{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1971-03-03_2_StR_440_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1971-03-03","aktenzeichen":"2 StR 440/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 440/70 BESCHLUSS\n3%\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Malermeister Mathias G EEED au: MB, geboren\nan @. &B 1944 in Da.\n\nwegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 3. März 1971 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Wiesbaden vom\n28. April 1970 im Strafausspruch wit den\nFeststellungen hierzu aufgehoben. In diesem\nUmfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter\nräuberischer Erpressung in Tateinheit mit unberechtigter\nFührung einer Schußwaffe zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und eine Pistole mit Munition und Magazinen eingezogen. Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\nDie Strafkammer wertet auf S. 8 UA als straferschwerend, daß der Angeklagte über seine Tat keine echte Reue\ngezeigt habe; denn er habe während der Hauptverhandlung\nzwar durch Weinen gezeigt, zerknirscht zu sein, dies aber\nweniger wegen des begangenen Unrechts als über die wißliche Lage, in die er sich und seine Fanilie gebracht habe.\n\nFür die Strafzunessung kann es nicht darauf ankommen,\nob ein Angeklagter Reue \"zeigt\", sondern ob er aus Einsicht\nin das Unrecht seines Handelns Reue empfindet. Sollte das\n\nUrteil in diesem Sinne zu verstehen sein, so enthält es\neinen Widerspruch: Die Feststellung, daß der Angeklagte\n\"weniger\" wegen des begangenen Unrechts zerknirscht war,\nbesagt notwendig, daß er es auch hierwegen war; damit aber\nist die im Vordersatz enthaltene Feststellung, der Angeklagte habe in der Hauptverhandlung überhaupt keine echte Reue\n\"gezeigt\", nicht vereinbar.\n\nHierdurch kann die Höhe der Strafe beeinflußt sein.\nDies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Damit entfällt auch die Anordnung der Einziehung. Hierüber muß neu\nentschieden werden. Soweit die Strafkammer im angefochtenen Urteil (UA S. 9) § 26 StGB als Entscheidungsgrundlage\nfür die Einziehung anführt, beruht dies ersichtlich auf\neinen Versehen (gemeint ist offenbar § 26 WaffGes).\n\nBaldus Willms Müller\nMeyer Meise","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-03-03/2-str-440-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-03-03/2-str-440-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:26.320060+00:00"}}