{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1971-02-10_2_StR_365_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1971-02-10","aktenzeichen":"2 StR 365/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR_365/70 URTEIL\nANAL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. die Hausfrau Irene H WEB zer. N aus ap,\n\ndort geboren an WW. MB 1935, zur Zeit in dieser Sache\nin Untersuchungshaft,\n\n2. den Betonbauer Peter KB aus MW, Aort geboren au\n\na. GEB 19355, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten gemeinschaftlichen Mordes u.a.\n\nAT\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der\n\nVerhandlung vom 10. Februar 1971 in der Sitzung vom\n11. Februar 1971, woran teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nBundesrichter Meise\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt GEB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof BD\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt CD au: EEE\nals Verteidiger der Angeklagten Ha,\nRechtsanwalt Dr. END GE 2.: (GE /GEEER\nund\nRechtsanwalt CD :.: EEE\nals Verteidiger des Angeklagten Kg,\n\nJustizangestellter En\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts bei dem Landgericht in Koblenz vom 24. März 1970 werden verworfen. Jedoch\nsind die Angeklagten statt zu Zuchthaus zu Freiheitsstrafe verurteilt.\n\nDer Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte\nentfällt. Die Angeklagten sind für die Dauer\nvon fünf Jahren unfähig, öffentliche Ämter\nzu bekleiden. Weitere Folgen nach § 31\n\nAbs. 1 StGB treten nicht ein.\n\nDie Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsnittel zu tragen. |\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Angeklagten hatten miteinander ein ehebrecherisches Verhältnis. Da der Ehemann der Angeklagten HB\ndiesem Verhältnis im Wege stand, beschlossen sie,- ihn\nzu töten. Nachdem sie mehrere Pläne erörtert, aber wieder\nfallengelassen hatten, erwogen sie im Frühjahr 1968, Hg»\nflüssiges E 605 forte beizubringen. Anfang Oktober 1968\nkaufte die Angeklagte H@B 15 ccm dieses Giftes und teilte\nes mit dem Angeklagten KB. Beide waren sich einig, daß\nderjenige von ihnen, der eine günstige Gelegenheit hierzu haben werde, H@B das Gift verabreichen solle. Kaes\nvermischte seinen Anteil mit einer Flasche Bier, die er\n‚zuhause versteckte. In der Folgezeit drängte er die Mitangeklagte, ihrem Mann das Gift zu geben,und zwar wenn\ndieser Nachtschicht habe. Die Angeklagte HE erklärte\nschließlich, daß sie das Gift in Underbergfläschchen einmischen und ihrem Ehemann mitgeben werde.\n\nzer\n\nAm 30. Oktober 1968 kaufte die Angeklagte Hu\neine Dreierpackung Underberg. Einen Teil des Inhalts\nder Fläschchen schüttete sie weg. Dann füllte sie die\nFläschchen mit dem in ihrem Besitz verbliebenen E 605\nauf, stellte ihr ursprüngliches Aussehen wieder her und\ngab sie am Nachmittag ihrem Mann mit zur Arbeit. Dieser\ntrank vor Arbeitsbeginn, zwischen 18.50 und 19.oo Uhr,\nin der Baubude seiner Arbeitsstelle ein Fläschchen des\nvergifteten Getränks. Ein weiteres Fläschchen gab er seinem Arbeitskollegen Hi, der es ebenfalls austrank.\nDer Angeklagte KEEP, der sich als Arbeitskollege beider\nebenfalls in der Baubude befand, beobachtete den Vorgang\ngenau, ohne einzugreifen. Sowohl bei H@® wie bei Hilger\nzeigten sich nach dem Genuß des Underberg Vergiftungserscheinungen. Beide wurden in ein Krankenhaus eingeliefert. Während H@B den Anschlag überlebte, starb HB\nam folgenden Morgen gegen 3.50 Uhr.\n\nDie Angeklagte H@B erfuhr gegen 21.00 Uhr durch\nPolizeibeamte, daß ihr Ehemann und ein Arbeitskollege mit\nVergiftungen im Krankenhaus lägen. Sie verschwieg den Polizeibeanten ebenso wie später einem Arzt und einer Krankenschwester, daß sie ihrem Mann vergifteten Underberg\nmitgegeben hatte und um welche Art Gift es sich handelte.