{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1971-03-10_2_StR_528_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1971-03-10","aktenzeichen":"2 StR 528/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 528/70 BESCHLUSS\n10%\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Angestellten Klaus Franz Horst K 0 WB aus\nSte, geboren an. EB 1950 in Bram,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nEee\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 10. März 1971 gemäß § 349\nAbs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Schwurgerichts bei den\nLandgericht in Kassel vom 13. Mai 1970\nim Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache insoweit zu neuer\nVerhandlung und- Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht - Strafkammer - in Kassel zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nAm Abend des 16. September 1969 wurde eine Gruppe\nvon Angehörigen der NPD, unter denen sich auch der Parteivorsitzende von TEE befand, auf dem Wege vom Hotel\nHe in KB zu einer etwa 500 m davon entfernten Privatwohnung von einer größeren Zahl weist jugendlicher politischer Gegner durch Zurufe bedroht, angerenpelt, mit Knallkörpern beworfen und am Weitergehen gehindert. Der Angeklagte, der von TB auf seinen Wahlreisen begleitete und sich um dessen persönliche Sicherheit kümmern sollte, kam erst später hinzu, als sich die\nGruppe schon in der Nähe ihres Zieles befand. Da er vor\nallem den infolge eines schweren kriegsbedingten Körper-\n\nschadens besonders gefährdeten von TB als ernstlich bedroht ansah, entschloß er sich, diesen dadurch\nEntlastung zu verschaffen, daß er mehrmals \"Polizei\".\nrief und aus einer von ihm kurz zuvor seinem Kraftwagen entnommenen Pistole einen Schuß in die luft abgab.\nAls sich darauf ein an dem Auflauf beteiligter Wortführer der gegnerischen Gruppe - ICEEEEB - zu dem Angeklagten wandte und mit der Aufforderung, sich als Polizeibeamten zu legitimieren, auf ihn zuging, versuchte\nder Angeklagte vergebens der sich für ihn daraus ergebenden wißlichen Lage auszuweichen. Als Te auf\ndem Vorzeigen des Ausweises bestand und der Aufforderung, stehenzubleiben, nicht sogleich nachkam, schoß er\nmit seiner Pistole gezielt in Richtung der rechten Schulter und verletzte ICE am rechten Oberarm und eine\nhinter diesem stehende weitere Person am linken Oberaru.\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten deshalb wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit wit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von\neinem Jahr und sechs Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung förnlichen und sachlichen Rechts rügt, ist hinsichtlich der\nVerfahrensbeschwerde und der Sachrüge, soweit sie den\nSchuldspruch betrifft, offensichtlich unbegründet. Jedoch ergeben sich auf Grund der Sachrüge Bedenken gegen\ndie Begründung des Strafausspruchs. Zu Unrecht bemängelt\ndie Revision allerdings insoweit, daß das Schwurgericht\ndie Gefahr für eine zunehmende Verwilderung der politischen Auseinandersetzungen berücksichtigt hat, die durch\n\nBen\n\nnn\n\nun\n\ndas Mitführen von Schußwaffen zum etwaigen Gebrauch\nbei Versammlungen und Demonstrationen begründet wird.\nWenn in den Urteilsgründen gesagt ist, es müsse verhindert werden, daß politische Auseinandersetzungen\nwie schon einmal in der Vergangenheit anstatt wit Worten mit dem Mittel der Gewalt ausgetragen werden, so\nsollte damit nach Auffassung des Senats nur allgemein\ndie Gefahr einer solchen Entwicklung schon durch das\nbloße Mitführen von Schußwaffen aufgezeigt, nicht jedoch unnittelbar, wie die Revision es verstehen will,\ndem Angeklagten angelastet werden, daß er in der gegebenen Lage die Waffe als Mittel zur Durchsetzung politischer Ansichten benutzt habe, während es ihm nach den\nFeststellungen doch allein darum ging, sich selbst aus\neiner bedrängten Lage zu befreien.\n\nDagegen greift folgendes Bedenken durch: Das Schwurgericht hat u.a. erschwerend gewertet, daß der Angeklagte\nsofort und ohne jede Warnung auf ICE geschossen\nhabe. Das wäre nur dann unbedenklich, wenn es mit Sicherheit so verstanden werden könnte, daß der Angeklagte\nes unterlassen habe, vorher ausdrücklich anzukündigen,\ndaß er schießen werde. Eine solche Auslegung läßt jedoch\ndie in den Urteilsgründen gebrauchte Wendung \"ohne jede\nWarnung\" kaum zu. Sie kann mindestens auch in ihrem wörtlichen Sinne so verstanden werden, daß es der Angeklagte\nschlechthin an einer Warnung habe fehlen lassen. Damit\nsteht sie jedoch zu der Feststellung in Widerspruch, daß\nder schon um einige Schritte zurückgewichene bewaffnete\nAngeklagte seinen Gegner zum Stehenbleiben aufforderte,\nehe er von der Waffe Gebrauch machte. Darin konnte sogar, da IE nach den Feststellungen die Waffe in\n\nder Hand des Angeklagten wahrnahm und gewiß auch nach\ndessen Vorstellungen wahrnehmen konnte, eine konkludente Androhung des Waffengebrauchs liegen. Daß die wider-\n\nsprüchliche Erwägung das Strafmaß beeinflußt hat, läßt\nsich nicht ausschließen.\n\nBaldus willns Kirchhof\nMüller Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-03-10/2-str-528-70","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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