{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-12-22_2_StR_289_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1971-08-03","aktenzeichen":"2 StR 289/71","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 2037 005\n\n> StR 289/71 BESCHLUSS\n.f\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Richard C ED ‚, ohne festen Wohnsitz, geboren am. EEE 1332 in Ta CSH,\n\nwegen Verletzung der Unterhaltspflicht\n\nA&\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nden Vorlegungsbeschluß des Oberlandesgerichts\nFrankfurt/Main vom 22. Dezember 1970 nach Anhörung.\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 3. August 1971 beschlossen:\n\nDie Sache wird an das Oberlandesgericht\nin Frankfurt/Main zurückgegeben.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Angeklagte ist der Vater des au. EB 1'360\ngeborenen nichtehelichen Kindes Werner Dgg. Dieses wurde\nnach seiner Geburt auf Anordnung des Jugendaunts in einem\nKinderheim untergebracht. Von. EB 1951 pis zum\naD. EB 1956 befand sich das erheblich schwachsinnige\nKind auf Grund einer nach § 39 des Bundessozialhilfegesetzes vom 30. Juni 1961 (BGBl. I 815) - BSHG - getroffenen Maßnahme in Ki ir 1 unä in der Folgezeit\nin einem heilpädagogischen Kinderhein.\n\nDer Angeklagte verpflichtete sich im > 1960,\nfür das Kind eine Unterhaltsrente in Höhe von 60,- DM\nmonatlich zu zahlen. Dieser Betrag erhöhte sich ab Juni\n1968 auf 105,- DM. Der Angeklagte leistete nur bis zum\nJahre 1964 Unterhaltszahlungen, und zwar lediglich in\nHöhe von insgesamt 590,- DM. Seitdem zahlte er nichts\nmehr, obwohl er nach den Feststellungen zu Teilzahlungen\nin der Lage gewesen wäre. Für den Unterhalt des Kindes\nkam das Jugendamt auf.\n\nDas Amtsgericht in Frankfurt/Main hat den Angeklagten wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu\neinem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die\nVerletzung sachlichen Rechts rügt.\n\nDas zur Entscheidung über das Rechtsmittel zuständige Oberlandesgericht in Frankfurt/Main hält die\nRevision für begründet. Es vertritt im Anschluß an\ndie Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Neustadt\n(NJW 1953, 1805), Bremen (NJW 1958, 639), Celle (NJW\n1959, 2319) und Oldenburg (OLGSt 1 zu § 170 b StGB)\ndie Auffassung, der Tatbestand des § 170 b StGB sei\nnicht erfüllt, wenn und soweit Öffentliche Hilfe, wie\nbei der Eingliederungshilfe für Behinderte nach\n§ 39 BSHG, unabhängig von der Nichtzahlung des Unterhalts geleistet werde.\n\nAn der deswegen beabsichtigten Aufhebung des\nUrteils und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht sieht sich das Oberlandesgericht durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts in Hamm vom 30. Januar\n1958 (NJW 1958, 640) gehindert. Dort wird die Auffassung vertreten, der für § 170 b StGB erforderliche\ninnere Zusammenhang zwischen der Unterhaltsverweigerung\nund der Unterstützung aus öffentlichen Mitteln sei im\nFalle einer Unterbringung nach § 1 Abs. 1 der 4. Verordnung zur Vereinfachung des Fürsorgerechts vom 9. November 1944 (RGBl. I 323) gegeben. Denn die Pflicht\nder Fürsorgebehörde zur Gewährung der Hilfeleistung bestehe wegen der Anstaltspflege- und Hilfsbedürftigkeit\ndes Untergebrachten, die ihrerseits eine Folge der\nNichtzahlung seitens des Unterhaltsverpflichteten sei.\n\nrn\n\nDas Oberlandesgericht in Frankfurt/Main hat deshalb dem Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 GVG folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt:\n\n\"Liegt eine nach § 170 b StGB strafbare Verletzung der Unterhaltspflicht auch dann vor,\nwenn der Unterhaltspflichtige nicht zu dem\nUnterhalt beiträgt, der dem in einer Pflegeanstalt untergebrachten Unterhaltsberechtigten kraft Gesetzes (§ 27 Abs. 3 BSHG) von einem Träger der Sozialhilfe gewährt wird?\"\n\nII.