{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1971-01-27_2_StR_591_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1971-01-27","aktenzeichen":"2 StR 591/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":"‚Zur Entführung wider Willen gehört auch nach der Neufassung des Tatbestands, daß der Täter die Frau seinem ungehemmten Einfluß unterwirft. Jedoch braucht der Täter\nbei der Entführungshandlung noch nicht die Absicht zu\nhaben, die dadurch entstehende hilflose Lage zur Unzucht\nmit der Frau auszunutzen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nStGB § 237\n\n‚Zur Entführung wider Willen gehört auch nach der Neufassung des Tatbestands, daß der Täter die Frau seinem ungehemmten Einfluß unterwirft. Jedoch braucht der Täter\nbei der Entführungshandlung noch nicht die Absicht zu\nhaben, die dadurch entstehende hilflose Lage zur Unzucht\nmit der Frau auszunutzen.\n\nBGH, Urt. v. 27. Januar 1971 - 2 StR 591/70 - IG Bonn\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 591/70 URTEIL\nin der Strafsache\n\n.. gegen |\n\nden Schweißer Sefik C EEE, geboren em. EB 1957 in\n7 Wi zuletzt wohnhaft in Kö, zur Zeit in Untersuchungshaft in dieser Sache,\n\n_ wegen Entführung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 27. Januar 1971, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Baumgarten\nBundesrichter Dr. Meyer\nBundesrichter Meise\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof an\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter in \\\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Bonn vom\n21. ‚August 1970 mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückver-\n‚wiesen. 0 —\n\nVon Rechts wegen.\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung von dem Vorwurf des schweren Raubes und des\nAutostraßenraubes wegen Entführung nach § 237 StGB zu\neiner Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die\nRevision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nI. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte am\n25. Oktober 1969 in EEE auf offener Straße die\ntürkische Gastarbeiterin Emine SW durch zwei unve-.\nkannte Landsleute gewaltsam in einen VW-Bus schleppen\nlassen und ist mit ihr in die Nähe des Friedhofs einer\nbenachbarten Ortschaft gefahren. Dort führte er dann\nden Geschlechtsverkehr mit ihr aus.\n\nWelche Ziele der Angeklagte mit der Verschleppung\nFrau SW verfolgte, stellt das angefochtene Urteil\nnicht fest. Es äußert sich insbesondere nicht darüber,\nob die gewaltsame Verschleppung nach seiner Vorstellung\nFran SEM in eine hilflose Lage bringen sollte und ob\nder Angeklagte vorhatte, auf diese Weise zum Geschlechtsverkehr mit Frau S@EEMD zu kommen. Für diese Absicht mögen gewichtige Anhaltspunkte vorliegen; aber auch dem\nZusammenhang der Urteilsgründe lassen sioh sichere Feststellungen nicht entnehmen. Der Bestand des Urteils hängt\nalso davon ab, ob § 237 StGB nF solche Feststellungen\nfür den ersten Teilakt des Tatbestandes, also die Ent-\n‘führung einer Frau wider ihren Willen durch List, Drohung\noder Gewalt an einen andern Ort, zur Voraussetzung hat.