{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1971-02-16_2_StR_506_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1971-02-16","aktenzeichen":"2 StR 506/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR_506/69 URTEIL\nAbı\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden früheren Legationssekretär und jetzigen Oberregierungsrat\nFritz-Gebhardt von HE aus FREE an ME, geboren\nam UM. EB 1917 in Shi, zur Zeit in dieser Sache in\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Beihilfe zum Mord\n\nu\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Verhandlungen vom 12, und 13. Januar 1971 in der Sitzung vom\n16. Februar 1971, woran teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Kirchhof\n_ Bundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Dr. Meyer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof iD\nin der Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat EEE bei der Verkündung\n— als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt CEEEEEEED au: EEE ED En\n' als Verteidiger,\nJustizangestellter EEE in der Verhandlung,\nJustizhauptsekretär EB bei der Verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts bei dem Landgericht in Frankfurt/Main\nvom 19. August 1968 wird verworfen; jedoch ist der\nAngeklagte statt zu Zuchthaus zu Freiheitsstrafe\nverurteilt.\n\nDie Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte entfällt. Der Angeklagte ist auf die Dauer von fünf\nJahren unfähig, öffentliche Ämter zu bekleiden.\nWeitergehende Folgen nach § 31 Abs. 1 StGB treten\nnicht ein.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n\n+rapen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte war seit 1940 Legationssekretär im\nAuswärtigen Amt. Während des Krieges tat er dort zeitweise Dienst im Referat WB BP der Deutschlandabteilung,\ndas unter anderem für die gesamte Judenpolitik zuständig war und eng mit dem von Ei geleiteten \"Judenreferat\" des Reichssicherheitshauptamtes zusammenarbeitete. Als Sachbearbeiter und als Referent in der Abteilung @@&B war der Angeklagte in der Zeit von Anfang\nJanuar bis Anfang April 1943 an der Deportation und anschiießenden Vernichtung von mindestens 11.282 Juden\naus den sogenannten neubulgarischen Gebieten (ToD\nund Mei) beteiligt. Er hat dabei vor allem die\n.Abordnung des SS-Hauptsturmführers DoiEB nach SD\nmitveranlaßt, der der dortigen deutschen Gesandtschaft\nals \"Judenberater\" mit dem Auftrage zugewiesen wurde,\ndie Jüdische Bevölkerung Bulgariens zu deportieren und\nder Tötung in Vernichtungslagern zuzuführen. Ebenfalls\nin der Zeit von Januar bis April 1943 hat der Angeklagte\nan der Deportation und Tötung von mindestens 20.000\nJuden aus dem Raum Seil mitgewirkt. Auch in diesem\nFalle war er insbesondere an der Entsendung eines \"Judenberaters\", des SS-Hauptsturmführers Wii, an das\nDeutsche Generalkonsulat in Se@lB beteiligt.\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe\nzum Mord in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von acht\nJahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von acht Jahren aberkannt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt\ndie Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt\nohne Erfolg.\n\nce6\n\nI. Prozeßvoraussetzungen:\n\n1. Die Strafverfolgung ist nicht verjährt. Die Ver-Jährung ist durch Eröffnung der Voruntersuchung am\n16. Dezember 1965 unterbrochen worden. Zu diesem Zeitpunkt war die zwanzig Jahre betragende Frist unbeschadet der Frage, ob sie am 8. Mai 1945 oder zu einem späteren Zeitpunkt begonnen hat, keinesfalls abgelaufen.