{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1971-02-11_2_StR_415_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1971-02-11","aktenzeichen":"2 StR 415/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 415/70 BESCHLUSS\nAL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Hubert W EEEEEEED\naus HEMEB, geboren an M. ED 1940 in UEED- rei.\n\nzur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,\n\nwegen fortgesetzten Betruges u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11. Februar 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis\n4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Aachen vom 8. Dezember 1969 dahin geändert, daß\n\n1. die Rückfallkennzeichnung, die Klammer-\n\nzusätze unter I der Urteilsformel, die\n‘ Kennzeichnung des Angeklagten als gefähr-\n\nlicher Gewohnheitsverbrecher, die gegen\nihn neben den Freiheitsstrafen verhängten\nGeldstrafen, wit Ausnahme der beiden durch\ndas einbezogene Urteil des Landgerichts\nDüsseldorf vom 13. Oktober 1966 - 3 KMs 1/66\nStA Düsseldorf - verhängten Geldstrafen, sowie die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte entfallen,\n\n2. der Angeklagte statt zu Zuchthaus zu Freiheitsstrafe verurteilt ist.\n\nDie Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung\nüber\n\na) die Bildung einer Gesamtgeldstrafe aus\nden beiden durch das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Oktober 1966\nerkannten Geldstrafen,\n\nb) auch über die Kosten des Rechtsmittels\n\nan eine andere Strafkamner des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen zahlreicher Rückfallbetrügereien, zum Teil in Tateinheit mit anderen Delikten, ferner wegen Urkundenfälschung und falscher Anschuldigung unter Einbeziehung der gegen ihn in zwei anderen\nVerfahren verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von vier Jahren und sechs Monaten sowie zu\nmehreren Geldstrafen, ferner zu einer weiteren Gesautstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus sowie\nzu einer Geldstrafe verurteilt. Die Geldstrafen sind den\n86 53, 264 StGB aF, in zwei Fällen dem § 266 StGB entnommen. Außerdem hat die Strafkammer dem Angeklagten die\nbürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jahren |\naberkannt und der durch die falsche Anschuldigung Verletzten die Befugnis zur öffentlichen Bekanntmachung des\nUrteils zugesprochen.\n\nMit der Revision des Angeklagten wird Verletzung\ndes formellen und materiellen Rechts gerügt.\n\nII. Die Verfahrensbeschwerde greift nicht durch.\n\n1. Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 2 StPO\nliegt nicht vor. Landgerichtsdirektor HeB und Lanädge-\n\nrichtsrat Sch waren nicht von der Ausübung des\nRichteramtes ausgeschlossen. Die Tatsache, daß sie in\nmehreren den Gegenstand des angefochtenen Urteils bildenden Prozeßbetrugsfällen als Zivilrichter tätig und\ninsoweit die Getäuschten gewesen waren, machte sie nicht\nzu Verletzten im Sinne des § 22 Nr. 1 StPO.\n\nDeshalb scheidet auch ein Revisionsgrund nach\n§ 338 Nr. 1 StPO aus.\n\n2. Einer Nachtragsanklage bezüglich des Einzelfalles\nII 5 der Urteilsgründe bedurfte es nicht. Denn dieser Fall\nerwies sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung als\nTeilakt einer fortgesetzten Handlung, und zwar sowohl unter dem Gesichtspunkt des Rückfallbetrugs als auch der\nUrkundenfälschung.\n\n3. Soweit der Angeklagte in der von ihm zu Protokoll\nder Geschäftsstelle erklärten Revisionsbegründung die Aufklärungsrüge erhebt, ist sie unzulässig, weil er sie nicht\nausgeführt hat (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\n4. Die von der Verteidigung vorgebrachte Verfahrensbeschwerde hat aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen keinen Erfolg.\n\n5. Im übrigen ist die Verfahrensbeschwerde offensichtlich unbegründet.\n\nIII. Die Sachrüge bleibt im wesentlichen ebenfalls ohne\nErfolg. Die Nachprüfung des Urteils auf der Grundlage des\nzur Zeit der Urteilsfällung geltenden Rechts hat, abgesehen von zwei Ausnahuen, keinen Rechtsfehler zum Nachteil\n\ndes Angeklagten ergeben. In den beiden Ausnahmefällen\n(Einzelfälle II Nr. 35 und 38 der Urteilsgründe) sind\n\nzu Unrecht die Rückfallvoraussetzungen des § 264 StGB aF\nals vorliegend erachtet worden. Dieser Fehler wird durch\ndie schon mit Rücksicht auf das inzwischen in Kraft getretene Erste Strafrechtsreformgesetz notwendigen Änderungen des Urteilsspruchs behoben. Durch Art. 1 Nr. 6,\n\n14, 76 und 77 dieses Gesetzes sind die früheren §§ 20 a,\n32 ff und 264 StGB aufgehoben und § 263 StGB geändert worden. Soweit das angefochtene Urteil auf den genannten\nfrüheren Vorschriften oder der alten Fassung beruht, mußte\nes geändert werden. Da das Landgericht die Einzelfreiheitsstrafen nicht dem § 20 a, sondern dem § 263 Abs. 4 StGB ar\nsowie dem § 164 Abs. 1 und dem § 267 StGB entnommen hat,\nderen Strafrahmen, soweit sie hier für die Freiheitsstrefen in Betracht kommen, durch jenes Gesetz nicht geändert\nworden sind, besteht kein Anlaß, den Strafausspruch bezüglich der Gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben. Das gilt insbesondere auch für die beiden erwähnten Einzelfälle II\n\nNr. 35 und 38 der Urteilsgründe, in denen das Landgericht\nzu Unrecht die Voraussetzungen des § 264 StGB aF bejaht\nhat. Keinen Bestand kann der Strafausspruch jedoch hinsichtlich der gemäß § 263 Abs. 1 und § 264 Abs. 1 StGB aF verhängten zusätzlichen Geldstrafen haben, nachdem das Erste\nStrafrechtsreformgesetz solche Geldstrafen auf Grund dieser Vorschriften nicht wehr zuläßt. Aufrechtzuerhalten\nsind indes die im Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom\n13. Oktober 1966 gegen den Angeklagten auf Grund des\n\n§ 266 StGB erkannten zwei kumulativen Geldstrafen. Diese .\nVorschrift ist durch das Erste Strafrechtsreformgesetz\nnicht geändert worden. Aus den beiden Geldstrafen muß aber\n\ngemäß § 74 Abs. 3 i1.V.m. § 73 Abs. 3 StGB nF eine\nGesamtgeldstrafe gebildet werden.\n\nBaldus Willms Müller\nBaungarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-02-11/2-str-415-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-02-11/2-str-415-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:25.770591+00:00"}}