{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1971-03-03_2_StR_589_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1971-03-03","aktenzeichen":"2 StR 589/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 79 URTEIL\n33\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Handelsvertreter Manfred Josef En (EEEEEED\naus Mei, geboren am BD. GENE 1941 in mau,\n\n2. den Bäckergesellen Heinrich Br EEE aus\nDo, seboren am I. WM 1944 in Lei,\n\n3. den Kaufmann Klaus Dieter KEEEE aus Era,\ngeboren am 9. AED 1946 in DediiEED-:ı GE,\n\nwegen Betruges\n\n87\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3. März 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Dr. Meyer\nBundesrichter Meise\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt CE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter NEED\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Darmstadt vom 15. Juni 1970\n\nwerden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten des Betruges für\nschuldig befunden und den Angeklagten Eng zu einer\nFreiheitsstrafe von sechs Monaten, den Angeklagten Br@B-GEB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten und den\n\nAngeklagten KEWEB zu einer Freiheitsstrafe von sieben\nMonaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafen hat\nes zur Bewährung ausgesetzt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\nDie Verfahrensrügen sind zum Teil unzulässig und\nim übrigen offensichtlich unbegründet.\n\nAber auch die Sachbeschwerden sind nicht gerechtfertigt. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen lassen. Der\nErörterung bedarf nur die Frage, ob durch die Verträge,\ndie durch die von den Angeklagten mit ungewöhnlich\nmassiven Täuschungshandlungen erschlichenen \"Beitrittserklärungen\" zustandegekommen sind, den Bestellern ein\n'Vermögensschaden im Sinne von § 263 StGB entstanden ist.\n\nBei dem hier in Betracht zu ziehenden sogenannten\nEingehungsbetrug liegt ein Vermögensschaden dann vor,\nwenn der Vergleich der wechselseitigen Verpflichtungen\nzu Ungunsten des Getäuschten ausgeht. Dieser wirtschaftliche Nachteil kann nach den besonderen Umständen des\nEinzelfalls trotz abstrakter Gleichwertigkeit der vereinbarten Verpflichtungen angenommen werden (vgl. u.a.\nRGSt 16, 1; BGHSt 3, 99; 16, 321; 22, 88). Hiervon ist\nauch die Strafkammer ausgegangen. Sie hat die abstrakte\nGleichwertigkeit der Zahlungsverpflichtungen und der Ansprüche auf Lieferung des aus sechs Bänden bestehenden\nLexikons \"Das Wissen des 20. Jahrhunderts\" sowie auf\nLieferung der Bücher aus dem \"Lesering-Programm\" unterstellt und die Annahme des Vermögensschadens damit\n\n56\n\nbegründet, daß bei Berücksichtigung der objektiv zu\nbeurteilenden wirtschaftlichen Verhältnisse und persönlichen Bedürfnisse der Besteller die Bücher aus\ndem \"Lesering-Programm\" unnütz gewesen seien, zumal\ndie dadurch bedingte finanzielle Belastung den Verhältnissen der Besteller nicht entsprochen habe. Dieser Auffassung ist im Ergebnis zuzustimmen.\n\nDer Vermögensschaden ergibt sich aus den festgestellten Umständen, daß die im einzelnen angeführten\nBesteller, Eltern schulpflichtiger Kinder, in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebten und durch\ndie von den Angeklagten erschlichenen Verträge wirtschaftliche Bindungen auf die Dauer von fünf Jahren\neingingen. Verfehlt ist der Hinweis der Beschwerdeführer, die auf fünf Jahre verteilte Belastung belaufe\nsich auf nur 5,-- DM monatlich und führe auch bei einem nur geringen monatlichen Einkommen der Besteller\nnicht dazu, daß ihnen Geldmittel entzogen würden, die\nzur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten\noder sonst für eine ihren persönlichen Verhältnissen\nangemessene Wirtschafts- und Lebensführung unerläßlich\nseien. Abgesehen davon, daß die Besteller monatlich\nnicht nur 5,-- DM (für den Lesering), sondern 13,70 DM\n(für Lexikon und Lesering) zu zahlen hatten, wird die\nBetrachtung der auf den einzelnen Monat bezogenen Teilverpflichtung den wirklichen Gegebenheiten nicht gerecht. Müßte schon die Verpflichtung zur einmaligen Zahlung eines Betrages von 13,70 DM angesichts der festgestellten wirtschaftlichen Verhältnisse als nicht unwesentlich bezeichnet werden, so stellt die Verpflichtung auf das sechzigfache eine erhebliche Einschränkung\n\nder wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit dar, die durch\nden Anspruch auf den Bezug des Lexikons und der Lesering-Bücher ohne Rücksicht auf deren mehr oder weniger\nbegrenzte Brauchbarkeit auch nicht annähernd ausgeglichen zu werden vermag und deshalb als ein Vermögensschaden der Besteller zu betrachten ist. Daran ändert\nauch nichts die \"Verteilung\" der Belastung auf fünf\nJahre. Zwar verringert sich auf diese Weise die Einschränkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit für\nden Einzelmonat. Sie wird indessen durch die stetigen\nWiederholungen für eine lange Zeit wiederum vergrößert\nund erhält in verstärktem Maße ihre vermögensschädigende\nWirkung dadurch, daß zwar diese zukünftigen Einzelbelastungen feststehen, nicht dagegen die sonstigen jeweiligen Vermögensverhältnisse. Nachteilige Veränderungen, sei es durch Krankheit in der Familie, durch Einkommensminderung, durch unvermeidbare neue Verpflichtungen oder durch sonstige Ereignisse sind ein nicht\n\n@\n\nausgeglichenes Risiko der Besteller, das angesichts\ndes langen Zeitraums der Dauerbelastung von fünf\nJahren besonders schwer wiegt und bereits für sich\nallein betrachtet einen erheblichen wirtschaftlichen\nNachteil darstellt.\n\nBaldus Willms Bundesrichter\nDr. Müller ist\nim Urlaub ortsabwesend und daher verhindert\nzu unterschreiben.\n\nBaldus\n\nMeyer Meise","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-03-03/2-str-589-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-03-03/2-str-589-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:26.370754+00:00"}}