\n§ 50 Abs. 2 StGB nF, bei dessen Anwendung die Verjährungsfrist nur fünfzehn Jahre betragen würde, kommt dem Angeklagten nicht zugute; denn das Schwurgericht stellt rechtlich bedenkenfrei fest, daß der Angeklagte die Beihilfe\naus eigenen niedrigen Beweggründen geleistet hat.\n\nDer Verteidiger hat in der Hauptverhandlung vor dem\nSenat geltend gemacht, der Angeklagte sei durch die Feststellung niedriger Beweggründe überrascht worden. Er beanstandet, daß sich das Urteil mit dieser Frage auseinandersetze, obwohl zur Zeit der Hauptverhandlung vor dem\nSchwurgericht § 50 Abs. 2 StGB nF noch nicht in Kraft gewesen sei. Seine Einwendungen sind nicht begründet:\n\n. Die Feststellung eigener niedriger Beweggründe des\nAngeklagten hatte jedenfalls für die Strafzumessung auch -\nschon zur Zeit der Hauptverhandlung vor dem Tatrichter\nBedeutung; dieser mußte sich deshalb damit befassen. Daß\nder Angeklagte von der Feststellung nicht überrascht worden sein kann, folgt schon daraus, daß ihm bereits die\nAnklage Handeln aus niedrigen Beweggründen vorgeworfen\nhatte,\n\n2. Die Revision hält den Eröffnungsbeschluß für\nunwirksam, weil die durch ihn zugelassene Anklage den\nVerhandlungs- und Urteilsgegenstand nur ungenau beschreibe. Soweit sie damit einen unheilbaren Mangel\ndes Eröffnungsbeschlusses behaupten will, ist sie\noffensichtlich unbegründet.\n\nAuch einen heilbaren Mangel weist der Eröffnungsbeschluß nicht auf. Die Anklage hebt im Anklagesatz hervor, daß der Angeklagte an den im einzelnen genau bestimmten Deportationen \"in seiner Eigenschaft als Judenreferent des Auswärtigen Amtes\" mitgewirkt hat. Dadurch\nist die Art seiner Beteiligung dahin verdeutlicht, daß\ner im Rahmen und in den Formen seiner beruflichen Tätigkeit an den Deportationen teilgenommen hat. Für die Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses war es nicht erforderlich, darüber hinaus die den Gegenstand des Verfahrens\nbildenden dienstlichen Verrichtungen des Angeklagten im\nAnklagesatz einzeln aufzuführen. Diese einzelnen Mitwirkungsakte sind im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen\nausführlich dargestellt. Durch die dortigen Angaben in |\nVerbindung mit dem Anklagesatz werden die dem Anklagevorwurf zugrunde liegenden Handlungen genau bestimmt.\n\nII. Verfahrensrügen:\n\n1. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung die\nAussetzung des Verfahrens beantragt, weil er noch Zeit\ndafür benötige, neue ihn entlastende Akten, Urkunden und\nZeugen ausfindig zu machen. Das Vorhandensein bestimmter\nBeweismittel hat er dabei nicht behauptet, sondern nur\nvorgetragen, daß nach seiner Meinung noch weitere Beweismittel - so etwa die Personalakte DoEB und Unterlagen\n\nceb\n\nder Zentralstelle für jüdische Auswanderung in Wien -\nvorhanden sein müßten. Auch in dem Buch \"Ei in\nJerusalem\" von Hannah AGB sei im Zusammenhang mit\nder Abordnung Wi auf Papiere Bezug genommen\nworden, nach denen er noch forschen wolle.\n\nZu Unrecht sieht die Revision in der Ablehnung\ndieses Aussetzungsamtrages eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung und eine Verletzung der Aufklärungspflicht. Für eine Aussetzung fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Angesichts der gänzlich unsicheren Behauptungen über die Existenz weiterer Beweismittel kann von einer unzulässigen Beschränkung der Verteidigung keine Rede sein. Auch die Aufklärungspflicht\nist nicht verletzt. Das Schwurgericht brauchte den Behauptungen des Beschwerdeführers über nur möglicherweise\nexistierende Beweismittel nicht nachzugehen. Die Pflicht,\nweiteren Beweis zu erheben, setzt eine gewisse Konkretisierung des in Betracht kommenden Beweismittels voraus.