\n\nDer Senat verneint dies hinsichtlich des Vorhabens,\nzum Geschlechtsverkehr zu gelangen, und folgt damit im\n\n73\n\nGegensatz zu einer nicht vorgreiflichen Äußerung des\n\n1. Strafsenats im Urteil vom 14. Oktober 1969 - 1 StR 89/69 -\n(Dallinger MDR 70, 297) der Meinung von Dreher Ann. 3 zu\n\n§ 237 StGB nF, der sich hierfür mit Recht auf den Wort-\n\n. laut der von ihm selbst in dieser Fassung vorgeschlagenen Vorschrift (SonderAProt. S. 2873) beruft. Dieser gibt\nkeinen Anhalt dafür, daß schon bei dem ersten Teilakt des\nTatbestandes, nämlich der Hilflosmachung des Opfers durch\nVerbringen an einen andern Ort, die spätere Unzucht das\nZiel zu sein hätte, sondern läßt es offen, daß der Täter\nzunächst einen anderen Zweck, etwa den der Erpressung oder\nBeraubung seines Opfers, im Auge hatte und erst nach Herstellung der hilflosen Lage des Opfers den Entschluß faßt,\ndessen Hilflosigkeit auch oder stattdessen zur Unzucht\nauszunutzen. Nicht in der jetzigen, wie Schönke-Schröder\n\n§ 237 Rän. 6 meint, sondern in der früheren Fassung des\nTatbestandes der Entführung wider Willen war der spezifische Unrechtsgehalt der Tat darin zu sehen, daß der Täter\ndie Frau in der Absicht entführte, sie zur Unzucht zu bringen. Nach den Beratungen des Sonderausschusses war es offenbar der Sinn der Neufassung, das Absichtsmerkmal nicht\nmehr ausreichen zu lassen und es deshalb durch die jetzt\nverlangte Verwirklichung der Unzucht in Ausnutzung der zuvor herbeigeführten hilflosen Lage des Opfers zu ersetzen.\nIhnen läßt sich nichts dafür entnehmen, daß an mehr als\neinen solchen \"Austausch\" gedacht war, wie ihn der Ver-\n\n. gleich des Wortlauts der alten und der neuen Vorschrift\nerkennen läßt, daß eine Häufung beider Erfordernisse also\nnicht beabsichtigt wurde. Nach Herabsetzung des Strafrahmens auf den der allgemeinen Vorschrift des § 239 Abs. 1 StGB\nwäre eine solche Häufung auch kaum noch sinnvoll gewesen.\n\nDagegen ist daran festzuhalten, daß das Merkmal\nder Entführung wider Willen weiterhin ein Verbringen der\nFrau in eine hilflose Lage einschließt und insoweit von\neinem diesen Teilakt des Tatbestands tragenden Vorsatz des\nTäters umfaßt werden muß. Allerdings könnte die Hinzufügung des für die Abgrenzung des Tatbestands überflüssigen Satzes \"namentlich mit einem Fahrzeug an einen andern\nOrt bringt\" in § 237 StGB nF dahin verstanden werden, daB\nder Gesetzgeber mit dem vorausgehenden. Wort \"entführt\"\nnur noch eine Ortsveränderung, nicht jedoch eine die Widerstands- und Verteidigungsmöglichkeit der Frau herabsetzende\nVeränderung des Aufenthalts im Auge gehabt habe. Doch verbietet sich eine solche Deutung des Gesetzeswortlauts,\nweil die Beratung der Vorschrift durchaus an das herkömnliche Verständnis des Begriffs der Entführung wider Willen,\nwie er zuletzt in BGHSt 22, 178 erörtert wurde, anknüpfte\nund niemals zum Ausdruck kam, daß der Begriff künftig den\nihm bisher beigelegten Bedeutungsinhalt insoweit einbüßen\nsolle. Mit der Hinzufügung des Beispiels war ersichtlich\nnur an die Kennzeichnung einer besonders aktuellen und\nhäufigen Form der Entführung gedacht, ohne daß der weiter\nreichende Sinn des Wortes damit in Frage gestellt werden\nsollte.\n\nHiernach war zur Anwendung des § 237 StGB. nF die\nFeststellung erforderlich, daß der Angeklagte sein Opfer\nmit der gewaltsamen Verschleppung in eine hilflose Lage\nbringen wollte, in eine Lage also, die es seinem ungehemmten Einfluß preisgab. Nach den Gegebenheiten, von denen\ndas Landgericht ausgegangen ist und die in ihrer Bedeutung\nfür die Frage der Hilflosigkeit im folgenden noch näher\nzu erörtern sind, ergab sich ein solches Vorhaben des Angeklagten nicht so zweifelsfrei aus dem Zusammenhang, daß\n\n72\n\neine ausdrückliche Feststellung insoweit entbehrlich\ngewesen wäre.