{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1971-02-10_2_StR_527_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1971-02-10","aktenzeichen":"2 StR 527/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":"a) Hat der Täter nach den Vorverurteilungen mehrere neue\nStraftaten begangen, die gemeinsam abgeurteilt werden,\nso ist die Rückfallverjährung für jede von ihnen selbständig festzustellen (gegen OIG Hamm NJW 1970, 2073).\n\nb) Art. 87 des 1. StrRG verlangt für die Übergangszeit\nnicht, daß die den Rückfall gemäß § 17 StGB begründenden Vorstraftaten entsprechend dem bisherigen Recht\n(hier § 264 StGB aF) gleichartig sind.","text_plain":"18\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja\n\nStGB § 17 Abs. 4; 1. StrRG Art. 87\n\na) Hat der Täter nach den Vorverurteilungen mehrere neue\nStraftaten begangen, die gemeinsam abgeurteilt werden,\nso ist die Rückfallverjährung für jede von ihnen selbständig festzustellen (gegen OIG Hamm NJW 1970, 2073).\n\nb) Art. 87 des 1. StrRG verlangt für die Übergangszeit\nnicht, daß die den Rückfall gemäß § 17 StGB begründenden Vorstraftaten entsprechend dem bisherigen Recht\n(hier § 264 StGB aF) gleichartig sind.\n\nBGH, Urt. v. 10. Februar 1971 - 2 StR 527/70 - LG Bremen\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR_ 527/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Händler Kurt Werner B r EEE zus TeEB,\ngeboren am M. EEE 1926 in HERNE,\n\nwegen Betruges\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Februar 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nBundesrichter\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesanwalt\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Willnms\n\nDr. Müller\n\nBaumgarten\n\nMeise\n\nals beisitzende Richter,\n\nDr. EEE in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof DB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Bremen vom\n\n10. Juni 1970 wird verworfen. Jedoch entfällt im Urteilsspruch die Kennzeichnung\ndes Angeklagten als Rückfalltäter.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges\nin 28 Fällen und wegen versuchten Betruges in einem Falle\nals Rückfalltäter unter Einbeziehung einer früher erkannten Freiheitsstrafe zu einer Gesautfreiheitsstrafe von\nvier Jahren verurteilt und ein zeitiges Berufsverbot ausgesprochen. Seine Revision, mit der er das Verfahren bewängelt und allgemein die Verletzung sachlichen Rechtes\nrügt, bleibt erfolglos.\n\nDie Verfahrensrüge ist mangels näherer Darlegung unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Auch die Nachprüfung\ndes Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler ergeben. Zu erörtern sind nur die Voraussetzungen des Rückfalls.\n\nDer Angeklagte beging die Taten in der Zeit vom\n31. Januar 1966 bis zum 17. Juli 1969. Nach der Übergangsbestimmung des Art. 87 des 1. StrRG durfte der Angeklagte\ngemäß § 17 StGB als Rückfalltäter nur verurteilt werden,\nwenn auch § 264 StGB aF anwendbar gewesen wäre. Die den\nRückfall nach bisherigem Recht anzeigenden Daten ergeben\nsich aus dem Urteil ohne weiteres. Für die Prüfung der\nRückfallvoraussetzungen nach § 17 StGB kommen die folgenden\nfrüheren Straftaten in Betracht:\n\na) Am 11. Februar 1959 beging der Angeklagte einen\nBetrug und wurde deswegen am 20. Juli 1960 zu\neiner Gefängnisstrafe von drei Wochen verurteilt. Nach Widerruf einer Strafaussetzung zur\nBewährung verbüßte er die Strafe bis zum 20. Juli 1963.