\nDaran hat es hier gefehlt. Durch das Buch von Hannah\nAED wird die Behauptung der Revision über das Vorhandensein von Urkunden betreffend die Abordnung Wiuimp\nnicht belegt. |\n\n2. Der Angeklagte hat zum Beweis für die Behauptung,\nWıCHEEEEEB sei schon im Januar 1943 unmittelbar vom Reichssicherheitshauptamt und ohne Tätigwerden des Angeklagten\nnach Se abgeordnet worden, die Beiziehung und Verlesung der die Abordnung betreffenden Papiere und Dokumente\nvom Dokumentencenter YMD Weib in Jerusalem beantragt.\n\nAuch gegen die Ablehnung dieses Antrages wendet\nsich die Revision ohne Erfolg. Der Antrag war erkennbar nicht auf die Benutzung vorhandener bekannter Urkunden, sondern auf die Ermittlung noch unbekannter\nBeweismittel gerichtet, von deren Existenz der Beschwerdeführer keine sichere Kenntnis hatte. Das Schwurgericht\nhat den Antrag deshalb im Ergebnis zutreffend als Beweisermittlungsamtrag angesehen (vgl. BGH Urteil vom\n18. Juni 1953 - 4 StR 145/52; RG JW 1924, S. 1250 Nr. 4).\n\nNachforschungen nach den behaupteten Urkunden waren\nauch nicht durch die Aufklärungspflicht geboten. Denn es\ngab für das Schwurgericht keine Anhaltspunkte, daß im\nInstitut YO Wal Urkunden über die Abordnung Win\nvorhanden sein könnten; auch der Beschwerdeführer selbst\nhatte die Existenz solcher Urkunden nur als möglich hingestellt. Unter diesen Umständen und angesichts der Beweislage im übrigen bestand kein Anlaß für weitere Ermittlungen.\n\n3. Vergebens beanstandet die Revision auch die Ablehnung eines zu demselben Beweisthema gestellten Antrages auf Vernehmung der Zeugin Hannah AGB im Wege der\nRechtshilfe. Die Zeugin sollte über den Aufbewahrungsort\nvon Urkunden aussagen, deren Existenz ungewiß war. Der\nAntrag war deswegen, obwohl eine bestimmte Zeugin benannt war, der Sache nach auf die Ermittlung unbekannter\nUrkunden gerichtet. Dies kennzeichnet ihn als Beweisermittlungsamtrag (vgl. BGH aa0).\n\nDie auf die unterlassene Vernehmung der Zeugin AED\ngestützte Aufklärungsrüge ist unbegründet. Das Schwurgericht hatte keinen Anlaß, die Zeugin über Urkunden vernehmen zu lassen, deren Vorhandensein ungewiß war.\n\nRZ\n\n4, Der Angeklagte hat zum Beweis dafür,\n\n\"1. daß die bulgarische Regierung in den Jahren 1941\nbis 44 die Judenfrage im Lande ohne Einflußnahme des\ndamaligen Deutschen Reiches selbständig lösen wollte\nund soweit Maßnahmen gegen Juden ergriffen wurden,\neuch selbständig gelöst hat, ohne eine Mitwirkung des\nAngeklagten von Hahn,\n\n2. daß der Angeklagte bei den Deportationen betreffend neubulgarische Gebiete keine irgendwie geartete\nEigeninitiative entwickelt hat, er vielmehr bei Bearbeitung von Vorgängen betreffend Juden Bulgarien\nglauben konnte und geglaubt hat, Maßnahmen gegen Juden\nseien allein von bulgarischer Seite angeregt und durchgeführt worden\"\n\ndie Beiziehung und Verlesung der Akten betreffend Judendeportationen aus Bulgarien gegen den damaligen Judenkommisser BEP vom Institut IP Wa@W/Jerusalem beantragt.