{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1971-03-03_2_StR_531_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1971-03-03","aktenzeichen":"2 StR 531/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nStR 531/70 URTEIL\n33 Ä\n\nin der Strafsache\n_ gegen\n\nden Kaufmann Gabor Ferenc PD EB aus To Eh,\ngeboren an &. &R 1939 in Bugip/vn,\n\nwegen Betruges\n\nsy\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 3. März 1971, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter. Dr. Meyer\nBundesrichter Meise\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt wERIE>\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom\n\n24. Dezember 1969, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den Feststellungen\naufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe :\n\nTe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen Betrugs in neun Fällen zu Geldstrafen verurteilt.\n\nSeine Revision greift mit der Verfahrensbeschwerde\ndurch; die Ablehnung des Antrags des Verteidigers vom\n9. Dezember 1969 auf Vernehmung der Zeugen SW, Ba,\nKB und HEEEB durch die Beschlüsse des Landgerichts\nvom 23. Dezember 1969 war rechtsfehlerhaft, Bei diesen\nAntrag handelte es sich nicht um einen Beweisermittlungs-,\nsondern um einen Beweisamtrag. Er enthielt sowohl ein\nbestimmtes Beweisthema als auch bestimmte Beweismittel.\nDie beantragte Zeugenvernehmung sollte nicht dazu dienen,\nerst den Weg für einen zukünftigen Beweisamtrag zu bereiten. Nach dem Inhalt des Antrags. begleitete einer der\nZeugen den Angeklagten \"regelmäßig\" zu den Kunden. Auf diesen Wortlaut des Antrags ist abzustellen. Soweit die Strafkammer ihre ablehnenden Entscheidungen u.a. darauf gestützt hat, daß nach den eigenen Angaben des Angeklagten\nsein Begleiter fast immer im Auto zurückgeblieben sei, erscheint dies für die Klärung der Frage, ob es sich bei dem\nAntrag um einen Beweis- oder nur um einen Beweisermittlungsamtrag handelt, nicht geeignet. Auch wenn sich der\nAngeklagte in diesem Sinne eingelassen haben sollte, würde dem der eindeutige Wortlaut des Antrags entgegenstehen.\nDaß dieser in einem anderen Sinne, als das Landgericht angenommen hat, gemeint war, ergibt sich zudem aus der Erklärung des Angeklagten in der Sitzung vom 23. Dezember\n1969, wonach der jeweilige Begleiter mit ihm zu den Kunden\ngegangen sei, um nicht im Auto bleiben zu müssen. Demgemäß hatte der Antrag nicht zum Ziel, erst durch die Vernehmung der Zeugen diejenigen ausfindig zu machen, die _\netwas zur Sache bekunden könnten. Die Ungewißheit des Angeklagten betraf allein die Frage, wer von den vier Zeugen bei den Verhandlungen mit den Kunden jeweils zugegen\ngewesen war. Das vermochte er gemäß seiner Darstellung\nnicht mehr anzugeben, weil die Vorgänge vier bis fünf Jahre\nzurücklagen und er eine große Anzahl von Kundenaufträgen\nvermittelt hatte.\n\n-T\n\n‚. . Handelte es sich somit um einen Beweisamtrag, so hätte\ner nur aus einem der in § 2hh Abs. 3 StPO genannten Gründe\nabgelehnt werden dürfen. Der erste der beiden Beschlüsse war\nauf keinen dieser Gründe, sondern auf eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung gestützt. Erst in dem weiteren\nBeschluß begründete die Strafkammer die Ablehnung damit,\ndaß der Antrag, von der Verteidigung zum Zwecke der Prozeßverschleppung gestellt worden sei. Nach der in der Rechtsprechung entwickelten Begriffsbestimmung liegt ein solcher\nAblehnungsgrund nur vor, wenn der. Antragsteller ausschließlich eine Verzögerung des Verfahrensabschlusses auf unbebestimmte Zeit bezweckt. Deshalb muß. zweifelsfrei