{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1971-01-15_2_StR_600_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1971-01-15","aktenzeichen":"2 StR 600/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Im Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit muß der\nRichter die Nichtvereidigung des Zeugen nach § 48 OWiG\nso begründen, daß die Verfahrensbeteiligten erkennen\nkönnen, warum er die Nichtvereidigung für zulässig hält;\ner kann davon absehen, wenn der Grund für die Verfahrensbeteiligten offenliegt. Die für die Ausübung seines\nErmessens maßgebenden Erwägungen braucht er nicht anzugeben.","text_plain":"'a\n\nu\n\nBGHSt: Ja\n\nNachschlagewerk:\n\nowiG § 48\n\nIm Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit muß der\nRichter die Nichtvereidigung des Zeugen nach § 48 OWiG\nso begründen, daß die Verfahrensbeteiligten erkennen\nkönnen, warum er die Nichtvereidigung für zulässig hält;\ner kann davon absehen, wenn der Grund für die Verfahrensbeteiligten offenliegt. Die für die Ausübung seines\nErmessens maßgebenden Erwägungen braucht er nicht anzugeben.\n\nBGH, Beschl. v. 15. Januar 1971 - 2 StR 600/70 -\nOLG Koblenz\nAG Montabaur\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 600/70 BESCHLUSS\n\nin der Bußgeläsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer J H aus S ‚,„ dort\ngeboren am ,\n\nwegen Verkehrsordnungswidrigkeit\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom\n15. Januar 1971 auf den Vorlegungsbeschluß des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 5. November 1970 beschlossen:\n\nIm Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit muß der Richter die Nichtvereidigung\ndes Zeugen nach § 48 OWiG so begründen,\ndaß die Verfahrensbeteiligten erkennen\nkönnen, warum er die Nichtvereidigung für\nzulässig hält, er Kann davon absehen, wenn\nder Grund für die Verfahrensbeteiligten\noffenliegt. Die für die Ausübung seines\nErmessens maßgebenden Erwägungen braucht\ner nicht anzugeben.\n\nGründe:\n\nDas Amtsgericht in Montabaur hat gegen den Betroffenen H ‚wegen verkehrswidriger Fahrweise gemäß\n8 1 StVO i.V.m. § 24 StVG eine Geldbuße von 50.-- DM\nfestgesetzt. Die Feststellungen zu Lasten des Betroffenen beruhen auf den Bekundungen der kommissarisch vernommenen Zeugen He und B . Der Zeuge R ,„ Beifahrer des Betroffenen, hatte in der Hauptverhandlung\nAngaben zu dessen Gunsten gemacht. Entgegen dem Antrag\ndes Verteidigers blieb der Zeuge gemäß § 48 OWiG unbeeidigt; der Beschluß wurde nicht näher begründet. Im Urteil ist ausgeführt, der Zeuge habe zwar einen glaubwürdigen Eindruck gemacht, sei aber unter den gegebenen Umständen objektiv nicht in der lage gewesen, die Fahrweise\ndes Betroffenen genau zu beobachten.\n\nDieser beanstandet mit der Rechtsbeschwerde, daß\nder Amtsrichter die Nichtbeeidigung des Zeugen R\nnicht begründet habe. Das Oberlandesgericht Koblenz\nhat die Rechtsbeschwerde zugelassen, hält sie aber unter Berufung auf Göhler, OWiG § 48 Anm. 2 und MDR 1970,\n467 für unbegründet, weil im Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit die Nichtvereidigung der Zeugen die Regel sei und deshalb kein Begründungszwang bestehe. So\nzu entscheiden, sieht sich aber das Oberlandesgericht\nwegen der abweichenden Ansichten des Oberlandesgerichts\nHamm in NJW 1969, 1867 und des Oberlandesgerichts Hanburg in MDR 1970, 527 gehindert. Es hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 GVG zur\nEntscheidung der Rechtsfrage vorgelegt.