{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1971-03-03_2_StR_581_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1971-03-03","aktenzeichen":"2 StR 581/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR_581/70 URTEIL\n3.3\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Major Eduard PD zus Po@p-UuuB,\ngeboren am @. NEED 1919 in VD,\n\nwegen passiver Bestechung\n\n5\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3. März 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Dr. Meyer\nBundesrichter Meise\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt GERD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter EEE»\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Bonn vom\n\n7. Juli 1970 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte, der seit dem 6. Februar 1959 der Bundes-\n\nwehr als Berufssoldat angehörte, wurde am 1. Dezember 1961 in\ndas BEundesverteidigungsministerium übernommen und im Führungsstab der Luftwaffe eingesetzt. Dort war er als Hilfsreferent\n\nmit der elektronischen Ausrüstung der Flugzeuge befaßt\nund hatte in dieser Eigenschaft auch Einfluß auf die\nAnschaffung entsprechender Geräte. Eine Firma, die solche Geräte lieferte, ließ ihm mit Rücksicht hierauf ein\nGeldgeschenk von 5.000,-- DM auf ein eigens zu diesem\nZweck in der Schweiz errichtetes Konto überweisen. Das\nLandgericht hat den Angeklagten deshalb wegen eines\nVergehens nach § 331 StGB zu einer Geldstrafe von\n6.000,-- DM verurteilt und einen Betrag von 5.000,-- DM\nfür verfallen erklärt.\n\nDie auf das Strafmaß beschränkte Revision der\nStaatsanwaltschaft dringt mit der Sachrüge durch. Sie beanstandet mit Recht, daß gegen den Angeklagten statt einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe ausgesprochen wurde.\n§ 48 Abs. 3 Nr. 3 WStG schließt dies für bestimmte Straftaten, darunter auch Vergehen nach § 331, aus, die von\nOffizieren und Unteroffizieren inbezug auf ihren Dienst\nbegangen werden. § 14 StGB nF findet nach ausdrücklicher\n\n-Uu-\n\nVorschrift des § 10 Nr. 3 WStG i.d.F. des 1. StrRG\n\nArt. 12 Nr. 4 auf militärische Straftaten keine Anwendung. Auch über die Verfallerklärung wird neu zu\nentscheiden sein.\n\nBaldus Willms Müller\n\nMeyer Meise\n\nss","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-03-03/2-str-581-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-03-03/2-str-581-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:26.353312+00:00"}}