{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1971-02-10_2_StR_378_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1971-02-10","aktenzeichen":"2 StR 378/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Pl 7\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 378/70 URTEIL\n0%\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Diplom-Ingenieur und Architekten Hans S t\n\naus Tr, geboren an WW. EEE 1922 in Un,\nKreis Kr,\n\n2. den Handelsvertreter Fritz Ho EEE aus Keib-GEB, üort geboren au @. WB 1935,\n\nwegen Untreue u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 10. Februar 1971, an der teilgenommen ha-\n%\n\nben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms '\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nBundesrichter Meise\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof iD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Stepf wird\ndas Urteil des Landgerichts in Kaiserslautern\nvom 5. Dezember 1969 mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\nNachteil der Firma G verurteilt worden\nist,\n\na) soweit dieser Ingeklagle wegen Betruges zum\n\nb) im gesamten Strafausspruch.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten Hop wird\n‘das Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIII. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht in\nLandau/Pfalz zurückverwiesen.\n\nIV. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat unter Freisprechung im übrigen\nden Angeklagten St wegen Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen Betruges in drei Fällen zu einer\nGesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und neun Monaten 8sowie zu einer Geldstrafe von 1.000,-- DM und den Angeklagten\nHol wegen Betruges zu einer Gefängnisstrafe von sechs\nMonaten verurteilt. Die gegen Ho@B erkannte Strafe hat\nes zur Bewährung ausgesetzt. Die Angeklagten rügen mit der\nRevision die Verletzung sachlichen Rechts. Der Angeklagte\nHo@EEMED beanstandet auch das Verfahren. Die Rechtsmittel\nhaben mit den Sachbeschwerden zum Teil Erfolg.\n\nA. Die Revision des Angeklagten StB.\n\nI. 1. Die Angriffe des Beschwerdeführers sind, soweit\ner der Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung für schuldig befunden worden ist, unbegründet. Der Erörterung bedarf\nnur die Frage, ob ihm eine Pflicht zur Wahrnehmung fremder\nVermögensinteressen im Sinne des Treubruchstatbestandes nach\n§§ 266 Abs. 1 StGB obgelegen hat.\n\nDie Annahue der Strafkammer, daß der Angeklagte gegenüber den Käufern der Eigentumswohnungen wegen der Verwendung\nder von ihnen auf das Sonderkonto eingezahlten Beträge eine\nbesondere, über die allgemeine Vertragstreue (§ 242 BGB)\nhinausgehende Treuepflicht zur Wahrnehmung ihrer wirtschaftlichen Interessen übernommen habe, ist aus Rechtsgründen nicht\nzu beanstanden. Mit seinen Ausführungen, daß es sich nur um.\nreine Kaufverträge und deren Erfüllung gehandelt habe, durch\ndie keine besondere Treuepflicht zur Wahrnehmung der Käuferinteressen begründet worden sei, verkennt der Beschwerdeführer die Besonderheiten der wit den Käufern abgeschlossenen\n\nKauf- und Aufbauverträge. Die bereits in den notariell\nbeurkundeten Verträgen vorgesehene Einrichtung des Sonderkontos, auf das die Käufer nach bestimmten Bauabschnitten bestimmte Teilbeträge des vereinbarten Festpreises\n\nzur \"Finanzierung des Bauvorhabens\" einzuzahlen hatten,\nund die ebenfalls in die Verträge aufgenommene Erklärung,\ndaß der Angeklagte \"hiermit ermächtigt\" werde, \"über das\nGeld zur Bezahlung der Baurechnungen und der sonstigen\nmit dem Bau zusammenhängenden notwendigen Kosten zu verfügen\", rechtfertigen die Annahme des Landgerichts über\ndie Zweckbindung der eingezahlten Beträge und über eine\nVerpflichtung des Angeklagten zur entspre chenden Verwendung der Beträge. Hierbei kann die \"Ermächtigung\" entgegen der Auffassung der Revision nach Sinn und Zweck des\nVertrages nur als eine - nach § 137 Satz 2 BGB zulässige -\nVerpflichtung des Angeklagten aufgefaßt werden, über das\ngesonderte Guthaben nicht anders als zur Begleichung der\nbei der Errichtung dieses Gebäudes jeweils entstandenen\nBaukosten zu verfügen. Noch deutlicher werden die Zweckbindung des Guthabens und die hierauf bezogene Verpflichtung des Angeklagten durch das nach Vertragsschluß dem\nKäufer HD eingeräumte Gegenzeichnungsrecht, das den\nKäufern eine Kontrolle über die Vertragsmäßigkeit der Verfügungen geben sollte. Durch diese besondere, rechtsgeschäftlich begründete Pflicht hatte es der Angeklagte übernommen, fremde Vermögensinteressen, nämlich die der Käufer\nwahrzunehmen. Dies gilt auch für den von der Revision behaupteten, aber nicht zweifelsfrei festgestellten Fall,\ndaß die Käufer alsbald nach Vertragsschluß Grundstückseigentümer und folglich bei Durchführung des Bauvorhabens\nauch Miteigentümer des auf dem Grundstück errichteten Bauwerks wurden. Denn bei zweckwidriger Verwendung des für\ndie \"Finanzierung des Bauvorhabens\" bestimmten Guthabens\n\nbestand, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat,\nfür die Käufer die Gefahr, daß der Angeklagte als Auftraggeber der Bauhandwerker und Unternehmer deren Forderungen nicht, nur teilweise oder verspätet bezahlte und\ndadurch die Nichtausführung oder die Einstellung von\nBauarbeiten veranlaßte; außerdem waren die Käufer (Eigentümer) möglichen Ansprüchen nach § 951 BGB ausgesetzt.