{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1971-01-07_2_StR_597_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1971-01-07","aktenzeichen":"2 StR 597/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 597/70 “ BESCHLUSS\n7?\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Detlef Peter M EEE aus KEMB,\ngeboren am UM. EEE 1942 in Hm - CB, zur Zeit\nin anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 7. Januar 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes lanägerichts in Köln vom 29. Mai 1970, soweit\nes ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in\nzwei Fällen, schweren Diebstahls in fünfzehn Fällen und versuchten schweren Diebstahls in einem weiteren Fall zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\n‚Die Revision des Angeklagten muß mit der Sachrüge zum\ngesamten Strafausspruch durchgreifen, weil den Feststellungen\ndes angefochtenen Urteils mangels Angabe der Tatzeiten bei\nden für die Beurteilung als Rückfall herangezogenen früheren\nVerurteilungen nicht zu entnehmen ist, ob die Strafkammer\n§ 17 Abs. 4 StGB beachtet und demgemäß die förmlichen Voraussetzungen des Rückfalls zutreffend bejaht hat.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung keinen den Angeklagten beschwerenden Mangel ergeben. Der Senat empfehlt, bei Anwendung des § 243 StGB n.F. die Tat als \"Diebstahl in einen\nschweren Falle\" zu kennzeichnen.\n\nBaldus Willms Kirchhof\nMüller Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-01-07/2-str-597-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-01-07/2-str-597-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:24.796422+00:00"}}