\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagte H@B wegen versuchten gemeinschaftlichen Mordes zum Nachteil des Peter\nJosef H@&B in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung des Günter\nHig> zu lebenslangem Zuchthaus und wegen versuchten Tot-\n'schlags zum Nachteil Hin zu vier Jahren Zuchthaus,\nden Angeklagten Kg wegen versuchten gemeinschaftlichen\n\nMordes zum Nachteil des Peter Josef Hg zu lebenslangem Zuchthaus und wegen vollendeten Totschlags zum Nachteil Hi zu acht Jahren Zuchthaus verurteilt und beiden Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aberkannt. Die Revisionen der Angeklagten, die das\nVerfahren beanstanden und die Verletzung sachlichen Rechts\nrügen, bleiben ohne Erfolg.\n\nA. Die Revision der Angeklagten Ha.\n\nI. Die von der Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.\n\nII. Die Sachbeschwerde ist ebenfalls nicht begründet.\n\n1.) Soweit die Angeklagte wegen versuchten Mordes an\nihren Ehemann in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung Hier\nverurteilt worden ist, ist das Rechtsmittel wirksan auf\nden Strafausspruch beschränkt. Dies ergeben die Ausführungen in der Revisionsbegründungsschrift in Verbindung wit\ndem darin enthaltenen Revisionsamtrag zu 1.\n\nDer Strafausspruch ist frei von Rechtsfehlern. Zwar\nhat das Schwurgericht wegen versuchten Mordes auf lebenslanges Zuchthaus erkannt, obwohl die Strafe sowohl nach\n§ 44 Abs. 1 und 2 StGB wie auch nach § 51 Abs. 2 StGB hätte gemildert werden können. Indessen sind die Erwägungen,\nmit denen das Schwurgericht die Voraussetzungen für eine\nStrafmilderung verneint, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Beide Möglichkeiten sind im einzelnen geprüft\n(UA S. 60). Von der Anwendung des § 44 StGB sieht das\nSchwurgericht ab, weil der Ehemann der Angeklagten dem\n\n<Y\n\nTod nur um Haaresbreite entronnen ist und sein Leben\nausschließlich seiner eisernen Natur und der schnellen\nHilfe der ihn behandelnden Ärzte verdankt, die alsbald\nnach der Einlieferung ins Krankenhaus bei ihm einen\n\n‚ Juftröhrenschnitt vornahmen. Soweit verminderte Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten \"nicht wit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden kann\", hebt das Schwurgericht unter Hinweis auf BGHSt 7, 28 hervor, daß angesichts der nur geringen Zweifel an der vollen Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten deren schwere Schuld eine\nniedrigere Strafe verbiete. Gegen keine dieser nach den\nFeststellungen gerechtfertigten Erwägungen ist etwas\neinzuwenden. Denn diese geringen Zweifel schließen ein,\ndaß die Beeinträchtigung der Hemmungsfähigkeit nur an der\nunteren Grenze des § 51 Abs. 2 StGB gelegen haben kann.\n\n2.) Auch die Verurteilung der Angeklagten wegen versuchten Totschlags zum Nachteil Hi@W ist rechtlich\nbedenkenfrei.\n\nDas Schwurgericht sieht versuchten Totschlag durch\nUnterlassen darin, daß die Angeklagte über die Art des\nverwendeten Giftes schwieg und damit geeignete Gegenmaßnahmen hinausgezögert hat, als sie in der Zeit zwischen\n21.00 und 23.00 Uhr wiederholt - durch Polizeibeante,\nArzt und Krankenschwester - auf die Vergiftung auch Hid-EB aufmerksam gemacht wurde. Versuchten und nicht vollendeten Totschlag nimmt das Schwurgericht deshalb an,\nweil es nicht feststellen konnte, daß Hi gerettet\nworden wäre, wenn die Angeklagte die Art des Giftes sofort geoffenbart hätte.\n\nZu Unrecht meint die Revision, daß der der Angeklagten zur Last gelegte versuchte Totschlag nicht Gegenstand der Anklage und des Eröffnungsbeschlusses gewesen sei und daß deshalb das Verfahren insoweit eingestellt werden müsse. Die zugelassene Anklage legte der\nAngeklagten die Tötung Hi zur Last. Damit erfaßte\nsie das Gesamtverhalten der Angeklagten von der Herstellung des Giftgetränks bis zum Tod Hi als einheitliche Tat im Sinne des § 264 StPO. Diese 'Tat hatte das\nSchwurgericht zu würdigen. Seiner Prüfung und Urteilsfindung unterlag deshalb auch das Verhalten der Angeklagten in der Zeit zwischen der Einlieferung Hip ins\nKrankenhaus bis zu seinem Tod, selbst wenn sich der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft hierauf nicht erstreckt haben sollte (vgl. BGHSt 16, 200, 202). Auf die\nMöglichkeit der Verurteilung wegen des Unterlassens eines\nHinweises auf das verwendete Gift ist im übrigen die Angeklagte in der Hauptverhandlung ausdrücklich hingewiesen\nworden,\n\nDie Feststellungen rechtfertigen den Schuldspruch.