{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-12-16_2_StR_557_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-12-16","aktenzeichen":"2 StR 557/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"0428 081 -jo4\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 557/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Wilhelm R WB ‚, ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am @. &EB :9332 in KW, zur Zeit in dieser Sache\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls\n\nBu | fr\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der.\nSitzung vom 16. Dezember 1970, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nBundesrichter Dr. Meyer\n| als beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtehof\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nwird das Urteil des Landgerichts in Köln\nvom 29. April 1970 mit den Feststellungen\ninsoweit aufgehoben, als die Strafkammer\n\ndie Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt hat. In diesem Umfang wird die\n\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nNach den Feststellungen der Strafkammer verschafften\nsich der Angeklagte und sein Mittäter in der Nacht zum\n11. September 1969 Zugang in das Haus seines früheren Arbeitgebers, indem der Angeklagte einen Rolladen hochdrückte und durch das Fenster einstieg. Er selbst entwendete vier Gewehre, zwei dazu gehörende Futterale, eine\nTaschenuhr, einen Filmprojektor und einen Zierbecher, während sein Tatgenosse weitere Sachen mitnahnm.\n\nIn der Nacht zum 3. November 1969 brach der Angeklagte zusammen mit einem Mittäter, den er aus der Strafvollzugsanstalt Ru kannte, in ein Elektrogeschäft ein,\nindem er eine Fenstertür mit Hilfe eines Pflastersteins\neinschlug. Da hierbei eine Glocke ertönte und die Täter\nmeinten, es handle sich um eine Alarmanlage, beschränkten\nsie sich darauf, in aller Eile aus der Schaufensterauslage\nvier oder fünf Rundfunkgeräte an sich zu nehmen.\n\nDie Initiative zu den beiden Taten ging vom Angeklagten aus. Motiv für die erste Tat war, daß er sich von seinem früheren Arbeitgeber ungerecht behandelt fühlte und\ndiesem nun \"eins auswischen\" wollte.\n\nWegen dieser zwei Diebstähle ist der Angeklagte zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung hat die Strafkammer abgelehnt. Hierzu ist von ihr ausgeführt worden, bei\ndem Angeklagten handle es sich, wie auch der Sachverständige überzeugend dargelegt habe, um \"eine charakterlich abartig veranlagte Persönlichkeit, die aus Halt- und Willensschwäche nicht zu einem straffreien und geordneten Leben\"\nfinde \"und von der daher auch in Zukunft weitere Strafta-\n\nA - Yabdı\n\nten der bisher geschehenen Art zu erwarten\" seien. Die\nvon ihm begangenen und zu erwartenden Straftaten könnten\njedoch nicht als erheblich im Sinne des § 42 e Abs. 1\n\nNr. 3 StGB angesehen werden. Der Gesetzgeber habe hier\nfür den Bereich der Vermögensdelikte die Erheblichkeit\nnamentlich dann bejaht, wenn den Opfern \"schwerer wirtschaftlicher Schaden\" zugefügt werde. Daraus folge, daß\ner denjenigen, dessen Straftaten jeweils nur geringen Schaden verursachen würden, möge auch die Summe der von ihm\ninsgesamt angerichteten und noch zu erwartenden Schäden\nnicht unerheblich sein, für nicht so gefährlich erachte,\ndaß seine \"lebenslange Einweisung\" in die Sicherungsverwahrung erforderlich sei. Die meisten der vom Angeklagten\nverübten Straftaten hätten, gemessen an dem durch sie angerichteten Schaden, nur Bagatellcharakter gehabt (Kleidungsstücke, Fahrräder und sonstige Gebrauchsgegenstände\nvon geringem wirtschaftlichen Wert). Aus dem Rahmen fielen allein die nunmehr abgeurteilten sowie die der letzten\nVorverurteilung u.a. zugrunde liegenden Einbrüche in ein\nWohnhaus und ein Geschäftslokal. Lediglich hinsichtlich\ndieser vier Delikte lasse sich die Auffassung vertreten,\ndaß durch sie \"ein sohwerer wirtschaftlicher Schaden\" angerichtet worden sei; denn hier habe der Wert der Beute\njeweils zwischen 1.000,-- und 2.000,-- DM gelegen. Solche\nTaten seien jedoch für den Angeklagten nicht in der Weise\ntypisch, daß sie die Erwartung begründen könnten, er werde\nauch in Zukunft Einbrüche gerade dieser Art begehen. Denn\neinmal würden bei ihm zahlenmäßig jene \"Bagatelldelikte\"\nerheblich überwiegen. Sodann verübe er die Straftaten nicht\netwa aus einer \"antisozialen Einstellung\", sondern neige\nlediglich aus Halt- und Willensschwäche dazu, jede sich.