\n\nDas Schwurgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Auch\nder dagegen gerichtete Revisionsangriff geht fehl. Ob dieser Antrag in Übereinstimmung mit der Ansicht des Schwurgerichts als Beweisermittlungsamtrag oder ob er als Beweisentrag anzusehen ist, kann auf sich beruhen. Jedenfalls\nwar für die Entscheidung ohne Bedeutung, ob die bulgarische\nRegierung gegen die jüdische Bevölkerung ihres Landes Maß-\n‘nahmen ergriffen hat und welcher Art diese waren. Denn tatsächlich sind die Juden aus den neubulgarischen Gebieten\ndurch deutsche Dienststellen deportiert und getötet worden.\nDie festgestellte Mitwirkung des Angeklagten hierbei wird\ndurch etwaige Pläne und Maßnahmen der bulgarischen Regierung nicht berührt.\n\nFür die unter Nr. 2 des Antrages wiedergegebenen Beweisbehauptungen ist das angebotene Beweismittel völlig\nungeeignet.\n\n5. In der Hauptverhandlung vom 29. Juli 1968 hat\ndie Verteidigung nach fünfzig Minuten Verhandlungsdauer\nund einer anschließenden Verhandlungspause Zweifel daran\ngeäußert, ob der Angeklagte noch verhandlungsfähig sei.\nDas Schwurgericht hat daraufhin die Verhandlung sofort\nunterbrochen und die Untersuchung des Angeklagten durch\nden Sachverständigen Prof. Dr. CEEEEEB angeordnet. Dieser hat den Angeklagten am darauffolgenden Tage untersucht und am 1. August 1968 ein mündliches Gutachten erstattet. Nach dessen Inhalt war der Angeklagte am 30. Ju-11 1968 verhandlungsunfähig und am 1. August 1968 nur\nzeitlich begrenzt verhandlungsfähig. Die Revision zieht\nhieraus den Schluß, daß der Angeklagte auch schon in der\nHauptverhandlung vom 29. Juli 1968, in der wesentliche\nUrkunden verlesen wurden, verhandlungsunfähig gewesen\nsei. Die hierauf gestützte Verfahrensrüge hat keinen Erfolg.\n\nDie Behauptung der Revision, der Angeklagte sei am\n29. Juli 1968 verhandlungsunfähig gewesen, ist nicht bewiesen. Der Senat hat hierüber durch Vernehmung des Sachverständigen Prof. Dr. GEM Freibeweis erhoben. Prof.\nDr. CEEEED hat vor dem Senat im einzelnen dargelegt, daß\nes sich bei der von ihm für den 30. Juli 1968 festgestellten Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten um einen durch\npsychische Belastungen hervorgerufenen Zustand gehandelt\nhabe, der möglicherweise in der damaligen akuten Fortentwicklung des Verfahrens seine Erklärung finde, jedenfalls\naber nur von kürzerer Dauer gewesen sei. Aus den am\n30. Juli 1968 erhobenen Befunden könne zwar mit sehr hoher\nWahrscheinlichkeit auf Verhandlungsunfähigkeit auch am\n29. Juli 1968 geschlossen werden. Dies stehe aber keinesfalls mit Sicherheit fest (wie die Revision meint); noch\n\n- 410 -\n\nweniger könne sicher beurteilt werden, in welchem Zeit-\n\npunkt am 29. Juli 1968 die Verhandlungsunfähigkeit eingetreten sei.\n\nDafür, daß der Angeklagte bis zur Verhandlungspause\nam 29. Juli 1968 verhandlungsfähig war, spricht wesent-\n\nlich der Umstand, daß bis dahin bei keinem Verfahrensbeteiligten Bedenken aufgetaucht sind. Obwohl, wenn auch\naus anderem Anlaß (Unfall des Angeklagten), der Vorsitzende des Schwurgerichts den Angeklagten in der Zeit von\n\n22. bis zum 25. Juli 1968 mehrfach aufgefordert hatte,\nAnzeichen von Verhandlungsunfähigkeit sofort anzuzeigen,\nist dies bis zum Ende der Verhandlungspause am 29. Juli\n1968 weder von seiten des Angeklagten selbst noch von seiten der Verteidigung geschehen. Selbst dann noch, als\nProf. Dr. CE am 1. August 1968 sein Gutachten erstattete, ohne den 29. Juli 1968 zu erwähnen, sah sich\nkeiner der am Verfahren Beteiligten veranlaßt, den Sachverständigen über die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten an diesen Tage zu befragen. Dies zeigt besonders deutlich, daß in der Hauptverhandlung Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten bis zum Hinweis seiner Verteidiger am 29. Juli 1968 bei niemand aufgetreten sind.