\nBedenkenfrei bejaht das Schwurgericht die Garantenstellung der Angeklagten und die Zumutbarkeit der Offenbarung\nihres vorangegangenen Verhaltens (UA S. 53). Gleiches gilt\nfür die innere Tatseite: Als die Angeklagte den Polizeibeamten, dem Arzt und der Krankenschwester die Art des von\nihr verwendeten Giftes verschwieg, wußte sie, daß Hi\nvon dem vergifteten Underberg getrunken hatte, aber noch\nlebte. Sie schwieg auch nicht etwa, was der Annahme bedingten Vorsatzes entgegenstehen könnte, in der Vorstellung, daß Hi auch bei Bekanntgabe des Giftes nicht\n\n29\n\nmehr würde gerettet werden können, sondern nahn, wie das\nSchwurgericht auf S. 53 UA ausführt, \"billigend in Kauf\",\ndaß \"Hin sterben könnte, wenn sie nichts sagen\nund deshalb die geeigneten Gegenmaßnahmen hinauszögern\nwürde\". Die Angeklagte rechnete also zu den fraglichen\nZeiten mit der Möglichkeit der Rettung und schwieg trotzdem. Gegenteiliges hat sie in ihrer im Urteil wiedergegebenen Einlassung auch selbst nicht vorgebracht.\n\nDie Strafzumessung ist frei von Rechtsfehlern.\n\nB. Die Revision des Angeklagten KB.\n\nI. Die Verfahrensrügen.\n\n1.) Die Revision beanstandet mit der Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO), daß das Schwurgericht es unterlassen hat, von Auts wegen die Baubude in Augenschein zu\nnehmen, in der He und Hi@WWB das vergiftete Getränk zu\nsich nahmen. Sie meint, daß dem Schwurgericht die festgestellte Schwerhörigkeit des Angeklagten hierzu hätte Anlaß geben müssen. Nur durch eine Besichtigung an Ort und\nStelle hätte geklärt werden können, ob der Angeklagte bei\nden in der Baubude herrschenden Geräuschverhältnissen in\nder Lage war, die sich dort abspielenden Vorgänge wahrzunehmen.\n\nDie Rüge ist nicht begründet. Der Angeklagte, dem\nnach den Feststellungen Hg vor dem eigenen Trinken ein\nFläschchen Underberg angeboten hatte und der dann das\nTrinken H@> aus unmittelbarer Nähe beobachtete (UA S. 17),\nhat selbst eingeräumt gehört zu haben, wie Hg sofort\nnach dem Trinken \"etwas davon gesagt hat, daß das Zeug ko-\n\nmisch schmecke\" (UA S, 46). Er konnte also die dort gesprochenen Worte vernehmen. Schon aus diesem Grunde\nbrauchte sich das Schwurgericht nicht gedrängt zu sehen,\ndie Hörfähigkeit des Angeklagten in der Baubude außer\ndurch Anhörung eines Sachverständigen auch noch durch\neine Ortsbesichtigung zu überprüfen, ganz abgesehen davon, daß sich die genauen Geräuschverhältnisse, die damals in der Baubude herrschten, nicht mehr rekonstruieren\nlassen.\n\n2.) Die weitere Aufklärungsrüge, mit der die Revision beanstandet, daß das Schwurgericht \"zu dem Abtreibungskomplex\" keine \"weiteren Zeugen (ED und Hop)\"\ngehört habe, ist nicht in der Form des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO\nerhoben und deshalb unzulässig. Denn es ist nicht einmal\nangegeben, zu welchem konkreten Beweisthema die genannten\nZeuginnen hätten vernommen werden sollen (vgl. BGHSt 2,\n\n168). Im übrigen sind aber auch keine Umstände dargetan,\ndie das Schwurgericht hätten drängen müssen, zum Zwecke\nder Wahrheitserforschung weitere Beweise zu erheben.\n\n3.) Alle übrigen in der Hauptverhandlung vor dem\nSenat aufrecht erhaltenen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.\n\nII. Die Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde\nläßt keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler erkennen. Der Erörterung bedürfen nur folgende Punkte:\n\n1.) Die Auffassung des Schwurgerichts, daß sich der\nAngeklagte des versuchten Mordes an dem Ehemann Hg als\nMittäter schuldig gemacht habe, ist nach den Feststellungen bedenkenfrei. Dabei ist unerheblich, ob der Angeklagte\n\n<7\n\n- 10 -\n\nam 30. Oktober sichere Kenntnis von der Mitgabe des\nGiftes bereits erhielt, als er gemeinsam mit dem Ehemann Henn von der Wohnung der Eheleute HM zur Arbeit\nwegfuhr (UA S. 16); ebensowenig kommt es darauf an, wann\ngenau er in der Baubude die Vergiftung des von Hm nitgebrachten Underberg erkannte (UA S. 18). Denn Mittäterschaft