\n\nDie Voraussetzungen für die Vorlegung sind gegeben.\nDer Senat kann dem vorlegenden Oberlandesgericht nicht\nbeipflichten. Zur gleichlautenden Vorschrift des § 62 StPO\n(Zeugenvereidigung in Bagatellstrafsachen) hat der Bundesgerichtshof bereits in den Urteilen BGHSt 10, 109 und\n14, 374 entschieden, daß der Richter verpflichtet sei,\nden Verfahrensbeteiligten den Grund für die Nichtvereidigung anzugeben. Auf die Begründung der Urteile wird verwiesen. Der Senat folgt dieser Rechtsprechung und ist der\nAuffassung, daß für § 48 OWiG nichts anderes gelten kann.\nDer Voriegungsbeschluß will im Anschluß an Göhler entscheidendes Gewicht auf das Regel - Ausnahme - Verhältnis\nlegen. Es trifft zwar zu, daß im Verfahren wegen einer\nOrdnungswidrigkeit die Zeugen regelmäßig nicht vereidigt\nwerden, während die Nichtvereidigung im Strafverfahren\ndie durch § 64 StPO noch besonders betonte Ausnahme ist.\nIndessen sollte aus diesem formalen Gesichtspunkt kein\n\nentscheidendes Argument gegen die Begründungspflicht\nhergeleitet werden. Das wäre nur dann angängig, wenn\ndas Gesetz die Ausnahmen von der Nichtvereidigung eindeutig und zwingend festgelegt hätte, so daß der Beschluß über die Nichtvereidigung nichts weiter als die\nVerneinung dieser Ausnahmen enthalten könnte. So ist\n\nes aber bei den §§ 48 OWiG und 62 StPO nicht. Nach dem\nWortlaut des Gesetzes können hinter der Nichtvereidigung verschiedene Erwägungen des Richters stehen: Entweder mißt er dem Zeugnis keine ausschlaggebende Bedeutung zu oder er bejaht sie zwar, hält aber gleichwohl\ndie Vereidigung nicht für notwendig. Zu wissen, welche\nErwägung den Richter zu seiner Entscheidung geführt hat,\nkann die Beteiligten zu einem bestimmten Prozeßverhalten veranlassen, sie insbesondere vor die Notwendigkeit\nstellen, weitere Beweiserhebung zu beantragen. Darin allein liegt der entscheidende Grund für die Forderung,\ndie richterliche Entscheidung der Mitprüfung durch die\nBeteiligten sowie der Nachprüfung durch das Revisionsgericht und das Rechtsbeschwerdegericht zugänglich zu\nmachen. Die Oberlandesgerichte Hamm und Hamburg haben\nzudem mit Recht auf die besondere Bedeutung der Begründungspflicht gerade im Verfahren wegen einer Orädnungswidrigkeit hingewiesen: Der Betroffene ist häufig mangels der Zulassungsvoraussetzungen für die Rechtsbeschwerde in der Mitprüfung ohnehin sehr beschränkt. Der Beschluß über die Nichtvereidigung ist zwar letztlich eine\nErmessensentscheidung, die der Nachprüfung nur teilweise\nzugänglich ist. Das vermag aber die Gegenmeinung nicht\nzu rechtfertigen; denn die Begründungspflicht eröffnet\nden Verfahrensbeteiligten mindestens die Möglichkeit der\nGegenvorstellung. Hinzu kommt, daß sich der Richter mit\n\nder Offenlegung seines Grundes insofern bindet, als er\nsich bei der Beweiswürdigung mit seinem Hinweis nicht\n\nin Widerspruch setzen darf, ohne die Prozeßbeteiligten\nvorher zu unterrichten. Den Einwand, daß der Begründungszwang sich in Bußgeldsachen zu einem größeren Schutz\nder Betroffenen auswirke, als er dem Angeklagten in den\nwesentlich bedeutsameren Strafsachen zuteil werde, hat\nbereits das Urteil BGHSt 14, 376 für § 62 StPO mit zutreffender Begründung zurückgewiesen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nBaldus willms Kirchhof\n\nMüller Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-01-15/2-str-600-70","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-01-15/2-str-600-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:25.000155+00:00"}}