{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1971-02-25","aktenzeichen":"2 StR 413/71","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 413/71 BESCHLUSS\n‚BZ\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schmied Günter 7 EEE, ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren au EEE 1937 in AED, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen räuberischer Erpressung\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sit-\n\nzung vom 24, März 1972 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des landgerichts in Frankfurt/Main\n\nvom 25. Februar 1971 im Strafausspruch mit\nden Feststellungen hierzu aufgehoben,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Schuldspruchs auf Grund der\nRevisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler ergeben. Bedenken begegnet jedoch die Begründung, mit der\ndie Strafkammer eine wesentliche Strafmilderung auf\nGrund des § 51 Abs. 2 StGB abgelehnt hat.\n\nDie Strafkammer meint, diese Strafmilderungsmöglichkeit könne deshalb nicht wesentlich ins Gewicht\n\nfallen, weil der Angeklagte die gefährliche Wirkung\n\ndes Alkohols kenne; das folge daraus, daß er vor der\n\nTat einen Großteil seines Einkommens regelmäßig vertrunken habe. Allein der Umstand, daß jemand im Übermaß dem Alkohol zuzusprechen pflegt, darf ihm indes\n\nbei der Strafzumessung hinsichtlich einer Tat, die\n\ner unter einer die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB\nrechtfertigenden Alkoholeinwirkung begangen hat, nicht\nzum Nachteil gereichen. Hierzu bedarf es vielmehr des\nHinzutretens weiterer, auf die abzuurteilende Tat bezogener Umstände, So kann dem Täter die Strafmilderung nach § 51 Abs. 2 StGB dann versagt werden, wenn\n\ner bereits früher unter Alkoholeinwirkung Straftaten\nbegangen hatte und daher wußte, daß er nach dem Genuß\nvon Alkohol zu Straftaten neigt. Ob es hier so liegt,\nist dem Urteil nicht zu entnehmen, Aus der Darstel-\n\nlung der Vorstrafen des Angeklagten ergibt sich vielmehr nur hinsichtlich eines lange zurückliegenden geringfügigen Vergehens des Vollrausches die Mitursächlichkeit\ndes Alkohols für seine Straffälligkeit,\n\nDa der Senat nach alledem nicht ausschließen\nkann, daß die Strafzumessung von Rechtsirrtum beeinflußt ist, hat der Strafausspruch keinen Bestand.\n\nKirchhof Müller Baumgarten\n\nMeyer Schauenburg","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-02-25/2-str-413-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-02-25/2-str-413-71","retrieved":"2026-08-21 23:17:26.125922+00:00"},"card":{"id":"bgh/1971-02-25/2-str-413-71","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1971-02-25","dockets":["2 StR 413/71"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 25.02.1971 – 2 StR 413/71","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-02-25/2-str-413-71","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des landgerichts in Frankfurt/Main\n\nvom 25. Februar 1971 im Strafausspruch mit\nden Feststellungen hierzu aufgehoben,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/51","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"51","label":"§ 51 StGB","mentions":3}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:17:26.125922+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}