\n\n8\n\nb) Am 9. Februar 1962 wurde er wegen unbefugter\nKraftfahrzeugbenutzung zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt. Er verbüßte\ndie Strafe bis zum 29. Juni 1963.\n\nVom Noveunber 1960 bis zum April 1961 beging er\nvier Betrügereien und im September 1961 eine\nUnterschlagung. Deshalb wurde er am 1. Oktober 1963 zu einer Gesamtgefängnisstrafe von\nzehn Monaten verurteilt.\n\nAus den in den beiden Urteilen ausgesprochenen\nEinzelstrafen wurde nachträglich eine neue Gesamtstrafe von zwölf Monaten Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungs- und Strafhaft gebildet. Mit Ausnahme eines erlassenen Restes von\ndrei Tagen verbüßte der Angeklagte die Strafe\nbis zum 23. Dezember 1964.\n\nce) Am 15. November 1965 beging er eine Unterschlagung und wurde deswegen am 13. April 1966 zu\neiner Geldstrafe von 600.-- DM verurteilt.\n\n1. Die Straftaten zu a) und b) konnten nicht in allen Fällen zur Verurteilung des Angeklagten als Rückfalltäter führen; denn die jetzt abgeurteilten Taten\nhat er zum Teil erst nach Ablauf der Fünfjahresfrist\ndes § 17 Abs. 4 StGB begangen.\n\nDer Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm, daß\ndie förmlichen Rückfallvoraussetzungen hinsichtlich\n\nder Fristwahrung für alle abzuurteilenden Taten erfüllt seien, wenn auch nur die erste in die Fünfjahresfrist fällt (NJW 1970, 2073), kann der Senat nicht\nbeitreten.\n\nDas Oberlandesgericht will seine Auslegung schon\naus der Wortfassung des § 17 Abs. 4 StGB herleiten,\nweil danach Maßstab für die Rückfallverjährung der\nZeitablauf zwischen der früheren und \"der folgenden\nTat\", nicht aber \"jeder nachfolgend begangenen Tat\"\nsei. Der Hinweis auf Horstkotte JZ2 1970, 153 unter 2 c\nzu § 17 StGB geht fehl, weil die Rückfallver jährung\nin diesem Beitrag nicht behandelt wird. Schon § 20 a\nAbs. 3 StGB aF hatte von \"der folgenden Tat\" gesprochen. Von keiner Seite ist jedoch angezweifelt worden,\ndaß - ebenso wie in den Fällen der §§ 244, 245, 264\nStGB aF - die Frage der Rückfallverjährung für jede\nder neuen Taten selbständig zu prüfen war (BGH IM\n§ 20 a StGB Nr. 2). Mit dem Gesetzeswortlaut kann die\nAnsicht des Oberlandesgerichtes somit nicht begründet\nwerden. Sie müßte aber auch zu sachlich unbefriedigenden Ergebnissen führen; denn für alle folgenden Taten,\ndie mit der ersten neuen Tat gemeinsam abgeurteilt\nwerden, entfiele selbst bei großen zeitlichen Zwischenräumen jede Rückfallverjährung. Eine solche Verschärfung gegenüber dem bisherigen Rechtszustand läge nicht\nim Sinne des § 17 StGB. Für das Verfahren ergäben sich\naus einer Abhängigkeit der Rückfallverjährung von einer.\nvorausgehenden noch nicht abgeurteilten Tat besondere\nSchwierigkeiten: Die Anwendbarkeit des § 17 StGB auf\ndie folgenden Taten hinge nicht nur von der rechtzei-\n\n78\n\ntigen Aufklärung der ersten Tat, sondern auch von\nihrer gleichzeitigen Aburteilung ab; und bei gemeinsamer Verhandlung müßte die Straffrage für die späteren Taten solange in der Schwebe bleiben, bis über die\nerste neue Tat rechtskräftig entschieden ist.\n\nEbenso hat der Senat bereits in dem nicht veröffentlichten Urteil vom 3. Juni 1970 - 2 StR 142/70 -\nentschieden.