\nDaß der Angeklagte etwa dauernd verhandlungsunfähig gewesen sei, behauptet auch die Revision nicht; dafür besteht\nim übrigen nicht der mindeste Anhaltspunkt.\n\nIn der Sitzung vom 1. August 1968 schließlich hat\ndas Schwurgericht, anders als die Revision behauptet, die\nDauer, für die der Angeklagte an diesem Tage nach Ansicht\ndes Sachverständigen verhandlungsfähig war, nicht überschritten. Dies beweist das Sitzungsprotokoll.\n\n- 11 -\n\n6. Das Schwurgericht hat die Zeugen Dr. MIWP-Ro und Dr. MOB vereidigt. Nach Meinung der\nRevision hat das Schwurgericht in diesen Fällen gegen\ndas Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 2 (zur Zeit der\nHauptverhandlung gleichlautend § 60 Nr. 3) StPO verstoßen, weil bei den Zeugen der Verdacht einer Beteiligung an der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat\nbestanden habe. Dem kann nicht gefolgt werden.\n\na) Im Falle Dr. MUED-Ro@iiiiiB leitet die Revision den Verdacht der Beteiligung daraus her, daß der\nZeuge bis Ende März 1942 im Referat BED tätig war\nund dort unter anderem die Einladung zur sogenannten\nWannsee-Konferenz abgezeichnet hat. Damit legt sie jedoch den Begriff der Tat im Sinne des § 60 Nr. 2 StPO\nzu weit aus. Gegenstand der Untersuchung war hier allein\ndie Beteiligung des Angeklagten an Judendeportationen\naus den neubulgarischen Gebieten und aus SeliB. Nur\nder Verdacht, daß der Zeuge sich an diesen Deportationen\nbeteiligt habe, hätte einer Vereidigung entgegengestanden. Einen solchen Verdacht konnte das Schwurgericht\naber bedenkenfrei verneinen, weil Dr. MUEB-Ro@iiiiD>\ndas Referat @ MD schon Ende März 1942 verlassen hat.\n\nZu dieser Zeit waren nach den Feststellungen die Deportationen von Juden aus den neubulgarischen Gebieten und\naus SB noch nicht eingeleitet.\n\nb) Ben Zeugen Dr. Mo hätte das Schwurgericht\nnach Meinung der Revision deshalb nicht vereidigen dürfen, weil er Vertreter des früheren Mitangeklagten\nBeil in der Gesandtschaft in SW war, Berichte\n‘ über die Judendeportationen in Bulgarien an das Auswärtige Amt weitergeleitet hat und dienstlich mit Dog\n\nBi 7)\n\n- 12 -\n\nzu tun hatte. Auch bei diesem Zeugen ist nicht erkennbar,\ndaß das Schwurgericht den Begriff des \"Verdachts der Beteiligung\" verkannt hat. Gegen Dr. Mob war wegen der\nWeiterleitung von Berichten Danneckers ein Ermittlungsverfahren wegen Beihilfe zum Mord anhängig. Dieses Verfahren\n‚ist wegen Mangels an Beweisen eingestellt worden, bevor\nDr. MOB in der hier zur Entscheidung stehenden Sache\nvereidigt worden ist. Es 15ßt keinen Rechtsfehler erkennen,\nwenn das Schwurgericht unter diesen Umständen den Verdacht\neiner Beteiligung des Zeugen an der dem Angeklagten zur\nLast gelegten Tat verneint hat.\n\n7. Alle weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich\nunbegründet. Zu dem behaupteten Verfahrensverstoß nach\n§ 8 26 Abs. 3, 33 Abs. 3 StPO wird auf BGHSt 21, 87, zu der\nim Zusammenhang mit der Anfertigung von Rundfunkaufnahmen\nwährend der Hauptverhandlung erhobenen Verfahrensbeschwerde\nauf BGHSt 22, 83 und 23, 123 verwiesen.\n\n- 13 -\n\nIII. Die Sachbeschwerde ist ebenfalls offensichtlich unbegründet.\n\nBaldus Willms Kirchhof\nMüller Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-02-16/2-str-506-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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