nachgewiesen sein, daß er. sich der Unmöglichkeit bewußt ist, durch\ndie beantragte Beweiserhebung eine für. ihn günstige Wendung des Verfahrens herbeiführen zu können (vgl. BGHSt 21,\n118, 121). .An einem derartigen Nachweis fehlt es aber. Verschiedene von der Strafkammer vernommene Zeugen hatten bereits früher bestätigt, daß bei den Verhandlungen ‚außer\ndem Angeklagten noch eine weitere, ihn begleitende Person\nzugegen gewesen war (vgl. Bl. 21, 26, 27,.30, 41 und 75\ndes Protokollbandes). ‚Der Angeklagte selbst hatte ausweislich der ‚Hauptverhandlungsniederschrift. vom 25. Novenber\n1969 angegeben, sein Fahrer sei \"öfters mit drinnen bei den\nKunden\" ‚gewesen (vgl. Bl. 7 aa0). Hinzu kommt, daß die Strafkammer. anfangs ‚selbst nicht davon ausgegangen ist, daß der\nVerteidiger den Antrag in Verschleppungsabsicht gestellt\nhat. Deshalb hat sie denn auch die Vernehmung der vier Zeugen angeordnet. Erst nachdem diese trotz zweimaliger Ladung\nnicht erschienen waren, ist vom Landgericht der Antrag durch\ndie beiden Beschlüsse abgelehnt worden. In der Zwischenzeit\nwaren aber keine ‚Umstände eingetreten, die auf eine Verschleppungsabsicht des Verteidigers: hätten schließen lassen.\n\nAbgesehen vom Zeugen HP, der unter der angegebenen\nAdresse nicht zu ermitteln war, bestand kein Grund zu\nder Annahme, daß die anderen Zeugen auf längere Zeit\nunerreichbar sein würden. Der Zeuge Ba@B hatte mitgeteilt, daß er aus beruflichen Gründen nicht zur Hauptverhandlung kommen könne, und um Vernehmung im Wege der\nRechtshilfe gebeten. Bezüglich des Zeugen Sf war bekannt, daß er vorübergehend an Grippe erkrankt war. Der\nZeuge KB befand sich nach den Angaben des Verteidigers zwar zu jener Zeit zu einem Besuch in Un, sollte aber am 2. Januar 1970 wieder zurückkehren. Gegen eine\nVerschleppungsabsicht des Verteidigers spricht vor allem,\ndaß er der von der Staatsanwaltschaft im Termin vom\n\n23. Dezember 1969 beantragten Vertagung des Verfahrens\nwidersprochen und um die Einholung eines amtsärztlichen\nAttestes über den Krankheitszustand des Zeugen sw e--\nbeten, also auf eine beschleunigte Durchführung des Verfahrens gedrängt hat. Zudem war von ihm bereits im Termin vom 11. Dezember 1969 erklärt worden, daß evtl. die\nVernehmung der Zeugen SP und KB genügen werde, |\nweil diese in fast allen Fällen den Angeklagten begleitet hätten, die beiden anderen Zeugen aber nur selten.\nMangels zusätzlicher gewichtiger Gründe kann vor allem\nauch aus der Tatsache, daß der Verteidiger den Beweisamtrag erstmalig in der Sitzung vom 9. Dezember 1969 gestellt hat, nicht seine Verschleppungsabsicht gefolgert\nwerden. Das ist um 50 weniger gerechtfertigt, als in der\nnächsten Sitzung noch drei weitere Terminstage anberaumt\nworden sind, und zwar auf den 18., 23. und 30. Dezember\n1969. Unter diesen Umständen brauchte der Verteidiger\nauch nicht damit zu rechnen, daß die Strafkammer den\nBeweisamtrag im Termin vom 23. Dezember 1969 ablehnen\n\nund schon dann die Beweisaufnahme schließen werde. Deshalb kann aus der Tatsache, daß er sich nicht darauf vorbereitet hatte, bereits in diesem Termin sein Plädoyer\n\nzu halten, ebenfalls nichts im Sinne einer Verschleppungsabsicht hergeleitet werden.\n\nDa sich nicht ausschließen läßt, daß das Urteil auf\nder unberechtigten Ablehnung des Beweisamtrags beruht,\nmußte es aufgehoben werden.\n\nBaldus willms Müller\nMeyer Meise","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-03-03/2-str-531-70","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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