\n\n2. Gegenüber den nachfolgenden gilt die erste neue\nTat nicht im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 1 StGB als\n\"frühere Tat\",welche den Lauf einer neuen Fünfjahresfrist in Gang setzt; denn die rückfallbegründenden Vorstraftaten müssen vor Ausführung der neuen Tat abgeurteilt sein, weil ihnen sonst die nach § 17 Abs. 1 StGB\nvorausgesetzte Warnfunktion fehlt (ebenso das genannte\nUrteil).\n\n3. Die förmlichen Rückfallvoraussetzungen im Sinne\ndes § 17 StGB ergeben sich jedoch für die späteren strafbaren Handlungen aus den Straftaten zu bD) und c). Zwar\nist die Tat zu c) als Unterschlagung nicht gleichartig\nmit den jetzt abzuurteilenden Betrügereien. Das setzt\n\n. § 17 StGB jedoch nicht voraus. Es ist auch unerheblich,\ndaß die Straftat zu c) nach § 264 StGB aF nicht hätte\nberücksichtigt werden dürfen und Übergangsrecht anzuwenden ist. Art. 87 des 1. StrRG verlangt nur, daß die\nRückfallvoraussetzungen sowohl nach neuem als auch nach\nbisherigem Recht vorliegen.\n\nDiese Übergangsbestimmung hat keine selbständige\nBedeutung, sondern ist nur ein Anwendungsfall des § 2\n\nAbs. 2 Satz 2 StGB (vgl. den Bericht des Sonderausschusses zum 1. StrRG - Bundestagsdrucksache V/4094 S. 61 -).\nSie schreibt nicht vor, daß für die Übergangszeit Elemente des alten Rechts, soweit sie - isoliert betrach-\n\ntet - dem Täter günstig sind, die Voraussetzungen des\n\n§ 17 StGB ändern; ein solcher \"Mischtatbestand\" entspräche auch nicht dem Grundsatz des § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB.\nNach ständiger Rechtsprechung ist nämlich das mildeste\nGesetz als Ganzes, also ohne Änderung eines Teiles anzuwenden (vgl. BGHSt 20, 22, 30; BGH NJW 1965, 1723). Das\nRückwirkungsverbot des § 2 Abs. 2 Satz 1 StGB steht dem\nnicht entgegen. § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB gebietet im Gegenteil die Rückwirkung des neuen Gesetzes — als Ganzes -\nauf den Zeitpunkt der Tat, wenn es milder ist. Art. 87\n\ndes 1. StrRG stellt auch den Täter in keinem Falle schlechter als bisher; denn er wird nach dem milderen neuen Gesetz nur bestraft, wenn auch die Voraussetzungen des strengeren alten vorliegen. Wäre in der Übergangszeit auch\n\ndie Anwendung des § 17 StGB von der Gleichartigkeit der\nVorstraftaten abhängig, so könnte der Angeklagte im vorliegenden Fall nicht als Rückfalltäter bestraft werden,\nobwohl die Voraussetzungen des Rückfalls sowohl nach neuem\nwie nach bisherigem Recht gegeben sind. Dieses Ergebnis\nstünde mit Wortlaut und Sinn des § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB,\ndessen Anwendung im konkreten Fall Art. 87 des 1. StrRG\ngerade sichern will, nicht mehr im Einklang. Dem Bericht\ndes Sonderausschusses kann keine andere Meinung entnonmen werden.\n\nMit Recht hat die Strafkammer deshalb in allen Fällen Rückfall angenomuen.\n\nrg\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nmit Urteil vom 14. Juli 1970 - 1 StR 210/70 - anders\nentschieden, jedoch auf Anfrage seine Ansicht nicht\naufrechterhalten.\n\nDie Betrügereien sind im Urteilsspruch nicht als\nRückfalltaten zu kennzeichnen (BGHSt 23, 237).\n\nBaldus willms Müller\n\nBaumgarten Meise","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-02-10/2-str-527-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":14},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-02-10/2-str-527-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:25.732976+00:00"}}