{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1971-01-27_2_StR_388_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1971-01-27","aktenzeichen":"2 StR 388/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 388/70 BESCHLUSS\nAlt:\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Lageristen und kaufmännischen Angestellten Karl-Heinz\n\nRa EEE aus DOW, dort geboren am\n=. WE 19.2,\n\n2. den ehemaligen Zollobersekretär Helmut Kr EEE\naus DEE, geboren am. EB 1950 in Brei,\n\n3. den Zollsekretär Georg D EB aus DEE, geboren\nam. EEE 1924 in Bra,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 27. Januar 1971 gemäß § 349\n\nAbs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Bremen vom\n4, Februar 1970 dahin geändert, daß der Ausspruch über die Einziehung wegfällt.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten Kreiiiuuup\nwird das Urteil, soweit es ihn betrifft, im\n\"Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen,\njedoch sind die Angeklagten und die früheren\nMitangeklagten Be@iB, Ben@iiB, ICE, HERE,\nSch, EEE und Ri statt zu Ge-\n\nfängnis zu Freiheitsstrafe verurteilt.\n\nBei den Angeklagten Kris und DEE treten die Folgen des § 31 Abs. 1 StGB nicht ein,\n\nIV. Die Angeklagten Rep und DEE haben die\nKosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Revisionen sind im wesentlichen offensichtlich\nunbegründet. Jedoch kann die Einziehung der von der Zollfahndungsstelle BB sichergestellten Waren keinen Bestand haben, weil diese den Tätern nicht gehörten. Die\nVoraussetzungen, unter denen ausnahmsweise Dritten gehö-.\nrende Gegenstände eingezogen werden können (§ 40 a StGB),\nliegen nicht vor.\n\nBei dem Angeklagten Krb ist der Ausspruch über\ndie Gesamtstrafe wegen der durch das Erste Strafrechtsreformgesetz eingetretenen Änderung der Vorschriften über die\nBildung von Gesamtstrafen aufzuheben. Das Landgericht hat\nnunmehr nach § 76 StGB nF zu prüfen, ob und in welcher Wei-\n‚se die durch das Urteil des Landgerichts Bremen vom 10. November 1969 verhängten Geldstrafen (S. 5 UA) bei einer Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigen sind. Hierzu wird auf\nfolgendes hingewiesen: Das Landgericht kann aus der in der\njetzt zur Verurteilung stehenden Sache verhängten Freiheitsstrafe, den durch das Urteil vom 10. November 1969 verhängten Einzelfreiheitsstrafen (S. 4 UA) und den durch das Urteil vom 10. November 1969 verhängten selbständigen Einzelgeldstrafen eine Gesamtstrafe bilden. Neben dieser Gesamtstrafe bleibt die wegen Steuerhinterziehung verhängte Geldstrafe gemäß §§ 73 Abs. 3, 74 Abs. 3 StGB nF bestehen. Das\nLandgericht kann aber auch davon absehen, die durch Urteil\nvom 10. November 1969 verhängten Einzelgeldstrafen mit den\neinzelnen Freiheitsstrafen zu einer Gesamtstrafe zusammenzuziehen (§ 74 Abs. 2 Satz 2 StGB nF). In diesem Falle wird\n\nKL\n\naus allen für eine Gesamtstrafenbildung in Betracht kommenden Geldstrafen einschließlich der kumulativ verhängten Geldstrafe für die Steuerhinterziehung (neben der aus\nden Einzelfreiheitsstrafen zu bildenden Gesamtstrafe) eine\nGesamtgeldstrafe zu bilden sein.\n\nBaldus Müller Baumgarten\n\nMeyer Meise","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-01-27/2-str-388-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-01-27/2-str-388-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:25.311744+00:00"}}