\nbietende Gelegenheit zur strafbaren Erlangung eines Vorteils zu nutzen. Der Umstand, daß der Angeklagte erst in\nletzter Zeit die schwerer wiegenden Straftaten begangen\n\nhabe, zwinge angesichts seiner erwähnten Persönlichkeitsstruktur nicht zu der Annahme, er werde auch künftig derartige Taten begehen.\n\nDie vom Generalbundesanwalt vertretene Revision\nder Staatsanwaltschaft richtet sich nur gegen die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung. Das Rechtsmittel hat\nErfolg.\n\nDie Darlegungen der Strafkammer zur Frage, wie sich\nder Angeklagte wahrscheinlich in Zukunft verhalten wird,\nsind nicht frei von Widerspruch. Bei der Feststellung,\ndaß der charakterlich abartig veranlagte Angeklagte ein\nHangtäter ist, der nicht zu einem straffreien georäneten\nLeben findet, wird der Kreis der von ihm in Zukunft zu\nerwartenden Straftaten, in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen, ohne jede Einschränkung mit denjenigen gleichgesetzt, die er bisher, d.h. auch zuletzt\nbegangen hat (Bl. 15 UA). Demgegenüber schränkt das Landgericht diesen Kreis bei der weiteren Prüfung, von welcher Erheblichkeit die zukünftigen Taten sein werden, auf\ndie früher verübten \"Bagatelldelikte\" ein (Bl. 16 UA).\nBeides ist nicht miteinander vereinbar. Schon aus diesem\nGrunde kann die Entscheidung über die Sicherungsverwahrung nicht Bestand haben.\n\nOffenbar ist die Strafkammer auch der Meinung, daß\nein \"erhebliches\" Vermögensdelikt im Sinne des § 42 e\nAbs. I Nr. 3 StGB nur vorliege, wenn ein \"scohwerer wirtschaftlicher Schaden\" angerichtet worden ist. Indessen\nbilden die in der Vorschrift aufgeführten Fälle nicht einen\nabschließenden Katalog, sondern sind nur Beispiele, wie\nsich aus dem Wort \"namentlich\" ergibt. Duroh sie soll le-\n\n-6 - ge?\n\ndiglich \"die Grundentscheidung des Gesetzgebers verdeutlicht werden\" (vgl. Ersten schriftlichen Bericht des\nSonderausschusses für die Strafrechtsreform - BT Drucks.\nv/4094 - S. 20). Die Erheblichkeit eines Vermögensdelikts kann sich auch aus anderen Umständen ergeben. Im\nübrigen kann die Anordnung der Sicherungsverwahrung unter\nUmständen auch gegenüber einem Täter in Betracht kommen,\nder erst durch eine Vielzahl von Taten \"schweren wirtschaftlichen Schaden\" angerichtet hat, selbst wenn die\nindividuelle Einbuße der einzelnen Geschädigten verhältnismäßig gering ist (vgl. den erwähnten Ausschußbericht,\nSs. 20).\n\nAuch bedeutet die unbefristete Unterbringung in der\nSicherungsverwahrung nicht die \"lebenslange Einweisung\"\ndes Täters. Gemäß § 42 g Abs. 1 StGB hat das Gericht vor\ndem Ende des Vollzugs der Strafe zu prüfen, ob der Zweck\nder Sicherungsverwahrung die Unterbringung noch erfordert.\nIst dies nicht der Fall, so ordnet es an, daß die Unterbringung nicht vollstreckt wird. Kommt es zum Vollzug der\nMaßregel, so wird spätestens alle zwei Jahre geprüft, ob\ndie bedingte Entlassung des Verurteilten verantwortet werden kann (§ 42 f Abs. 3 Satz 3 StGB).\n\nBedenken bestehen schließlich dagegen, daß die Strafkammer dem Fehlen einer \"antisozialen Einstellung\" des Angeklagten entscheidende Bedeutung beigemessen hat. Auch\nsehr schwerwiegende Delikte werden meist von Tätern verübt, die nicht auf Grund einer derartigen Gesinnung handeln, sondern sich wie der Beschwerdeführer aus Halt- und\nWillensschwäche zu Straftaten hinreißen lassen. Hätte der\nGesetzgeber den Anwendungsbereich des neuen § 42 e StGB\n\nauf Täter mit \"antisozialer Einstellung\" beschränkt, so\nwäre der Sicherungsverwahrung nahezu jede praktische\nBedeutung genommen. Für eine solche Einschränkung ergibt\nsich indessen nichts aus dem Wortlaut des Gesetzes.\n\nNach allem hat die Strafkammer zu strenge Anforderungen an die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung gestellt.\n\nBaldus Kirchhof Müller\nBaumgarten _ Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-12-16/2-str-557-70","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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