liegt schon auf Grund der zwischen den beiden\nAngeklagten vor der Tat getroffenen Abreden über die\nDurchführung des gemeinsam und in übereinstimmenden Interesse gefaßten Tötungsplans vor. Die Vereinbarung, daß\nderjenige Hg töten solle, der hierzu eine günstige Gelegenheit habe, zeigt, daß jeder Angeklagte in bewußten\nEinvernehmen mit dem anderen die gleiche, dem gemeinsam\nverfolgten Ziel dienende Aufgabe übernahn; ungewiß blieb\nnur, wem letztlich die Beibringung des Giftes zufallen\nwürde. Die Tatherrschaft des Angeklagten ist zu bejahen,\nweil nach den Feststellungen die Angeklagte Hg keinesfalls gehandelt hätte, wenn der Angeklagte KB seine\nMitwirkung von vornherein verweigert oder seine Zusage\nzur Mitwirkung später zurückgenommen hätte.\n\n2.) Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß\nzwischen der Feststellung auf S. 39 UA, der Angeklagte\nhabe den Ehemann H@B nicht ernstlich zu fürchten brauchen, und den Ausführungen auf S. 40, 41 UA, KEEP habe\nbei Bekanntwerden seines Verhältnisses mit der Angeklagten H@MB Gewalttätigkeiten des Ehemannes befürchten müssen, objektiv ein Widerspruch besteht. Dieser Widerspruch\ngefährdet indessen den Bestand des Urteils nicht, da auszuschließen ist, daß er auf die Verurteilung wegen versuchten Mordes Einfluß hatte. Die Feststellung auf S. 39\nUA ist in den Ausführungen enthalten, mit denen das Schwur-\n\n- 11 -\n\ngericht die Einlassung des Angeklagten widerlegt, er\nhabe Bier wit Gift nur vermischt, weil er Angst gehabt\nhabe, die Mitangeklagte He werde sich sonst vergiften oder ihn verraten. Das Schwurgericht will damit,\n\nwie die weiteren Ausführungen auf S. 39 UA deutlich machen, nur sagen, daß der Angeklagte bei einem Verrat\ndurch die Ehefrau H@B keine ernstliche Angst vor deren\nEhemann hätte haben müssen und daß deshalb Angst vor\nHB kein Grund für den Angeklagten gewesen sein kann,\ndas Bier zu vergiften. Diese Erwägungen sind ohne Bedeutung für die Beteiligung des Angeklagten an der gemeinsam\nmit der Angeklagten H@&B durchgeführten Tat.\n\n3.) Das Schwurgericht stellt auf S. 14 UA fest, daß\ndie Angeklagte HE am 29. Oktober 1968 dem Angeklagten\nKB gesagt hat, sie werde das Gift mit Underberg vernischen und ihrem Mann mitgeben. Auf S. 44 UA bezeichnet es\ndas Schwurgericht als \"naheliegend\", daß die Angeklagte\nHB gegenüber KB eine solche Bemerkung gemacht habe.\n\nDie Revision meint, hierin liege ein Widerspruch.\nDas ist nicht der Fall. Auf S. 44 UA erläutert das Schwurgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung, warum es seine\nauf S. 14 UA getroffene Feststellung für gerechtfertigt\nhält. Wenn es in diesem Zusammenhang ausführt, warum die\nBemerkung der Ehefrau H@P \"naheliegt\", so kommt darin\nnicht etwa ein Zweifel an der zuvor getroffenen sicheren\nFeststellung zum Ausdruck.\n\n4.) Rechtlich unbedenklich ist schließlich auch die\nVerurteilung des Angeklagten wegen Totschlags zum Nachteil\nseines Arbeitskollegen Hi@P. Fraglich könnte insoweit\nnur sein, ob dem Angeklagten iu Hinblick auf sein eigenes\n\n- 12 -\n\nvorangegangenes Verhalten ein Einschreiten zumutbar war.\nDas ist zu bejahen. Der Senat neigt zu der vom Schwurgericht vertretenen Auffassung, daß der Angeklagte Hi»\nselbst auf die Gefahr hin am Trinken hätte hindern müssen, dadurch seine eigene Beteiligung am Mordkomplott\nzu offenbaren. Diese Frage braucht aber nicht abschließend erörtert zu werden, da der Angeklagte nach den Feststellungen auch hätte eingreifen können, ohne sich selbst\nzu gefährden. Er hätte etwa, worauf auch das Schwurgericht\nhinweist (UA S. 57), nach den Äußerungen Hg über den\nGeschmack des Underberg Hi@B zanz allgemein vor dem Genuß verdorbener Lebensmittel warnen oder aber ihm unter\ndem bei Arbeitskollegen nicht fernliegenden Vorwand, um\nseine Gesundheit besorgt zu sein, das Fläschchen wegnehmen Können. Stattdessen schwieg er.\n\nBaldus willms Müller\nBaumgarten Meise","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-02-10/2-str-365-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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