hier seiner Mittäterschaft\nnicht entgegen. Der Schuldspruch war demgemäß entsprechend zu ändern. Der Strafausspruch bleibt hiervon unberührt, da die Mindeststrafe des § 243 Abs. 2\nStGB aF durch das erste Strafrechtsreformgesetz nicht\ngeändert worden ist. Weitere Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten hat die Nachprüfung nicht ergeben.\n\nDas gilt insbesondere für die Annahme der Mittäterschaft im Fall B II 9. Die vom Beschwerdeführer im\n\nFall B II 10 vermißte Feststellung, daß er tatsäch-\n\nlich auf einer Polizeiwache vorgesprochen habe, befindet\nsich auf Bl. 74 UA. Das Landgericht hat mangels eines\nGesamtvorsatzes auch zu Recht eine fortgesetzte Handlung verneint. Seine Feststellungen über den gesamten\n\n-5-\n\nBetätigungsumfang der Bande, von dem nur ein Teil\n\nzur Anklage gelangte, beruhen auf dem eigenen Geständnis des Beschwerdeführers (Bl. 36 UA). Der Strafkamner\nwar nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, daß sich der Angeklagte einer solchen Bande\nangeschlossen hatte.\n\nII. Der Angeklagte Re ist vom Landgericht wegen\n\nBandendiebstahls im Rückfall in fünf Fällen, wegen\nDiebstahls im Rückfall in zwei Fällen, wegen gemeinschaftlichen Betruges in vier Fällen und wegen gemein-\n\nschaftlichen versuchten Betruges zu einer Gesamtgefängnis-\n\nstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden,\n\nFerner hat ihm die Strafkammer die Fahrerlaubnis entzogen,\n\nseinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist bestimmt.\n\nDie Sachrüge dieses Beschwerdeführers greift zum\nTeil durch. Da er in den Fällen B I 1 und 5 bei der\neigentlichen Tatausführung nicht örtlich und zeitlich\nmitgewirkt, wohl aber den Tatbestand des Nachschlüssel-\n\ndiebstahls erfüllt hat, war der Schuldspruch entsprechend\n\nzu ändern. Soweit sich der Angeklagte gegen die Verurteilung B I 10 wendet, greift er in unzulässiger Weise\ndie Beweiswürdigung des Landgerichts an. Der Strafausspruch kann nur zum Teil bestehen bleiben. Abgesehen\nvon Fall B I 1 liegen in den anderen Diebstahlsfällen\ninfolge Rückfallverjährung nach neuem Recht nicht mehr\ndie Rückfallvoraussetzungen vor. Die letzte für die\nAnwendung des § 17 StGB nF in Betracht kommende Vortat\nhat der Beschwerdeführer am 15. März 1961 begangen.\nSeitdem sind bis zu jenen neuen Taten mehr als fünf\nJahre und die für die bezeichnete Vortat verhängten\n\nBR\n\n-6-\n\ndrei Monate verstrichen. Da infolgedessen nunmehr\n\nvon einer wesentlich niedrigeren Mindeststrafe als\nnach früherem Recht auszugehen wäre, läßt sich nicht\nausschließen, daß die Strafkammer in den betreffenden\nFällen geringere Einzelstrafen verhängt und sich dies\nauch auf die Höhe der im Fall B I 1 erkannten Einzelstrafe ausgewirkt hätte. Diese Einzelstrafen und die\nGesamtstrafe müssen deshalb aufgehoben werden.\n\nIII. Der Angeklagte Weg ist wegen\n\n gemeinschaftlichen Betruges zu einer Gefängnisstrafe\nvon sechs Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung\ndie Strafkammer zur Bewährung ausgesetzt hat.\n\nSeine auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte\nRevision hat teilweise Erfolg. Zwar hat die Nachprüfung\nder Urteilsgründe zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler\nergeben. Jedoch muß der Strafausspruch aufgehoben werden.\nEs 1äßt sich nicht ausschließen, daß die Strafkammer\nauf der Grundlage des § 263 StGB nF den Angeklagten\nzu einer Geldstrafe verurteilt hätte. Im Gegensatz\nzum früheren Recht ist die Verhängung einer solchen\nStrafe in Betrugsfällen nicht mehr vom Vorliegen mildernder Umstände abhängig.\n\nIV. Gegen den Angeklagten Strüver hat die Strafkammer\nwegen gemeinschaftlichen Betruges im Rückfall eine Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie eine\nGeldstrafe von 300,-- DM verhängt, ihm die Fahrerlaubnis\nentzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist bestimmt.\n\n- 7 -\n\nDie Verfahrensbeschwerde dieses Angeklagten\nist unbegründet. Die erkennende Strafkammer war\nnach dem Geschäftsverteilungsplan zuständig, da zum\nKreis der Mitangeklagten ursprünglich auch die Angeklagte Di@WMB gehörte. Landgerichtsrat Knickenberg\nwar der Strafkammer auf Grund des Beschlusses des\nPräsidiums des Landgerichts Köln vom 14. März 1969\nbereits mit Wirkung vom 1. April 1969 ab zugeteilt.\nIm übrigen ist die Verfahrensbeschwerde offensichtlich unbegründet.\n\nDas gilt auch für die Sachrüge, soweit sie sich\ngegen den Schuldspruch richtet. Der Strafausspruch\nkann indes nicht bestehen bleiben. Denn das Landgericht\nhat die Strafe dem inzwischen aufgehobenen § 264 StGB ar\nentnommen.\n\nBaldus Kirchhof Müller\n\nBaumgarten - Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-03-10/2-str-578-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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