\n\nII. Jedoch kann das angefochtene Urteil auch deshalb keinen Bestand haben, weil die Feststellungen des\nILandgerichts nicht die Annahme rechtfertigen können, daß\nFrau SM sich in hilfloser Lage befand, als sie sich\n. auf den Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten einließ.\nDas Landgericht stellt ausdrücklich fest, daß die bei-\n\nden Helfershelfer des Angeklagten sich zu diesem Zeit-\n‚punkt von dem Fahrzeug entfernt hatten und sieht die Einlassung des Angeklagten nicht als widerlegt an, daß in\nunmittelbarer Nähe des Kraftwagens ein einheimischer Mann,\nangeblich der Friedhofswärter, arbeitete und wenig weiter entfernt eine Frau auf dem Friedhof beschäftigt war.\nUnter diesen Umständen war ein Widerstand der Frau Si»\ngegen die Zumutung des Angeklagten keineswegs ohne Sinn\n\"und Aussicht und konnte von einer hilflosen Lage nur die\nRede sein, wenn Frau SB durch die vorausgegangene\nBehandlung so erschöpft und eingeschüchtert war, daß sie\nden Mut und die Fähigkeit verloren hatte, durch Schreien\nund deutliche Gegenwehr die in der Nähe befindlichen Personen auf sich aufmerksam zu machen und sich ihrer Hilfeleistung zu versichern. Das erkennt an sich auch das land-.\ngericht. Aber seine Annahme, daß Frau S@EEEB in einem derart willenlosen Zustand gewesen sei, entbehrt einer veräßlichen tatsächlichen Grundlage. Die Einlassung des Angeklagten konnte dafür nichts hergeben; denn dieser stellte\nden Vorgang so dar, daß er mit Frau SEE schon seit 1ängerer Zeit ein intimes Verhältnis unterhalten habe und\n\ndaß sie jetzt, als es ihm nur auf eine Unterredung nit\n\nihr ankam, von sich aus mit Zärtlichkeiten begonnen und\nden Verkehr eingeleitet habe. Andererseits sagt die Strafkammer zu den Aussagen von Frau SP an zwei Stellen\n\nder Urteilsgründe (S. 9 und 11 UA), daß ihnen, soweit sie sich nicht auf den von einer unbeteiligten\nPerson bestätigten Vorgang der Entführung beziehen,\nentscheidende Bedeutung nicht beigemessen werden könne. Es ist deshalb nicht zu erkennen, woher die Straf-\n‚kammer die Überzeugung von einer vollständigen Unfähigkeit Frau SGB zur Gegenwehr gewonnen haben kann;\ndies läßt es auch als zweifelhaft erscheinen, ob das\nLandgericht den Begriff der hilflosen Lage zutreffend\nbeurteilt hat (vgl. BGHSt 22, 178).\n\nIII. Sollte das Landgericht auf die neue Hauptver- |\nhandlung nicht mehr zu einer Anwendung des § 237 StGB\ngelangen, so wird es die Tatbestände der Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Nötigung zu prüfen haben.\nWegen Körperverletzung und Freiheitsberaubung könnte\n. auch in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 237 StGB\nzu bestrafen sein. Im übrigen ist der Vorwurf der Anklage auch, soweit er sich auf Verbrechen nach 88 316 a\nund 250 StGB erstreokt, weiterhin Gegenstand der Untersuchung; er bezieht sich auf die nämliche Tat und konnte\n\ndeshalb nicht durch einen Freispruch aus dem Verfahren\ngelöst werden.\n\nBaldus . Willms Baumgarten\n\nMeyer Meise\n\nPen:","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-01-27/2-str-591-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-01-27/2-str-591-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:25.342432+00:00"}}