\n\nDie Vorlegungsvoraussetzungen nach § 121 Abs. 2 GVG\nsind nicht gegeben. Denn das Oberlandesgericht in Frankfurt/Main würde nicht von einer zu derselben Rechtsfrage\nergangenen Entscheidung abweichen. Das vorlegende Gericht\nhat darüber zu entscheiden, ob und inwieweit Eingliederungshilfe für Behinderte nach § 39 Abs. 1 BSHG unabhängig von\nden Zahlungen eines Unterhaltspflichtigen gewährt wird.\nDemgegenüber betraf der Beschluß des Oberlandesgerichts\nin Hamm vom 30. Januar 1958 den ursächlichen Zusammenhang\nzwischen dem Ausbleiben von Unterhaltszahlungen und der\nUnterbringung eines Kindes nach § 1 Abs. 1 der durch das\nBundessozialhilfegesetz aufgehobenen 4. Verordnung zur\nVereinfachung des Fürsorgerechts. Eine abweichende Beurteilung derselben Rechtsfrage - wie sie § 121 Abs. 2 GVG\nvoraussetzt - wäre nur gegeben, wenn das Bundessozialhilfegesetz für Fälle der vorliegenden Art seinem Inhalt\nnach im wesentlichen dieselbe Regelung enthielte wie jene Verordnung (vgl. BGHZ 19, 355). Das ist nicht der Fall.\n\nDie Unterbringung nach § 1 Abs. 1 der 4. Verordnung zur Vereinfachung des Fürsorgerechts setzte\n(neben der Anstaltsbedürftigkeit) die Hilfsbedürftigkeit des Betroffenen voraus. Nach damals geltenden‘\nRecht lag Hilfsbedürftigkeit vor, wenn der Hilfesuchende sich seinen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften\nund Mitteln nicht beschaffen konnte (§ 5 der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge vom 1. August 1931, RGBl. I 441). Er\nhatte sein gesamtes verwertbares Vermögen und Einkonmen, insbesondere auch Unterhaltsansprüche, einzusetzen, bevor die öffentliche Fürsorge eintrat (§ 8\nAbs. 1 der Reichsgrundsätze). Die Hilfsbedürftigkeit\neiner Person verringerte sich zwar nicht schon durch\ndas bloße Bestehen eines Unterhaltsanspruchs, wohl\n\naber insoweit, als ein Dritter dem Hilfesuchenden tat\nsächlich Unterhalt gewährte (vgl. Hamburgisches OVG,\nDÖV 1956, 314). Auf der Grundlage dieser rechtlichen\nRegelung hat das Oberlandesgericht in Hamm seine Entscheidung vom 30. Januar 1958 getroffen, wobei es dem\nBegriff der Hilfsbedürftigkeit erkennbar ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat.\n\nFür die Gewährung einer Eingliederungshilfe nach\n8 39 Abs. 1 BSHG kommt es demgegenüber darauf an, wieweit dem Kind und seinen Eltern die Aufbringung der erforderlichen Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach\nMaßgabe der in § 8 79 ff BSHG festgesetzten Einkommensgrenzen zuzumuten ist (§ 28 BSHG). Selbst wenn das zu\nberücksichtigende Einkommen die maßgebende Einkommensgrenze übersteigt, ist gemäß § 84 BSHG die Aufbringung\nder Mittel nur in angemessenen Umfang zumutbar. Diese\n\nBestimmungen machen deutlich, daß die Hilfe in besonderen Lebenslagen nicht auf Grund einer möglicherweise\ndurch Verweigerung von Unterhaltszahlungen ausgelösten\nHilfsbedürftigkeit im Sinne des früheren Fürsorgerechts\ngeleistet wird. Dem steht nicht entgegen, daß in Fällen\nder Unterbringung in einer Anstalt oder in einem Heim\ndie Aufbringung der Mittel, auch soweit das Einkommen\nunter der Einkommensgrenze liegt, nach § 85 BSHG in\nHöhe der Ersparnis der Aufwendungen für den häuslichen\nLebensunterhalt herangezogen werden kann. Was danach in\nAnspruch genommen werden kann, bestimmt sich allein nach\nden Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes, nicht\nnach dem Unterhaltsrecht. Vor allem liegt ein solcher\nRückgriff auf das Einkommen im Ermessen des Trägers der\nSozialhilfe.\n\nDa somit das Bundessozialhilfegesetz für die Gewährung Öffentlicher Hilfe. für geistig behinderte Personen eine weitgehend neue Rechtslage geschaffen hat,\n\nist das vorlegende Gericht an die Rechtsansicht des\nOberlandesgerichts in Hamm nicht gebunden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Ge-\n\nneralbundesanwalts.\n\nwillms Kirchhof Baumgarten\n\nMeyer Meise","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-08-03/2-str-289-71","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-08-03/2-str-289-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:23.243025+00:00"}}