\n\nZuden Ausführungen des Beschwerdeführers über die\nNachteilszufügung im Sinne von § 266 StGB wird auf das\nUrteil des Senats vom 31. August 1955 - 2 StR 110/55\nGA 1956, 121) verwiesen.\n\n2. Auch die Schuldsprüche wegen Betruges zum Nachteil der Firma K@B KG sowie der Firma CB & Sohn und\nin einem weiteren Falle zum Nachteil der Firma Hei\nsind nicht zu beanstanden.\n\na) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt\nes im Falle der Firmen KR KG und CE & Sohn nicht\ndarauf an, daß auch eine wirkliche, nicht nur vorgetäuschte\nBeteiligung des Angeklagten Ho an dem Bauvorhaben\nden Firmen keine Sicherheit für die Erfüllung ihrer Forderungen gebracht hätte. Vielmehr ist allein entscheidend,\ndaß der Angeklagte den Geschäftsführer SGB sowie den\nBauunternehner CB über die finanzielle Beteiligung\nHo täuschte und sie dadurch zu den ihre Firmen\nschädigenden Vertragsschlüssen brachte. Zu bemerken ist\nallerdings, daß nach den Feststellungen der Betrug bereits mit dem Abschluß der Verträge vollendet war (sog.\nEingehungsbetrug). Hierbei ist der von dem Angeklagten zumindest bedingt gewollte Vermögensschaden darin zu sehen,\n\n7\n\ndaß die beiden Firmen für ihre Verbindlichkeiten Geldforderungen erwarben, deren Erfüllung angesichts der\nwirtschaftlichen Schwierigkeiten des Angeklagten und seines Geschäftsgebarens von vornherein gefährdet war. Dieser Vermögensschaden der Bauunternehmer stellt sich zu- _\ngleich als der von dem Angeklagten für sich erstrebte Vermögensvorteil dar, nämlich Anspruch auf Bauleistungen\n\nfür solche Verpflichtungen erhalten zu haben, deren Erfüllung in Frage stand. Daß er die Möglichkeit hatte,\n\nüber die von den Käufern gezahlten, objektgebundenen Geldbeträge zu verfügen, ist für die Annahme des Betruges\n\nohne Bedeutung. Durch die später ordnungsgemäß erbrachten Bauleistungen ohne vollständige Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen ist der Betrugsschaden noch vergrößert\nworden.\n\nb) Die übrigen Ausführungen der Revision zu diesen\nSchuldsprüchen enthalten unzulässige Angriffe gegen den\nvom Tatrichter festgestellten Sachverhalt.\n\n3. Dagegen kann die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges zum Nachteil der Firma Ga keinen Bestand\nhaben. Die insoweit getroffenen Feststellungen reichen für\nden Schuldspruch nicht aus. Sie lassen nicht erkennen, daß\nder Angeklagte einen Vertreter dieser Firma unuittelbar\noder wittelbar durch die Firma Hol täuschte und täuschen wollte. Die naheliegende Möglichkeit, daß die Firma\nHold von sich aus den ihr erteilten Auftrag ohne Wissen des Angeklagten an die Firma Ge@iiB weitergab, hat\ndie Strafkamner nicht ausgeschlossen.\n\nII. Im übrigen ist das Urteil in den Strafaussprüchen\naufzuheben.\n\n1. Für den Betrug zum Nachteil der Firma He\nhat die Strafkammer eine Gefängnisstrafe von zwei Monaten festgesetzt. Nach § 27 b StGB i.d.F. des Art. 106\nAbs. 1 Nr. 1 des 1. StrRG (= § 14 StGB nF) durfte jedoch\neine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten nur in Ausnahmefällen verhängt werden. Die Strafkamner hätte dies erörtern müssen, weil der Angeklagte bisher nicht bestraft\nist, zur Tatzeit in großen wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckte und möglicherweise die Übersicht verloren\nhatte.\n\n2. Es läßt sich nicht ausschließen, daß die Fälle\nCE und HeiiiB auch die übrigen Strafaussprüche zu\nUngunsten des Angeklagten beeinflußt haben,\n\nB. Die Revision des Angeklagten Hoi.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerde ist unzulässig. Die Aufklärungsrüge kann nicht darauf gestützt werden, daß der\nTatrichter an den Angeklagten weitere Fragen hätte stellen müssen.\n\nII. Die Sachrüge hat nur zum Strafausspruch Erfolg.\nDie Annahne der Strafkammer, daß der Angeklagte des geweinschaftlich begangenen Betruges zum Nachteil der Firma KB KG schuldig ist, ist nach den Feststellungen nicht\nzu beanstanden. Dagegen ist das Urteil im Strafausspruch\naufzuheben. Die Strafkammer mußte die Strafe nach § 263 StGB\naF bemessen. Die Neufassung durch das 1. StrRG ist in der\nRevisionsinstanz zu berücksichtigen. Nach der früheren Fassung konnte Geldstrafe allein nur bei mildernden Umständen\n\nAr\n\nverhängt werden; diese hat die Strafkammer stillschweigend verneint. Nunmehr ist Geldstrafe allgemein, näulich wahlweise neben Freiheitsstrafe angedroht. Über\ndie Strafe muß daher neu entschieden werden.\n\nBaldus willos Müller\n\nBaumgarten Meise","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-02-10/2-str-378-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 951","ref_norm":"951","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-02-10/2-str-378-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:25.710095+00:00"}}